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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_620/2020  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons 
Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons 
Basel-Landschaft und direkte Bundessteuer, 
Steuerperiode 2012, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. April 2020 
(810 19 277 und 810 19 278). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In der Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern 2002 verweigerte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: kantonale Steuerverwaltung) dem Ehepaar A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) einen Abzug von Verlusten aus selbständigem Nebenerwerb von A.A.________. Daraufhin erklärte dieser gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. Juni 2003 zu seinem angeblichen selbständigen Nebenerwerb, dass er vereinzelt Patente anmelde oder Patentrecherchen machen lasse und versuche, die Patente anschliessend zu verkaufen. Zudem führte er aus, er entwickle patentierte Geräte weiter, nehme an technischen Ausschreibungen teil und erledige Beratungsaufträge. Für all diese Zwecke unterhalte er ein kleines Labor, das laufend Kosten verursache.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 beurteilte die kantonale Steuerverwaltung die selbständige Nebenerwerbstätigkeit von A.A.________ für das Steuerjahr 2007 als hinreichend nachgewiesen.  
 
A.c. Mit letztinstanzlich mit bundesgerichtlichem Urteil 2C_1278/2012 / 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 bestätigten Verfügungen vom 26. Mai 2011 verweigerte die kantonale Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen einen in der Steuererklärung 2009 geltend gemachten Abzug von in den Jahren 2003 bis 2008 entstandenen Verlusten aus (angeblicher) selbständiger Tätigkeit von A.A.________. Dabei wurde von allen Instanzen die Frage nach der Qualifikation der Tätigkeit von A.A.________ offengelassen.  
 
A.d. Die Steuerpflichtigen versteuerten sodann für das Steuerjahr 2009 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 66'463.-- und für das Steuerjahr 2010 Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb von Fr. 39'060.--. Für das Steuerjahr 2011 wurde ein Verlust aus selbständigem Nebenerwerb von Fr. 5'690.-- anerkannt. Die Veranlagungen für die Steuerjahre 2010-2011 erwuchsen in Rechtskraft.  
 
A.e. In der Steuererklärung 2012 deklarierten die Steuerpflichtigen einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes in der Höhe von Fr. 5'907.-- sowie einen Abzug von Gerichtskosten. Als Beleg des Verlustes bzw. der Kosten aus selbständiger Erwerbstätigkeit reichten die Steuerpflichtigen dabei ein Dokument mit dem Titel "Einnahmen und Ausgaben selbständige Tätigkeit 2012, Ingenieursleistungen" ein. Darin sind ein Umsatz in der Höhe von Fr. 0.-- sowie die folgenden Kostenpositionen aufgeführt:  
 
Software Solidworks  
Fr.   226.80  
Toner Drucker / Büromaterial  
Fr.   111.80  
Anmeldegebühr WH_2012_Variante_2  
Fr.   200.00  
Patentgebühr Getriebe  
Fr.   200.00  
Elektronikmaterial  
Fr.   154.00  
Telefon / Internet  
Fr.   828.00  
Heizung  
Fr.   394.24  
Elektrizität  
Fr.    57.60  
Miete Raum  
Fr. 3'535.54  
 
 
 
A.f. Mit Verfügungen vom 24. März 2016 verweigerte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die für das Steuerjahr 2012 geltend gemachten beiden Abzüge.  
 
A.g. Die dagegen erhobenen Einsprachen waren ebenso erfolglos wie ein Rekurs und eine Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Steuer- und Enteignungsgericht). Anschliessend gegen die entsprechenden Entscheide dieses Gerichts erhobene Beschwerden der Steuerpflichtigen wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat, dies mit je auf den 28. Februar 2018 datierenden Urteilen für die direkte Bundessteuer 2012 und die Staats- und Gemeindesteuern 2012.  
 
A.h. Gegen die erwähnten Urteile des Kantonsgerichts erhoben die Steuerpflichtigen gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil 2C_534/2018 vom 27. September 2019 sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer, als auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern teilweise gut und hob die angefochtenen Entscheide insoweit auf, als darin (jeweils) die Reduktion des steuerbaren Einkommens um den in der Steuererklärung 2012 geltend gemachten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'907.-- verweigert worden war. Diesbezüglich wies es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. In der Begründung des Urteils führte das Bundesgericht insbesondere aus, das Kantonsgericht habe in bundesrechtswidriger Weise letztlich offen gelassen, ob A.A.________ in der Steuerperiode 2012 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es unter Berücksichtigung der Vorbringen von A.A.________ prüfe, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe (E. 2.3 des Urteils).  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 wandten sich die Steuerpflichtigen an das Kantonsgericht. Dabei machten sie Ausführungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2019. Zugleich wiesen sie auf einige Aspekte hin, welche ihrer Meinung nach vom Kantonsgericht beim Entscheid im zweiten Rechtsgang betreffend die Steuerperiode 2012 zu berücksichtigen sind.  
 
B.b. Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts setzte das Kantonsgericht die Verfahren betreffend die bei ihm eingereichten Beschwerden mit Präsidialverfügungen vom 22. Oktober 2019 fort. Mit Urteilen vom 1. April 2020 (zugestellt am 6. Juli 2020) wies es diese Rechtsmittel ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die selbständige Erwerbstätigkeit von A.A.________ sei nicht hinreichend nachgewiesen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Juli 2020 beantragen die Steuerpflichtigen sinngemäss, unter Aufhebung der beiden Kantonsgerichtsurteile vom 1. April 2020 sei bei der direkten Bundessteuer 2012 sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern 2012 ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 5'907.-- zum Abzug zuzulassen. 
Die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Steuer- und Enteignungsgericht und das Kantonsgericht verzichten auf Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 halten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsmittel fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Allgemeines  
 
1.   
 
1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Vorliegend ist es indessen - wie schon im ersten Rechtsgang (vgl. Urteil 2C_534/2018 vom 27. September 2019 E. 1.1) - gerechtfertigt, abweichend von diesem Grundsatz die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift zuzulassen und die Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2012 zum einen und die Staats- sowie Gemeindesteuern 2012 zum anderen gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP (SR 273) zu vereinigen, da die in Frage stehenden einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in beiden Fällen die gleichen oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. anstelle vieler: BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).  
 
1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.  
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 142 I 177 E. 2 S. 180). Dies trifft auch auf das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht zu. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). In einem solchen Fall beschränkt sich die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV). Der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).  
 
2.2. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde - unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen - an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden; die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Bundesgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst wird (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f.).  
 
2.3. Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
Den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt kann das Bundesgericht von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehört auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, soweit sich dieser Grundsatz aus dem Bundesrecht ergibt (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteile 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1; 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E. 1.1). 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). 
Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). 
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); dass Letzteres der Fall ist, ist in der Beschwerde näher darzulegen (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226). Das Novenrecht vor Bundesgericht kann nicht dazu dienen, im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteile 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2; 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.4.2.1 mit Hinweisen).  
Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23). 
 
3.  
Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bildet der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid 2C_534/2018 vom 27. September 2019, an den Vorinstanz und auch das Bundesgericht gebunden sind (E. 2.2). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung des im ersten Rechtsgang vor der Vorinstanz von den Beschwerdeführern Vorgebrachten die Frage, ob der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, bundesrechtsrechtskonform beantwortet hat (vgl. Sachverhalt A.h). Dabei ist vorab auf die formellen Rügen betreffend behaupteter unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und geltend gemachter Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen (E. 4 ff.), ehe die materielle Seite betrachtet und beantwortet wird, ob angesichts der festgestellten Tatsachen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann (E. 8 f.). 
 
II. Formelle Rügen  
 
4.   
Sinngemäss rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt in rechtsverletzender Weise erstellt (vgl. E. 2.3), indem sie sich im zweiten Rechtsgang mit den Beweismitteln begnügt habe, die bereits bekannt gewesen seien. 
 
4.1. Das Verfahren auf Veranlagung der direkten Bundessteuer und das Veranlagungsverfahren der (direkten) Staats- und Gemeindesteuern sind von Bundesrechts wegen vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG und Art. 46 Abs. 1 StHG), doch untersteht die steuerpflichtige Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und Art. 42 Abs. 1 StHG). Entsprechend liegt die ("subjektive") Beweisführungslast bei der Veranlagungsbehörde und hat aber die steuerpflichtige Person alles Erforderliche vorzukehren, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und Art. 42 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3; 2C_1039/2016 / 2C_1040/2016 vom 22. November 2016 E. 3.1). Daher ist normalerweise zu erwarten, dass der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen von sich aus darlegt und nachweist, und nicht erst die Steuerbehörde entsprechende Anfragen stellen muss (Urteil 2C_154/ 2009 vom 28. September 2009 E. 5.3).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Da im kantonal letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer im Vergleich zum Veranlagungsverfahren eine erhöhte Substanziierungsobliegenheit im Rahmen der Beschwerdebegründung gilt (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_233/2017 vom 13. April 2018 E. 5.5.2), muss es in einem solchen Beschwerdeverfahren grundsätzlich erst recht der steuerpflichtigen Person obliegen, die steuermindernden Tatsachen ohne entsprechende Aufforderung zu substanziieren. Mit anderen Worten obliegt es dem Steuerpflichtigen in diesem Verfahren, bezüglich steuermindernder Tatsachen unaufgefordert eine Sachdarstellung zu liefern, die in Bezug auf Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, welche ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steuerminderung erlauben (siehe zum Begriff der Substanziierung BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 142 DBG; vgl. auch HUGO CASANOVA/CLAUDE-EMMANUEL DUBEY, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 142 DBG). Aus den in diesen Kontext von den Beschwerdeführern angerufenen Ausführungen in BGE 121 II 257 E. 3a ergibt sich schon deshalb nichts anders, weil sich diese (altrechtlichen) Ausführungen nicht auf das Rechtsmittelverfahren, sondern auf das Verfahren vor der Veranlagungsbehörde bezogen.  
 
4.2.2. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern vor dem als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz vorgesehenen Kantonsgericht richtet sich unter Vorbehalt der sich direkt aus der Bundesverfassung ergebenden Rechte der steuerpflichtigen Person (wie den Verfahrensrechten, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV] ergeben) grundsätzlich allein nach dem kantonalen Recht (vgl. [freilich zur direkten Bundessteuer] BGE 131 II 548 E. 2.4; siehe ferner SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N. 22d zu Art. 50 StHG). Gemäss dem einschlägigen kantonalen Recht bzw. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) stellt zwar das Kantonsgericht die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen fest. Indessen greift das Kantonsgericht praxisgemäss nur ein, wenn die Erhebungen der Vorinstanz des Kantonsgerichts offensichtlich ungenügend sind, und wird (auch) im Verfahren vor diesem Gericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern die Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen relativiert (vgl. MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 75 ff., S. 85 und 92; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 13 200 vom 12. Februar 2014 E. 3.3 sowie THOMAS ZIEGLER, in: Peter B. Nefzger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 2004, N. 4 zu § 131 StG/BL; siehe generell zur Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflicht BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 125 V 193 E. 2 S. 195; Urteile 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4; 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.1). Auch in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern kann damit - nach dem einschlägigen kantonalen Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht prinzipiell nur (auf qualifizierte Rüge hin) auf Willkür (Art. 9 BV) überprüft (vgl. vorne E. 2.1) - grundsätzlich erwartet werden, dass der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen von sich aus, und nicht erst auf gerichtliche Aufforderung hin substanziiert.  
 
4.3. Vorliegend streitig war und ist der Abzug eines Verlustes, welcher nach Darstellung der Beschwerdeführer im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 angefallen sein soll. In Frage stand und steht dabei im Wesentlichen einzig, ob in der Steuerperiode 2012 steuerlich von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. E. 3). Da letztlich ein Steuerabzug in Frage steht, sind die tatsächlichen Umstände, welche allenfalls auf eine vom Beschwerdeführer in dieser Steuerperiode ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit im einkommenssteuerrechtlichen Sinne schliessen lassen, steuermindernde Tatsachen.  
 
4.4. Entsprechend dem hiervor genannten Grundsatz (E. 4.1) durfte die Vorinstanz erwarten, dass die Beschwerdeführer die erwähnten steuermindernden Tatsachen von sich aus geltend machen und substanziieren. Es sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher das Kantonsgericht ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführer zur Substanziierung der fraglichen steuermindernden Tatsachen aufzufordern.  
Die kantonale Steuerverwaltung hatte bereits vor dem Steuer- und Enteignungsgericht von einer "grundsätzlich fehlenden Geschäftstätigkeit" des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2012 gesprochen, und das Steuer- und Enteignungsgericht war zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer vorliegend "überhaupt keine Geschäftstätigkeit nachgewiesen habe" (vgl. S. 2 der Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. April 2017 2017 und E. 4d des Entscheids des Steuer- und Enteignungsgerichts betreffend die direkte Bundessteuer vom 19. Mai 2017; zur Möglichkeit der Heranziehung dieser Tatsachen vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den gegebenen Umständen hätte den Beschwerdeführern bereits bei Erhebung der Beschwerden an die Vorinstanz im ersten Rechtsgang klar sein müssen, dass allfällige steuermindernde Tatsachen, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 schliessen lassen, entscheidwesentlich sind. Damit hätten sie diese Tatsachen von sich aus umfassend geltend machen und - namentlich unter Nennung allfälliger Beweismittel - substanziieren müssen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht des Kantonsgerichts lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ausmachen. 
 
4.5. Ob die Vorinstanz aus der Eingabe der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2019 den Schluss ziehen durfte, dass die Beschwerdeführer "die Streitfrage um die Qualifikation der Tätigkeit" explizit "anerkannt" haben und deshalb keine weitere Gelegenheit zur Beibringung zusätzlicher Unterlagen einzuräumen war (vgl. E. 4.4.3 der angefochtenen Urteile), kann hier dahingestellt bleiben. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Punkt eine willkürliche Beweiswürdigung rügen, stossen sie schon deshalb ins Leere, weil unabhängig von der seitens der Vorinstanz angenommenen Anerkennung der "Streitfrage um die Qualifikation der Tätigkeit" nach der - das noch zu Würdigende klar umreissenden - Rückweisung durch das Bundesgericht keine weitere Gelegenheit zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen war und diese allfällige Anerkennung damit nicht rechtserheblich ist.  
 
4.6. Nichts an der vorstehenden Beurteilung ändern kann im Übrigen der Umstand, dass das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang die Frage, ob der Beschwerdeführer einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in bundesrechtswidriger Weise mit der Begründung offen gelassen hatte, es fehle an dem für die Abzugsfähigkeit (angeblich) erforderlichen Konnex zwischen dem geltend gemachten Verlust und den von den Beschwerdeführern in der Steuerperiode 2012 erzielten Einkünften in Form von Rentenleistungen, einer Erwerbsausfallentschädigung und Wertschriftenerträgen (vgl. zur Bundesrechtswidrigkeit dieser Begründung Urteil 2C_534/2018 vom 27. September 2019 E. 2.1 und E. 4). Die Substanziierungsobliegenheit traf die Beschwerdeführer nämlich schon, bevor sie mit Erhalt der vorinstanzlichen Entscheide vom 28. Februar 2018 von der damaligen, unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz, wonach es auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ankommt, Kenntnis nehmen konnten. Die Beschwerdeführer hatten demnach keinen berechtigten Anlass, darauf zu vertrauen, dass ihnen eine weitere Gelegenheit zur Substanziierung der in Frage stehenden steuermindernden Tatsachen gegeben wird.  
 
4.7. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lässt sich der Vorinstanz entgegen der Beschwerde auch nicht vorwerfen, sie sei willkürlich vorgegangen, indem sie die Einreichung weiterer Beweismittel ausgeschlossen habe. Sollten die Beschwerdeführer im Übrigen geltend machen wollen, die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorgehen über die mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_534/2018 vom 27. September 2019 erteilte, bindende Anweisung hinweggesetzt, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu prüfen, wäre ihnen entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht die Vorinstanz in seinem Rückweisungsentscheid nicht zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen verpflichtet hat.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf verschiedene, in den angefochtenen Urteilen nicht festgestellte und damit neue Tatsachen. Namentlich ist neu und ergibt sich entgegen ihrer Darstellung nicht aus den angefochtenen Urteilen, dass die kantonale Steuerverwaltung im Jahr 2009 die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für Steuerjahre  nach dem Steuerjahr 2007 als hinreichend nachgewiesen qualifiziert hat bzw. die kantonale Steuerverwaltung für die Steuerjahre 2007 bis und mit 2012 ausnahmslos von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. Beschwerde, S. 2 und 4) :  
Aus der Prozessgeschichte der angefochtenen Urteile ergibt sich lediglich, dass die kantonale Steuerverwaltung im Dezember 2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2007 als hinreichend nachgewiesen erachtet hat und in die Veranlagungen des Ehepaares in der Steuerperiode 2009 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 66'463.--, in der Steuerperiode 2010 ein Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 39'060.-- sowie in der Steuerperiode 2011 ein Verlust aus selbständigem Nebenerwerb von Fr. 5'690.-- Eingang gefunden haben. In Bezug auf das Steuerjahr 2008 ist den angefochtenen Urteilen hingegen nichts zu entnehmen. Auch wurde in den angefochtenen Urteilen nicht festgestellt, dass die kantonale Steuerverwaltung hinsichtlich des Steuerjahres 2012 die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bejaht, aber den geltend gemachten Verlust aus anderen Gründen nicht zum Abzug zugelassen hätte, bzw. die Beschwerdeführer - wie von ihnen behauptet (Beschwerde, S. 6) - im Glauben gelassen haben soll, dass sie den Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 weiterhin als Selbständigerwerbenden betrachtet. 
Neu angerufen werden von den Beschwerdeführern sodann konkrete Beträge von Gewinnen und Verlusten, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden 2013-2016 erzielt haben soll. Ferner machen die Beschwerdeführer neu geltend, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 bis 2011 Mehrwertsteuern entrichtet (namentlich einen Betrag von Fr. 1'263.-- für das Jahr 2011). 
Die hiervor genannten neuen Tatsachen und die zur Untermauerung dieser Tatsachen vor dem Bundesgericht eingereichten Beweismittel (wie namentlich vom Beschwerdeführer ausgefüllte Fragebogen für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung für die Steuerjahre 2009, 2011 und 2012 sowie Mehrwertsteuerabrechnungen) sind im Folgenden nicht zu berücksichtigen. Denn die Beschwerdeführer zeigen nicht wie geboten (vgl. E. 2.4 hiervor) auf, dass erst die angefochtenen Urteile Anlass zur Geltendmachung dieser Tatsachen gegeben haben sollen. Auch die weiteren, beim Bundesgericht eingereichten und in den angefochtenen Urteilen nicht erwähnten Beweismittel der Beschwerdeführer (wie beispielsweise die vorgelegte Beilage zu einer Veranlagungsverfügung vom 24. September 2015) sind nicht in die hier vorzunehmende Beurteilung mit einzubeziehen, da gleichermassen nicht dargetan ist, dass erst die angefochtene Urteile dazu Anlass gaben, sich auf diese Beweismittel zu berufen. 
 
5.2. In der Beschwerde wird sodann auf Ausführungen des X.________verbandes und des Y.________verbandes vom 8. und 14. Juli 2020 Bezug genommen. Abgesehen davon, dass nicht hinreichend substanziiert ist, dass diese Verbände die in der Beschwerde genannten Ausführungen tatsächlich gemacht haben, können diese Ausführungen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sich die beiden Verbände nach den Angaben der Beschwerdeführer erst nach dem Erlass der angefochtenen Urteile geäussert haben und es sich damit um unzulässige echte Noven handelt (vgl. E. 2.4 hiervor).  
 
5.3. Die Beschwerdeführer bringen sodann erstmals vor dem Bundesgericht vor, der Beschwerdeführer sei unter der UID-Nummer xxx im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.  
Notorische Tatsachen sind nicht beweisbedürftig (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 S. 383; Urteil 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.1). Dabei gelten Informationen aus dem Internet grundsätzlich dann als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des Umstandes, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (wie Statistiken des Bundesamtes für Statistik, Handelsregistereinträge, Wechselkurse, SBB-Fahrpläne etc.), ein offizieller Anstrich anhaftet (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.2 S. 384 f.). 
Es ist fraglich, ob vorliegend hinsichtlich der Eintragung des Beschwerdeführers im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen von leicht zugänglichen Tatsachen im Sinne der genannten Rechtsprechung gesprochen werden kann. Denn eine Suche auf der Internetseite des Registers der mehrwertsteuerpflichtigen Personen mit der UID-Nummer xxx ergibt keine Treffer (www.uid.admin.ch). Diese UID-Nummer lässt sich freilich bei einer Suche mit dem Namen des Beschwerdeführers finden. Nach den Angaben auf der Internetseite handelt es sich dabei um die Nummer für eine vom 16. Februar 2009 bis 31. Dezember 2013 gültig gewesene Eintragung des Beschwerdeführers im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen. 
Ob die erwähnte (frühere) Eintragung des Beschwerdeführers im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen vorliegend zu berücksichtigen ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ändert diese Eintragung nämlich nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. hinten E. 6.2). 
 
 
5.4. Die kantonale Steuerverwaltung macht in der Vernehmlassung als neue Tatsachen geltend, der Beschwerdeführer sei in der Steuerperiode 2012 65 Jahre alt gewesen, in der Steuerperiode 2011 sei ein Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb besteuert worden und in den Steuerperioden 2010 sowie 2011 habe man steuerliche Abzüge für Aufwendungen aus selbständiger Erwerbstätigkeit infolge Verletzung des Periodizitätsprinzips verweigert. Die kantonale Steuerverwaltung legt aber nicht dar, inwiefern erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben haben soll, sich auf diese neuen Tatsachen zu berufen. Auch führt sie nicht aus und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, soweit sie von der Tatsachendarstellung in der Vernehmlassung abweichen, willkürlich sein sollen. Im Folgenden sind die genannten tatsächlichen Vorbringen der kantonalen Steuerverwaltung damit nicht zu berücksichtigen.  
 
6.  
 
6.1. Auszugehen ist nach dem Gesagten vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Urteilen ausgeführt, es sei in keiner Weise ersichtlich, welche Arbeit der Beschwerdeführer während der Steuerperiode 2012 konkret verrichtet habe, welches Risiko er bei seinem Tätigwerden auf sich genommen habe und in welcher Weise er am Markt aufgetreten sei. Aus diesem Grund erachtete es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in dieser Steuerperiode einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit nachgegangen ist. Die entsprechenden, im angefochtenen Urteil festgehaltene Umstände betrafen dabei nicht nur die blosse Sachverhaltsfeststellung, sondern führten die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung unmittelbar auch zum Schluss, dass keine steuerlich relevante selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 vorgelegen hatte und der streitbetroffene Abzug demzufolge zu Recht verweigert worden ist.  
Im Rahmen der genannten Ausführungen erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Aufstellung von Kostenpositionen, welche in dem mit der Steuererklärung 2012 eingereichten Dokument mit dem Titel "Einnahmen und Ausgaben selbständige Tätigkeit 2012, Ingenieursleistungen" enthalten sei, sei nicht aussagekräftig, zumal die geltend gemachten Kosten eine Nähe zu typischen Lebenshaltungskosten aufweisen würden und es an anderen Belegen für die geltend gemachte Tätigkeit fehle. Nicht als Beleg für eine nebenberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2012 gelten kann nach Auffassung der Vorinstanz auch die Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 2003, da diese nicht als genügend aktuell erscheine (vgl. E. 4.3.1 und E. 4.3.2 der angefochtenen Urteile). 
 
6.2. Zwar machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die erwähnte vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Indessen kann ihnen in diesem Punkt jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als es um die erwähnte vorinstanzliche Würdigung des Dokuments mit dem Titel "Einnahmen und Ausgaben selbständige Tätigkeit 2012, Ingenieursleistungen" und der Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 2003 geht:  
Mit den Beschwerdeführern ist zwar davon auszugehen, dass jedenfalls die "Patentgebühr Getriebe" und allenfalls auch weitere, in der Aufstellung zur Steuerperiode 2012 aufgelistete Kosten (wie etwa die Kosten für die Software Solidworks) keine Nähe zu typischen Lebenshaltungskosten aufweisen und entsprechende Kosten von vielen Selbständigerwerbenden prinzipiell als (Geschäfts-) Aufwand geltend gemacht werden können müssen (vgl. hinten E. 8.2.1 und E. 9.1). Dies allein genügt aber nicht für den Nachweis, dass die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen einer im Jahr 2012 ausgeübten, möglicherweise als gewinnstrebig zu qualifizierenden Tätigkeit angefallen sind. Entscheidend fällt bei einer Würdigung der gesamten Umstände ins Gewicht, dass für die Steuerperiode ein Umsatz in der Höhe von Fr. 0.-- angegeben wurde und die Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt haben, welche "Ingenieursleistungen" der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 erbracht haben will. Es ist weder ersichtlich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich "Ingenieursleistungen" erbracht hat, noch erkennbar, in welchem Zusammenhang die geltend gemachten Aufwendungen mit entsprechenden Leistungen stehen sollen. Überhaupt ergibt sich aus dem Dokument "Einnahmen und Ausgaben selbständige Tätigkeit 2012, Ingenieursleistungen" in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 einer möglicherweise als gewinnstrebig zu qualifizierenden Tätigkeit nachgegangen ist. Auch lässt sich daraus nicht entnehmen, weshalb die behauptete Tätigkeit in der Steuerperiode 2012 zu keinen Umsätzen geführt haben soll. 
Aus dem Umstand, dass mehrwertsteuerpflichtige Personen im Allgemeinen Umsätze generieren (vgl. Art. 10 MWSTG) und der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr als mehrwertsteuerpflichtige Person registriert war, lässt sich nicht ohne Weiteres schliessen, dass er im Rahmen einer mit den geltend gemachten Aufwendungen zusammenhängenden Tätigkeit Umsätze tätigte. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer mit dem Dokument "Einnahmen und Ausgaben selbständige Tätigkeit 2012, Ingenieursleistungen" selbst erklärt hat, keine Umsätze generiert zu haben, und keine konkreten Umsätze nachgewiesen sind. 
Da rund neun Jahre zwischen der Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 2003 und der vorliegend streitbetroffenen Steuerperiode liegen, verfiel die Vorinstanz auch insofern nicht in Willkür, als sie diese Tätigkeitsbeschreibung als nicht relevant bzw. als nicht hinreichend aktuell qualifiziert hat (vgl. dazu auch hinten E. 9.2 und E. 9.3). 
Auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz nicht in die Beurteilung einbezogenen (früheren) Eintragung des Beschwerdeführers im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen erscheint es nach dem Gesagten nicht als willkürlich, dass nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, welche möglicherweise als gewinnstrebig zu qualifizierende Arbeit der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 verrichtete. 
 
7.  
Die Beschwerdeführer machen vorliegend namentlich geltend, die Vorinstanz habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert, indem sie in den angefochtenen Urteilen unter Verweisung auf die Eingabe der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2019 den Schluss gezogen habe, es sei ihnen keine weitere Gelegenheit zur Beibringung zusätzlicher Unterlagen einzuräumen. 
 
7.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505), wobei kein absoluter Anspruch auf Abnahme eines Beweismittels besteht (vgl. Urteil 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 4.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Auch das Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB) steht einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die zusätzlich beantragten Beweise würden zur Klärung des Sachverhalts nichts beitragen (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 114 E. 4c S. 117; Urteil 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2).  
 
7.2. Die Rüge der Beschwerdeführer, ihnen sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Möglichkeit eingeräumt worden, in den Verfahren vor der Vorinstanz zusätzliche Unterlagen einzureichen, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie entgegen den entsprechenden Anforderungen (E. 2.1) nicht ansatzweise darlegen, dass sie bei der Vorinstanz rechtzeitig und formrichtig Beweismittel angeboten haben.  
 
III. Direkte Bundessteuer  
 
8.  
 
8.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 einer steuerlich massgebenden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so dass er die geltend gemachten Verluste zum Abzug bringen könnte, oder ob gegenteils Liebhaberei vorliegt. Nach Auffassung der Vorinstanz fehlt es - wie ausgeführt - vorliegend schon am Nachweis einer vom Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufwendungen ausgeübten konkreten Tätigkeit, die sich möglicherweise als auf Gewinnerzielung ausgerichtet qualifizieren liesse. Die Vorinstanz erklärt zudem, der Umstand, dass der Beschwerdeführer während langer Jahre unbestrittenermassen Verluste erwirtschaftet habe, weise darauf hin, dass es an der subjektiven Gewinnstrebigkeit oder an der objektiven Gewinngeeignetheit der geltend gemachten Tätigkeit mangle (E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils).  
 
8.2.  
 
8.2.1. Die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG äussert sich in einem Vorgehen, bei welchem die natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (Art. 18 Abs. 1 DBG; BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 [DBG]; 138 II 251 E. 2.4.2 S. 256 f. [MWSTG]; 143 V 177 E. 3.3 S. 183 f. [AHVG]). Die erforderliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des Vorgehens (objektives Element) und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen (BGE 143 V 177 E. 4.2.2 S. 186; 138 II 251 E. 4.3.3 S. 263).  
 
8.2.2. Der Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit erfordert die skizzierte Gewinnstrebigkeit, er verlangt aber nicht, dass eine Gewinnsituation tatsächlich eintritt (Urteil 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.2; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 18 DBG; YVES NOËL, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], a.a.O., N. 5 zu Art. 18 DBG). Auch wenn die betriebliche Leistungserstellung nur geringfügige oder gar keine Gewinne hervorruft, weil das Vorhaben misslingt ("erfolgloser Unternehmer") oder das Geschäftsmodell einer längeren Anlaufzeit bedarf ("Start-up-Unternehmen"), ist der Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 DBG dem Grundsatz nach erfüllt (BGE 143 V 177 E. 3.3.2 S. 184). Namentlich in der Anfangsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann es zu Verlusten kommen (Urteile 2C_249/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3.2; vgl. dazu auch hinten E. 9.3).  
 
8.2.3. Da es sich bei der selbständigen Erwerbstätigkeit um ein Dauerverhältnis handelt, ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, die tatsächlichen und die rechtlichen Gegebenheiten in jeder Veranlagungsperiode neu zu beurteilen (BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120; Urteil 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.3).  
 
9.  
 
9.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach nicht ersichtlich sei, welche möglicherweise als gewinnstrebig zu qualifizierende Arbeit der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 verrichtet habe, ist (wie ausgeführt) bundesrechtskonform, soweit lediglich auf das Dokument "Einnahmen und Ausgaben selbständige Erwerbstätigkeit 2012, Ingenieursleistungen" und auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 2003 abgestellt wird (vgl. E. 6 hiervor).  
 
9.2. In Bezug auf die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache gilt im Steuerrecht - als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB - die sog. Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die objektive Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508; 140 II 248 E. 3.5 S. 252; Urteile 2C_941/2012 / 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 2.2; 2C_104/ 2013 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
Bliebe es bei der Feststellung, dass es am Nachweis fehlt, welche möglicherweise als gewinnstrebig zu qualifizierende Arbeit der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 verrichtete, wäre die vorliegend als steuermindernd zu qualifizierende Tatsache der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2012 beweislos geblieben. Würde es nämlich bereits an genügenden Hinweisen auf die Ausübung einer konkreten, möglicherweise gewinnstrebigen Tätigkeit fehlen, wäre - anders als in anders gelagerten Konstellationen, bei welchen eine konkrete Tätigkeit in Frage steht (vgl. Urteil 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.5) - für die Verneinung einer selbständigen Erwerbstätigkeit namentlich nicht ausschlaggebend, ob die geltend gemachte Tätigkeit überwiegend von rein persönlichen Neigungen oder ausserbetrieblichen Motiven beherrscht wird. Auch liesse sich unter diesen Umständen - entgegen der Beschwerde - aus der Rechtsprechung, wonach im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn der Betreffende nicht nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. kein selbständiger Marktauftritt vorliegt und kein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird (vgl. Urteil 2C_271/2009 vom 17. September 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), von vornherein nichts zugunsten der Beschwerdeführer ableiten. 
Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz die geltend gemachten Kosten infolge Beweislosigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechend der Normentheorie in bundesrechtskonformer Weise statt als gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG abziehbare geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. eingetretene und verbuchte Verlusten auf Geschäftsvermögen als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten im Sinne von Art. 34 lit. a DBG qualifiziert. 
 
9.3. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es sei vorliegend schon deshalb nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weil die kantonale Steuerverwaltung in den vorangegangenen Steuerperioden über Jahre hinweg das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit anerkannt habe und sich die Verhältnisse nicht geändert hätten (vgl. Beschwerde, S. 5). Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist beim hier zu beurteilenden Fall die Rechtsprechung einschlägig, wonach die Steuerbehörde bei gleichbleibenden Verhältnissen aufgrund des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleiteten Gebotes der Rechtssicherheit bzw. des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens an eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation gebunden ist (vgl. zu dieser Rechtsprechung - allerdings zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Geschäfts- oder Privatvermögen - Urteil 2C_41/2016 / 2C_42/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3).  
Mit diesem Vorbringen stossen die Beschwerdeführer jedenfalls insoweit ins Leere, als sie damit aus der steuerlichen Behandlung in der Steuerperiode 2008 Folgen für die Steuerperiode 2012 abzuleiten suchen. Denn wie ausgeführt, ist nicht erstellt, dass in der Steuerperiode 2008 Gewinne und/oder Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert wurden (vgl. E. 5.1 hiervor). 
Auch im Übrigen verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht: Selbst wenn - entgegen Ausführungen in den angefochtenen Urteilen, wonach hinsichtlich der veranlagten Erträge und Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit und selbständigem Nebenerwerb des Beschwerdeführers aus den Jahren 2009 bis 2011 ein unstetes Bild der Veranlagungspraxis vorlag - angenommen würde, dass (zumindest) in den Steuerperioden 2009 bis 2011 durchgängig die von den Beschwerdeführern geltend gemachte, angeblich im Jahr 2012 fortgeführte selbständige Erwerbstätigkeit steuerlich anerkannt worden ist, könnte daraus nichts zugunsten der Beschwerde abgeleitet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welcher konkreten tatsächlichen Grundlage die entsprechenden früheren Veranlagungsentscheide getroffen wurden. Deshalb kann von vornherein nicht davon die Rede sein, dass die massgeblichen Verhältnisse in der Steuerperiode 2012 im Vergleich zu den Vorjahren (etwa in Bezug auf die Zusammensetzung der Aufwendungen) gleich geblieben seien und die Veranlagungsbehörde damit nach Treu und Glauben an ihre frühere Bejahung der selbständigen Erwerbstätigkeit gebunden gewesen sei. 
 
9.4. Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die Annahme der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer während langer Jahre unbestrittenermassen Verluste erwirtschaftet habe, auf fehlende subjektive Gewinnstrebigkeit oder fehlende objektive Gewinngeeignetheit der geltend gemachten Tätigkeit hindeute.  
Führt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer zu keinen Gewinnen (sog. "Dauerverlustbetrieb"; vgl. Urteil 2C_548/2018 vom 3. August 2018 E. 2.3.2), kann dies auf die fehlende Gewinnstrebigkeit hinweisen (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172; Urteil 2C_534/2018 vom 27. September 2019 E. 2.2). Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (BGE 143 V 177 E. 4.2.4 S. 187). 
Die erwähnte, ohnehin nur grobe Faustregel spielt vorliegend nicht zugunsten der Beschwerdeführer, und zwar selbst dann nicht, wenn das von ihnen in diesem Kontext angerufene Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) mitberücksichtigt wird. Zwar liegt - anders als es die Ausführungen der Vorinstanz suggerieren - keine langjährige und schon gar keine die Schwelle von 10 Jahren überschreitende anhaltende Verlusterzielung vor, soweit die in den Steuerperioden 2009 und 2010 versteuerten Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. selbständiger Nebenerwerbstätigkeit zugunsten der Beschwerdeführer mitberücksichtigt werden. Indessen kann schon mangels Hinweisen auf eine konkrete, in der Steuerperiode 2012 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers und mangels Anhaltspunkten für diesbezüglich im Vergleich zu den Vorperioden gleichgebliebene Verhältnisse nicht von einer über mehrere Steuerperioden verfolgten Tätigkeit gesprochen werden, bei welcher einzelne Verlustphasen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG zu vernachlässigen wären. 
 
9.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Abzug für Aufwendungen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer in bundesrechtskonformer Weise verweigert hat. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist somit unbegründet und abzuweisen.  
 
IV. Staats- und Gemeindesteuern  
 
10.  
Die dargelegten Rechtsfragen sind im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden übereinstimmend geregelt (vgl. Urteile 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3; 2C_534/2018 vom 27. September 2019 E. 4). Es kann daher auf das zur direkten Bundessteuer Ausgeführte verweisen werden. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ist ebenfalls unbegründet und abzuweisen. 
 
V. Kosten und Entschädigungen  
 
11.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2021 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König