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Gerichtsverfahren Auf Bundesebene Allgemeines Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig, wenn die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, interkantonalem Recht oder von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt wird. Im Prinzip kann die Feststellung des Sachverhalts nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruht. Die Etappen des Verfahrens bestehen im Allgemeinen in der Einreichung einer Beschwerdeschrift, in der Einladung der Gegenpartei, sich dazu zu äussern (erster Schriftenwechsel), und im Urteil. Nötigenfalls kann vor der Urteilsfällung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. In den seltenen Klageverfahren (Streitigkeiten zwischen Kantonen unter sich oder zwischen einem Kanton und dem Bund) entscheidet das Bundesgericht als erste und einzige Instanz. In diesen Fällen lassen sich die Etappen des Verfahrens mit denen vor den kantonalen Gerichten vergleichen. 1 Beschwerde in Zivilsachen Zivilsachen werden grundsätzlich zuerst von zwei kantonalen Gerichten beurteilt. Das Bundesgericht hat deshalb erst über Beschwerden zu entscheiden, die gegen Urteile letztinstanzlicher kantonaler Gerichte ergriffen werden. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen hin die Anwendung von Bundesrecht überprüfen, wenn der Streitwert wenigstens 30 000 Franken beträgt. Eine Ausnahme bildet das Arbeits- und Mietrecht, wo ein niedrigerer Streitwert von 15 000 Franken gilt. Unabhängig vom Streitwert bleibt der Zugang zum Bundesgericht immer dann gewahrt, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können ausserdem Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen angefochten werden sowie öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, z.B. ein Behördenentscheid über die (verweigerte) Bewilligung zur Namensänderung. 2 Beschwerde in Strafsachen Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden in Strafsachen, die gegen letztinstanzliche kantonale Urteile und gegen Urteile des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist zulässig, wenn die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Gleich wie in Zivilsachen kann der von der Vorinstanz als erwiesen angesehene Sachverhalt vom Bundesgericht nicht nochmals auf seine Richtigkeit hin überprüft werden. Zivilansprüche, welche zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, können in der gleichen Beschwerdeschrift geltend gemacht werden. 3 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen Urteile der kantonalen Verwaltungsgerichte, der kantonalen Sozialversicherungsgerichte und (mit gewissen Ausnahmen) des Bundesverwaltungsgerichts kann als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. 4 Verfassungsgerichtsbarkeit / subsidiäre Verfassungsbeschwerde Das Bundesgericht beurteilt im Rahmen der ihm unterbreiteten Beschwerden auch Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger. Die Europäische Menschenrechtskonvention und andere internationale Verträge vervollständigen die Grundrechtsgarantien. Wenn keine ordentliche Beschwerde zulässig ist (z.B. weil die Streitsache die Streitwertgrenze nicht erreicht), kann gegen kantonale Urteile die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Das Bundesgericht ist daher zwar befugt festzustellen, dass ein Bundesgesetz der Bundesverfassung widerspricht, es muss die entsprechende Gesetzesbestimmung aber trotzdem anwenden. Insoweit besteht somit nur eine beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit. Beim Völkerrecht ist der Vorrang des internationalen Rechts zu beachten. Gegenüber kantonalem Recht besteht eine volle Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Bundesgericht. |