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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_854/2009 
 
Urteil vom 6. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gläubigerversammlung im Nachlass der Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gläubigerversammlung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, nachdem die Gläubigerversammlung am 8. September 2009 stattgefunden habe, der Beschluss hätte innerhalb von 5 Tagen mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden müssen (Art. 239 Abs. 1 SchKG), die Beschwerde jedoch erst am 21. September 2009 eingereicht worden sei und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum, der sich auf die Stimmabgabe und nicht auf den Beginn des Fristenlaufs beziehe, kein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes (Art. 33 Abs. 4 SchKG) darstelle, 
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung weiter erwog, auf die Beschwerde wäre auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil der Beschwerdeführer sie bedingt erhoben habe, indem er aus-geführt habe, die Aufsichtsbehörde habe seine Beschwerde nur dann zu behandeln, wenn die Wahl von Z.________ als Liquidator im Nachlass der Y.________ AG durch den Nachlassvertrag bestätigt werde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen darzulegen ist, inwieweit der Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Eventualbegründung des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründung aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann