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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_78/2024  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2023 (VSBES.2023.281). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Urteil vom 22. Dezember 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023, worin die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente von insgesamt Fr. 8'820.- zurückzuerstatten. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. April 2023 ebenfalls eine AHV-Altersrente (von Fr. 1'260.- monatlich) beziehe, habe sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab diesem Zeitpunkt um den Betrag von Fr. 1'260.- pro Monat vermindert. Die Rückforderung der im Zeitraum von April bis Oktober 2023 zuviel bezahlten Ergänzungsleistungen (7 x Fr. 1260.-) sei daher korrekt. 
 
3.  
Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz durch offensichtlich unrichtige Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll. Es reicht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht aus, lediglich das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und eine Neuüberprüfung zu verlangen. 
 
4.  
Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz