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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_574/2020  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Martin Looser und Seraina Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt 
und Energie (uwe), 
Libellenrain 15, Postfach 3439, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Umweltrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31. August 2020 (7H 19 176). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton Luzern leitete in den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts für die Kantonsstrasse K4 (Luzernerstrasse) in Kriens zwischen der Einmündung der Hofstetterstrasse und der Einmündung der Schachenstrasse ein Strassensanierungsprogramm ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2000 gewährte das kantonale Amt für Umweltschutz (Afu, heute: Dienststelle Umwelt und Energie, uwe) für 76 Liegenschaften Sanierungserleichterungen, so auch für das Grundstück an der Luzernerstrasse 32. Dieses Grundstück liegt in der Wohn- und Arbeitszone, wo gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Dieser Empfindlichkeitsstufe entsprechend betragen für Strassenverkehrslärm die Immissionsgrenzwerte 65 dB (A) am Tag und 55 dB (A) in der Nacht, die Alarmwerte 70 dB (A) am Tag und 65 dB (A) in der Nacht (Ziff. 2 von Anhang 3 zur LSV). Das Afu ging für das Jahr 2007 (nach der Sanierung) von Lärmimmissionswerten von tagsüber ca. 69 dB (A) und nachts ca. 61 dB (A) aus. Den damaligen Grundeigentümer verpflichtete es zum Einbau von Schallschutzfenstern. Zudem ordnete es für einen Streckenabschnitt den Einbau eines lärmarmen Strassenbelags (Splitt-Mastix-Belag oder Ähnliches) an. Mit Entscheid vom 25. September 2001 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Luzern das Strassensanierungsprogramm. Dieses wurde in der Folge umgesetzt. 
An der Liegenschaft an der Luzernerstrasse 32 erwarb später A.________ Miteigentum. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 ersuchte er die Dienststelle uwe um Widerruf des Erleichterungsentscheids vom 30. Juni 2000 sowie um Neubeurteilung der Lärmsituation. Die Dienststelle liess von der B.________ AG im Mai 2018 Lärmmessungen durchführen und wies gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse das Gesuch von A.________ mit Entscheid vom 25. Juni 2019 ab. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 31. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2020 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Die Sache sei zum Widerruf des Erleichterungsentscheids vom 30. Juni 2000 und zur Neubeurteilung der lärmrechtlichen Situation an die Dienststelle uwe, eventualiter an das Kantonsgericht, zurückzuweisen. 
Die Dienststelle uwe schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen fest. Am 2. März 2021 hat er unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich im Rahmen seiner Zuständigkeit geäussert, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Es führt unter anderem aus, dass die Strassenlärmsanierung eine Daueraufgabe darstelle und es deshalb als unumgänglich erscheine, auch bereits sanierte Strassenzüge unter den aktuellen Rahmenbedingungen periodisch zu überprüfen. Zudem weist es darauf hin, dass den Messresultaten von 2018 eine Unsicherheit anhafte. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Folge weitere Stellungnahmen eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer einer lärmbelasteten Liegenschaft an der Luzernerstrasse in Kriens, für die im Jahr 2000 Sanierungserleichterungen gewährt wurden, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Das Kantonsgericht trat auf die Anträge des Beschwerdeführers, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen und der Dienststelle uwe konkrete Anweisungen zu erteilen, nicht ein. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den betreffenden Erwägungen nicht auseinander, obwohl er auch in dieser Hinsicht die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts verlangt. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Dienststelle uwe habe Rückkommensgründe bejaht, aber das Vorliegen von Änderungsgründen verneint. Das Kantonsgericht hätte sich deshalb nicht mehr mit den Rückkommensgründen befassen dürfen, denn der Streitgegenstand sei insofern beschränkt gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen schweizerisches Recht verstösst (Art. 95 BGG), ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kantonsgericht verwehrt gewesen sein sollte, die Beschwerde mit einer substituierten Begründung abzuweisen. Dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvorhersehbar gewesen wäre, macht er zu Recht nicht geltend (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1 mit Hinweis). 
In Bezug auf die Frage, wie sich die künftige Verkehrsentwicklung in Kriens gestalte bzw. wie sich der Verkehr auf das Gemeindegebiet verteilen werde, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen verletzt. Seiner Kritik lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Norm des schweizerischen Rechts (Art. 95 BGG) er als verletzt erachtet und welche Abklärungen seines Erachtens konkret hätten getroffen werden sollen. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Kantonsgericht seine Beschwerdelegitimation auf die Lärmbelastung seiner eigenen Liegenschaft beschränkte und auf sein Rechtsmittel, soweit sie andere Liegenschaften an der Luzernerstrasse betraf, nicht eintrat. 
Die Auffassung des Beschwerdeführers zur Beschwerdelegitimation ist an sich zutreffend. Wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sogenannte materielle Beschwer, Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), kann vor Bundesgericht eine Überprüfung dieses Entscheids im Lichte all jener Rechtsnormen verlangen, die sich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm bei Obsiegen ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 137 II 30 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Es ist unter dieser Voraussetzung somit nicht erforderlich, dass sich die mit der Beschwerde vorgetragene Kritik auf die eigene Liegenschaft bezieht. Aus Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG folgt weiter, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Eine weitergehende Beschränkung der Rügemöglichkeiten im kantonalen Verfahren ist somit bundesrechtswidrig. 
Allerdings belässt es der Beschwerdeführer bei einer abstrakten Kritik. Er zeigt nicht konkret auf, mit welchen Rügen betreffend andere Liegenschaften an der Luzernerstrasse sich das Kantonsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Die Beschwerdeschrift genügt auch in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Rückkommensgründen in mehrfacher Hinsicht zu Unrecht verneint und damit gegen allgemeine bundesrechtliche Rechtsgrundsätze im Sinne richterlicher Rechtsfortbildung verstossen. Dies habe zu einer Nichtanwendung bzw. nicht richtigen Anwendung von Art. 16 f. USG (SR 814.01), Art. 13 f. LSV und Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) geführt und im Ergebnis auch sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzt.  
 
4.2. Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen (BGE 127 II 306 E. 7a mit Hinweisen). Sie sind dazu gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Überdies fliesst aus Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Umweltschutzrecht des Bundes konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 6.5, in: URP 2020 S. 566). So sieht die am 1. Oktober 2004 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 37a LSV vor, dass die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festhält (Abs. 1). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft sie die notwendigen Massnahmen (Abs. 2). Im erwähnten Urteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 stellte das Bundesgericht fest, dass eine nachträgliche Lärmmessung ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der Planungswerte ergeben habe, weshalb die zuständige Behörde verpflichtet sei, diesen nachzugehen (a.a.O., E. 6.4 mit Hinweis).  
 
4.3. Das Kantonsgericht legte dar, § 116 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL 40) vermittle den Betroffenen keinen Rechtsanspruch auf ein Rückkommen. Es prüfte daraufhin, ob der Erleichterungsentscheid bereits bei seinem Erlass (ursprünglich) fehlerhaft war oder dies nachträglich wurde, was es verneinte. Der Beschwerdeführer leitet daraus offenbar ab, dass eine falsche Rechtsanwendung ohne Weiteres einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Dies trifft nach dem Ausgeführten jedoch nicht zu. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über die Sanierungserleichterungen aus dem Jahr 2000 erheblich geändert haben oder ob der Beschwerdeführer Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im damaligen Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich aus Art. 29 BV nicht. Dass es der Verwaltungsbehörde in einem weitergehenden Mass erlaubt ist, Verfügungen gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen richtiger Rechtsanwendung einerseits und Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz andererseits zu widerrufen, ändert daran nichts (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1215-1218, 1220 u. 1272 ff.; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 213 ff.).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die bereits vor dem Entscheid über die Sanierungserleichterungen vom 30. Juni 2000 bestanden, die ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger aber nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder nicht angezeigt war. Vielmehr rügt er, das Recht sei damals in verschiedener Hinsicht falsch angewendet worden. Dies allein begründet jedoch keinen Anspruch auf Wiedererwägung, selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Ursprüngliche Rechtsfehlerhaftigkeit des Erleichterungsentscheids" ist deshalb nicht weiter einzugehen. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids und der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung. Mangels Relevanz der betreffenden Vorbringen war die Vorinstanz nicht gehalten, im Einzelnen auf die Kritik einzugehen und die zu deren Untermauerung beantragten Beweise zu erheben. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzte sie dadurch nicht. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, seit dem Entscheid aus dem Jahr 2000 hätten sich die Verhältnisse in verschiedener Hinsicht erheblich geändert. So habe das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Tempo-30-Zonen und -Strecken geändert. Insbesondere seien solche nun auch auf Hauptstrassen zulässig. Weiter sei es zum Schluss gekommen, dass das Berechnungsprogramm StL-86+ zu einer klaren Unterschätzung des Pegelminderungspotenzials bei einer Geschwindigkeitsreduktion von 50 km/h auf 30 km/h führe. Neue tatsächliche Verhältnisse bestünden in Bezug auf den 2004 als Massnahme der Lärmreduktion eingebauten Splitt-Mastix-Asphalt. Zum einen verstärke dieser Belag gemäss einer Publikation des BAFU aus dem Jahr 2006 den Lärm um bis zu 2 dB, zum andern sei seine Lebensdauer von 10-15 Jahren nun überschritten. Dass vor seiner Liegenschaft kein Splitt-Mastix-Asphalt eingebaut worden sei, wie im angefochtenen Entscheid festgestellt werde, sei im Übrigen offensichtlich falsch. Veränderte Verhältnisse seien auch im Umstand zu erblicken, dass die Verkehrsbetriebe Luzern im Jahr 2014 den Busbetrieb der Hauptlinie 1 mehrheitlich auf die grossen Doppelgelenkbusse umgestellt hätten, die mit einem Gewicht von 40 t knapp 10 t schwerer seien als die herkömmlichen Busse. Dasselbe gelte für neue wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend durch Lärm verursachte Gesundheitsschäden und die lärmreduzierende Wirkung von Tempo 30.  
 
6.2. Das Kantonsgericht verwies im Wesentlichen auf die Lärmmessungen, welche die B.________ AG im Auftrag der Dienststelle uwe im Jahr 2018 durchgeführt hatte. Dabei ergaben sich für die Luzernerstrasse 32 die folgenden normalisierten Messungen: Langzeitmessung Nacht 60,5 dB (A), Kurzzeitmessung Tag 65,1 dB (A) und Langzeitmessung Tag 66,6 dB (A). Das Kantonsgericht schloss daraus, dass keine Überschreitung der im Sanierungserleichterungsentscheid festgelegten, zulässigen Lärmbelastungen ("ca. 61/69 dB (A) ") festzustellen seien. Eine mögliche Veränderung der Verkehrszusammensetzung brauche vor diesem Hintergrund nicht geprüft zu werden. Die Kritik des Beschwerdeführers am damals verfügten Einbau eines lärmarmen Belags vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Der eingebaute Belag habe dem damaligen Kenntnisstand entsprochen. Abgesehen davon sei dieser Belag nicht vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers verwendet worden.  
 
6.3. Der technische Bericht vom 7. Mai 1999 nennt in Ziff. 5.2 als lärmhemmende Massnahme den Einbau eines Splitt-Mastix-Belages zwischen Kuperhammer und der Lichtsignalanlage Bahnhöfli. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt auf diesem Streckenabschnitt. Die Dienststelle uwe bestätigt zudem in ihrer Vernehmlassung, dass im Jahr 2004 tatsächlich ein solcher Belag eingebaut wurde. Gemäss der Vernehmlassungsbeilage handelt es sich um Splitt-Mastix-Asphalt (SMA) 11. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit in diesem Punkt aktenwidrig und zu korrigieren (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Gemäss den Ausführungen des BAFU stand die Entwicklung lärmarmer Beläge zum Zeitpunkt des Erleichterungsentscheids noch am Anfang. Die akustische Wirkung der damaligen lärmarmen Beläge könne nicht mit derjenigen aktueller Beläge verglichen werden. Dem im Strassensanierungsprogramm vorgesehenen Splitt-Mastix-Asphalt sei eine Wirkung von -1 dB (A) zugeschrieben worden, was zum damaligen Zeitpunkt dem Stand des Wissens entsprochen habe. Im Jahr 2001 sei diese Annahme widerlegt worden, als neue Erhebungen zu belagstechnischen Kenndaten durchgeführt und neue Erkenntnisse zu den akustischen Eigenschaften von Belägen publiziert worden seien. Im Jahr 2006 sei SMA-11-Belägen im Anhang 1b zum Leitfaden Strassenlärm eine Wirkung von +1 dB (A) zugeschrieben worden (Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen, 2006, S. 4, online: «https://www.bafu.admin.ch» unter Themen/Lärm/Vollzugshilfen [besucht am 9. März 2023]). Damit gelte der Belag nach dem heutigen Stand des Wissens nicht mehr als lärmarm. 
Aus diesen Ausführungen des BAFU geht somit hervor, dass gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse im Nachgang zur Verfügung vom 30. Juni 2000 der verwendete Strassenbelag statt einer Lärmreduktion von 1 dB (A) eine Lärmerhöhung von 1 dB (A) bewirkt. Hinzu kommt, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass der Belag, auch wenn er gemäss der Dienststelle uwe noch in einem guten Zustand ist, in akustischer Hinsicht seine Lebensdauer überschritten hat. Der erwähnte Anhang 1b zum Leitfaden Strassenlärm geht für Beläge, die im Zeitpunkt der Messung weniger als 10 Jahre alt sind, von einer Alterungskorrektur von 0.5 dB (A) aus, um die Lärmbelastung auf den Endwert der akustischen Lebensdauer umzurechnen (a.a.O., S. 4). Es scheint mangels Messungen gerechtfertigt, diesen Schätzwert zu übernehmen. 
 
6.4. Hinzu kommen neue Erkenntnisse in der Lärmforschung der vergangenen Jahre. Zwischen 2014 und 2020 wurde in der Schweiz die SiRENE-Studie durchgeführt, mit der die Wirkungen der Lärmbelastung durch Strassen-, Schienen- und Flugverkehr auf Belästigung, Schlaf sowie kardiovaskuläre und kardiometabolische Morbiditäts- und Mortalitätsrisiken in der Schweiz untersucht wurden. Gemäss MARTIN RÖÖSLI und weiteren Autoren bestätigt diese Studie einen generellen Trend in der Lärmforschung, dass mit verbesserter Lärmmodellierung Gesundheitseffekte schon bei geringerer Lärmbelastung nachgewiesen werden können als dies früher der Fall war. Eine allfällige untere Schwelle, bei der Lärm nicht gesundheitsschädlich ist oder nicht zur Belästigung führt, könne in der SiRENE-Studie, wie auch in vielen anderen neueren Studien, nicht mehr nachgewiesen werden. Das impliziere einerseits, dass die aktuell geltenden Lärmgrenzwerte keinen umfassenden Gesundheitsschutz böten und realistischerweise auch keine solchen umfassend schützenden Grenzwerte festgelegt werden könnten. Andererseits bedeute dies, dass jede Massnahme, die zu einer Reduktion der Lärmbelastung beitrage, und sei sie noch so gering oder scheinbar unbedeutend, potenziell auch den Gesundheitszustand der Bevölkerung verbessern könne (RÖÖSLI/WUNDERLI/BRINK/CAJOCHEN/PROBST-HENSCH, Verkehrslärm, kardiovaskuläre Sterblichkeit, Diabetes, Schlafstörung und Belästigung: die SiRENE-Studie, Swiss Medical Forum 19/2019 S. 82). Gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB), die sich wesentlich auf diese Studie stützen, bestätigen zudem mittlerweile verschiedene Studien, dass Lärmwirkungen auch bei Personen auftreten, die sich nicht belästigt fühlen (Nachweise bei EKLB, Grenzwerte für Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm, 2021, S. 26 f.).  
Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass sich die Praxis zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seit dem Sanierungsentscheid weiterentwickelt hat. Zum einen hat sich das damals übliche System zur Lärmmessung (StL-86+) insofern als unzuverlässig erwiesen, als es das Lärmminderungspotential von Tempobeschränkungen unterschätzt und deshalb heute nicht mehr angewandt wird (dazu Urteil 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 5.1-5.4, in: VRP 2016 S. 319). Zum andern anerkennt die Rechtsprechung heute die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres als taugliches Instrument nicht nur zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor übermässigem Lärm (vgl. insbes. Urteil 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 4 = VRP 2018 S. 241). 
 
6.5. Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit der vorinstanzlichen Feststellung verhält, wonach keine Überschreitung der im Sanierungserleichterungsentscheid festgelegten, zulässigen Lärmbelastungen ("ca. 61/69 dB (A) ") festzustellen sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es erscheine unrealistisch, dass die Lärmbelastung abgenommen haben solle. Dies weise auf einen Fehler bei der Anwendung des Berechnungsprogramms StL-86+ oder bei den Kontrollmessungen im Jahr 2018 hin.  
Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2021 fest, es könne keine methodologischen Mängel oder Inkonsistenzen bei der Lärmermittlung im Rahmen des technischen Berichts vom 7. Mai 1999 feststellen. Hingegen falle am Messbericht der B.________ AG von 2018 auf, dass während der Messungen an der Luzernerstrasse 32 zwar der effektive Verkehr (Anzahl Fahrzeuge) erfasst worden sei, nicht aber die effektiv gefahrene Geschwindigkeit der Fahrzeuge. Für die Normalisierung der Werte sei auf die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h abgestellt worden. Aufgrund der örtlichen Situation am Messstandort, insbesondere der unmittelbaren Nähe eines Fussgängerstreifens und einer Bushaltestelle mit Lichtsignal, müsse davon ausgegangen werden, dass die effektiv gefahrene Geschwindigkeit die signalisierte signifikant unterschreite. Deshalb und weil im Sanierungsperimeter nur dieser eine Standort untersucht worden sei, hafte den Messresultaten von 2018 eine Unsicherheit an. 
Die Dienststelle uwe hält in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 zu den Einwänden des BAFU fest, dass es sich des Einflusses der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit sehr wohl bewusst gewesen sei. Gemäss den Angaben der B.________ AG im Schreiben vom 20. Oktober 2021 habe sich bei der Messung vom 22. bis 29. Mai 2018 eine durchschnittliche Geschwindigkeit v50 von 46 km/h ergeben. Die akustische Veränderung zu 50 km/h betrage lediglich 0.1 dB (A). Diese geringfügige Abweichung sei aufgrund der Messtoleranz von 1 dB (A) unberücksichtigt gelassen worden. Mit anderen Worten sei die Vermutung des BAFU, dass am Messstandort die effektiv gefahrene Geschwindigkeit die signalisierte signifikant unterschreite, falsch. 
In seiner vom 14. Januar 2022 datierenden Stellungnahme dazu wendet das BAFU ein, dass der Verkehrszähler gemäss dem Messbericht der B.________ AG von 2018 vor dem Gebäude der Luzernerstrasse 33 positioniert gewesen sei, mit einer Distanz von etwa 120 m zur Liegenschaft des Beschwerdeführers. Mit dem gleichen Gerät und somit an gleicher Stelle sei die Geschwindigkeit der gezählten Fahrzeuge gemessen worden. Im Gegensatz zur örtlichen Situation vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei der Strassenabschnitt an der Luzernerstrasse 33 jedoch übersichtlich, breit und weise keinen Fussgängerstreifen und keine Bushaltestelle mit Ampel auf. Die dort gemessene Geschwindigkeit der Fahrzeuge sei deshalb nicht ohne Weiteres übertragbar auf die Situation bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wo die Lärmmessung stattgefunden habe und wo verschiedene entschleunigende Faktoren zusammenkämen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Berechnungsschritte für die relevanten Werte Leq,t und Leq,n in der letzten Spalte der im Schreiben der B.________ AG vom 20. Oktober 2021 abgebildeten Tabelle nicht offengelegt würden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Differenz zwischen den im Sanierungsentscheid verfügten Lärmbelastungspegeln und den Kontrollmessungen teilweise durch die fehlende Berücksichtigung der mittleren gefahrenen Geschwindigkeit erklären lasse. Die übrige Differenz lasse sich allenfalls darauf zurückführen, dass es sich bei den im Sanierungsentscheid verfügten Lärmbelastungspegeln um berechnete Werte handle. Diese liessen sich mit gemessenen Werten nur bedingt vergleichen, da bei Berechnungen eine Annahme über die Belagswirkung getroffen werde, die nicht zwingend exakt mit der effektiven Belagswirkung übereinstimme, wie sie in die Messung einfliesse. 
Mit Eingabe vom 11. März 2022 ist die Dienststelle uwe auf die Kritik des BAFU eingegangen. Bestandteil des Messauftrags in der Gemeinde Kriens sei eine Kurzzeit- und Langzeitlärmmessung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers Luzernerstrasse 32 gewesen. Die Standortwahl der Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung sei fachlich korrekt und abmachungsgemäss erfolgt. Haltende Busse oder parkierende Fahrzeuge im Bereich der Radarmessstation hätten z.B. durch Verschattung unterbewertete oder unvollständige Verkehrsmengenangaben geliefert. Daher sei praxisgemäss ein Zählstandort gewählt worden, der sich frei von Hindernissen für eine zweispurige Verkehrserhebung eigne und die repräsentative Geschwindigkeit im massgebenden Streckenabschnitt abbilde. Ein näher gelegener Standort der Verkehrszählung zum Messort sei in diesem Fall nicht möglich gewesen. Somit habe sich der gewählte Standort der Verkehrszählung als repräsentativ für einen Vergleich erwiesen. 
Die Ausführungen des BAFU wecken Zweifel an der methodischen Korrektheit der Lärmmessung, welche die Dienststelle uwe nicht zu zerstreuen vermochte (zum Stellenwert von Stellungnahmen des BAFU bei der Beurteilung von umweltrechtlichen Gutachten s. BGE 145 II 70 E. 5.5 und Urteil 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zwar leuchtet ein, dass bei der Standortwahl für die Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung Bushaltestellen und Parkplätze zu vermeiden sind, weil sonst die hinter den haltenden Bussen und parkierenden Autos verkehrenden Fahrzeuge nicht zuverlässig erfasst werden können. Wird jedoch das Messgerät für die Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung an einen Ort verschoben, wo die Verkehrslärmimmissionen von denjenigen am Standort der Lärmmessungen erheblich abweichen, passen die Daten nicht mehr zusammen und kann keine zuverlässige Normalisierung mehr vorgenommen werden. Das BAFU weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe der Liegenschaft zu einem Fussgängerstreifen und einer Bushaltestelle mit Lichtsignal gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies hier zutrifft. Für die Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung wurde dagegen gemäss den Ausführungen des BAFU ein Standort gewählt, der übersichtlich und frei von Hindernissen ist, was höhere Fahrzeuggeschwindigkeiten erwarten lässt. Es überzeugt deshalb nicht, wenn die Dienststelle uwe, die die tatsächlichen Feststellungen des BAFU nicht bestreitet, zum Schluss kommt, der gewählte Standort der Verkehrszählung sei repräsentativ für einen Vergleich. Vor diesem Hintergrund hätte Anlass bestanden, die Resultate mithilfe weiterer Messungen im Sanierungsperimeter auf ihre Plausibiliät hin zu überprüfen. Indem die Behörden trotz dieses Mangels auf den Messbericht abstellten, kamen sie ihrer Ermittlungspflicht gemäss Art. 36 LSV nicht nach. 
 
6.6. Aus allen diesen Gründen ist insgesamt somit davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben und der Beschwerdeführer deshalb entgegen der vorinstanzlichen Auffassung einen bundesrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die im Sanierungsentscheid festgelegten, zulässigen Lärmimmissionen nahe des Alarmwerts befinden, der auf eine besonders hohe Lärmbelastung hinweist und ein gesetzliches Kriterium für die Dringlichkeit von Sanierungen darstellt (Art. 19 USG). An die Erheblichkeit der Änderung der Verhältnisse sind vor diesem Hintergrund keine hohen Anforderungen zu stellen.  
 
7.  
 
7.1. Im Sinne einer Eventualbegründung legte das Kantonsgericht dar, dass kein Grund für eine Anpassung der Sanierungsverfügung bestünde, selbst wenn ein Rückkommensgrund bejaht werden könne. Entscheidend sei insofern, ob das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dasjenige des Anlageinhabers am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit überwiege. Es verwies auf seine Erwägungen zum Fehlen von Rückkommensgründen und kam zum Schluss, die gleichen Gründe sprächen gegen eine Anpassung der Sanierungsverfügung.  
 
7.2. Es ist zutreffend, dass sich die Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit eines Widerrufs aus einer Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits ergibt (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Allerdings folgt aus den obigen Ausführungen, dass das Kantonsgericht eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse in bundesrechtswidriger Weise verneinte. Dies führt zu einer anderen Ausgangslage auch in Bezug auf die Interessenabwägung, weshalb der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht ebenfalls nicht vor Bundesrecht standhält.  
 
8.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Dienststelle uwe zurückzuweisen, damit sie die Lärmimmissionen neu ermittelt bzw. die entsprechenden Erhebungen veranlasst (vgl. Urteil 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1) und gestützt darauf das Gesuch des Beschwerdeführers neu beurteilt. 
Über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgehende Anordnungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Kantonsgericht sind nicht erforderlich. Der Kanton trägt gemäss § 199 Abs. 1 VRG keine amtlichen Kosten. Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, fällt nach § 193 Abs. 3 VRG zudem für jenes Verfahren eine Parteientschädigung ausser Betracht. Indem der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids von der Tragung der amtlichen Kosten im vorinstanzlichen entbunden wird, wird seinem Obsiegen somit hinreichend Rechnung getragen. 
Für das Verfahren vor Bundesgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. August 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Dienststelle uwe zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold