Regeste
Schadenersatz aus Währungsverlust. Beweislast (Art. 8 ZGB, Art. 106 OR, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
1. Beweislast des Gläubigers für einen den Verzugszins übersteigenden Schaden (Art. 106 OR i.V. mit Art. 8 ZGB) (E. 2b).
2. Schlüsse gegen die tatsächliche Vermutung der rechtzeitigen Konversion der Fremdwährung in eine nicht entwertete Währung stellen Beweiswürdigung dar, welche vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann. Ausnahmen davon (E. 2b).