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Regeste

Grundstückgewinnsteuer. Art. 4 BV.
1. Wo die Besteuerung der Grundstückgewinne im Falle des Erwerbs durch Erbfolge nicht aufgeschoben wird, widerspricht eine Gesetzesbestimmung, wonach die Steuereinschätzung dieses Gutes im Zeitpunkt des Todes als mutmasslicher Erwerbspreis gilt, Art. 4 BV nicht (Erw. 2).
2. Es ist willkürlich, für die Bestimmung des Erwerbspreises sich strikt an die Steuereinschätzung des Grundstücks zur Zeit des Todes zu halten, wenn der Verkehrswert im selben Zeitabschnitt bei weitem höher lag (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV