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Regeste

1. Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug.
a) Arglist ist auch gegeben, wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der falschen Angabe unterlassen wird; Tatumstände, die den Getäuschten veranlassen können, von der Überprüfung abzusehen (Erw. 1 und 2).
b) Objektive Wertgleichheit zwischen Leistung und Gegenleistung schliesst einen Vermögensschaden nicht aus; Fall, in dem jemand zufolge arglistiger Irreführung über die Verbindlichkeit eines Versicherungsantrages einen Versicherungsvertrag abschliesst, den er nicht eingehen will (Erw. 3).
2. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. mittelbare Falschbeurkundung.
Durch die Unterzeichnung eines Vertrages beurkundet die Partei auch dann den Willen zum Vertragsschluss, wenn die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 148 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB