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Regeste

Art. 58 StGB.
Der Richter kann die Ersatzforderung des Staates auf einen Betrag festsetzen, der niedriger ist als der durch die strafbare Handlung erlangte unrechtmässige Vermögensvorteil, wenn bei strikter Anwendung von Art. 58 Abs. 4 StGB die Resozialisierung des Täters sehr ernsthaft gefährdet wäre und die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht ausreicht, um diese Gefährdung zu beheben (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 StGB, Art. 58 Abs. 4 StGB