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Regeste

Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1, 39 Ziff. 3 Abs. 2; 397bis Abs. 1 lit. f StGB; Art. 4 VStGB. Halbgefangenschaft.
Die Kantone dürfen von der Halbgefangenschaft Verurteilte ausschliessen, die in den letzten fünf Jahren vor der neuen Verurteilung eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüssten.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: ; 397bis Abs. 1 lit. f StGB