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Regeste

Art. 89 OG; Beschwerdefrist.
Die Mitanfechtung eines Urteils der unteren kantonalen Instanz kann, wo sie zulässig ist, innert der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der letzten Instanz erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 89 OG

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