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Regeste

Art. 58 BV; Mitwirkung eines nicht ordnungsgemäss vereidigten Richters.
Dem Amtsgelübde kommt nach aargauischem Recht keine konstitutive, sondern bloss moralische und symbolische Bedeutung zu. Art. 58 BV ist daher nicht verletzt, wenn an einem Urteil ein Richter mitwirkt, der noch nicht von der zuständigen Behörde in Pflicht genommen wurde (E. 2-4).

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Artikel: Art. 58 BV