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Regeste

Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers.
Wer den Besuchern eines Verkaufslokals eine Ausgangstüre zur Verfügung stellt, hat für deren möglichst gefahrlose Benützbarkeit zu sorgen. Dazu gehört auch, dass er unmittelbar jenseits der Türe lauernde Gefahren, wie Glatteis auf dem Trottoir, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beseitigt oder zumindest mit einem Warnschild darauf aufmerksam macht. Frage der Passivlegitimation (E. 3). Haftungsvoraussetzungen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 OR