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Regeste

Art. 59 SVG und Art. 75 SVG. Haftung des Motorfahrzeughalters. Mitverschulden des Geschädigten. Genugtuung.
Der Halter, dessen Motorfahrzeug entwendet worden ist, haftet gegenüber einem Beifahrer, der keine Kenntnis von der widerrechtlichen Entwendung hatte, für das Verschulden des Entwenders (E. 3).
Ob und wieweit ein mitschuldiger Geschädigter für die seelische Unbill, die er infolge des Unfalls erlitten hat, eine Genugtuung beanspruchen kann, beurteilt sich nach Art. 59 Abs. 1 und 2 SVG (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4 und 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 59 SVG, Art. 75 SVG, Art. 59 Abs. 1 und 2 SVG

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