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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 69 IVG; Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG; Art. 97 Abs. 2 OG: Rechtsverzögerungsbeschwerde. Rechtsverzögerung bejaht bei 33 Monaten Anhängigkeit und 27 Monaten Behandlungsreife.
Art. 159 Abs. 2 und 5 sowie Art. 156 Abs. 6 OG: keine Parteientschädigung trotz Obsiegens. Der Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei unterliegt der gesetzlichen Einschränkung des Art. 156 Abs. 6 OG, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht. Prozessuale Sorgfaltspflichten und der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichten dazu, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig dem Gericht anzuzeigen. Durch Verletzung dieser Verfahrensregeln entstehende Kosten sind selbstverschuldet und unnötig.

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