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Regeste

Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 4 aBV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II; Unschuldsvermutung.
Die Beschränkung der Kognition auf Willkür durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich verletzt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2c) und ist mit § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH vereinbar (E. 3a).
Auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde führt die Geltendmachung einer Verletzung der Unschuldsvermutung nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhaltes durch das Bundesgericht (E. 4).

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