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Regeste

Risikoermittlung gemäss Störfallverordnung (Art. 6 ff. StFV).
Zur vollständigen Sachverhaltsermittlung gehört die Quantifizierung des Risikos der verschiedenen Störfallszenarien hinsichtlich Schadensausmass (Störfallwert) und Eintretenswahrscheinlichkeit in Form einer Risikosummenkurve (E. 5a-c).
Eine absolute Schadenobergrenze darf jedenfalls nicht schon bei Störfallwerten von 0.5-0.6 angenommen werden (E. 5d).
Überprüfung der Grundannahmen der Risikoermittlung (E. 5e-h).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 ff. StFV