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Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP; Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt.
Verzichtet das Opfer vorbehaltlos darauf, Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend zu machen, ist es nicht legitimiert, Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens zu erheben (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP