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Regeste

Begründung der Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG.
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 42 Abs. 2 BGG

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