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Regeste

Art. 3, 59, 60 und 209 Abs. 1 ZPO.
Eine durch die Schlichtungsbehörde erteilte gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (E. 2.1).
Das Bestimmen der zuständigen Schlichtungsbehörde ist eine Frage der Justizorganisation, die nach Art. 3 ZPO Sache der Kantone ist (E. 2.2).
Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (E. 2.3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 3 ZPO, Art. 209 ZPO