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Regeste

Art. 9, 16 und 36 BV, Art. 11 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 und 2 KV/SO, Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn; Zugang zu Unterlagen der IV-Stelle zu den Ergebnissen externer medizinischer Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit von Gesuchstellern für IV-Leistungen.
Verfassungs- und gesetzesrechtliche Regelung des Aktenzugangs im Kanton Solothurn. Die Auslegung des kantonalen Gesetzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht willkürlich. Insbesondere ist es nicht unhaltbar, zu verlangen, dass das schutzwürdige Interesse am Aktenzugang umso grösser sein muss, je erheblicher der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfällt. Die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff ist daher nicht zu beanstanden. Hingegen besteht ein erhebliches Interesse am Aktenzugang. Das kantonale Verfassungsrecht beschränkt den Informationsanspruch nicht auf öffentlich zugängliche Akten und das Gesetz schliesst auch Verwaltungsjustizakten nicht vom Zugangsanspruch aus. Eine Verweigerung des Aktenzugangs kann mithin nur in Betracht fallen, wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde dadurch erheblich beeinträchtigt bzw. nahezu lahmgelegt würde. Rückweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist oder nicht (E. 6-8).

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Referenzen

Artikel: Art. 9, 16 und 36 BV, Art. 21 Abs. 1 und 2 KV/SO