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Regeste

Art. 1 lit. a ZPO; Elektrizitätsversorgung; Qualifikation als zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Bestimmung der Rechtsnatur des Netzanschlussverhältnisses im Rahmen des Stromversorgungsgesetzes (E. 5.1-5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 lit. a ZPO