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Regeste

Haftung des (Armen-)Anwalts (Art. 398 OR) für die Folgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsklage (Art. 308 ZGB).
Pflichten des Anwalts im Falle, dass Zweifel darüber bestehen können, ob die Frist durch ein vor seiner Beauftragung gestelltes Gesuch um Ladung zu einem Aussöhnungsversuch gewahrt sei.
Schaden infolge Verletzung dieser Pflichten.
Nachweis, dass die Vaterschaftsklage bei Einhaltung der Frist geschützt worden wäre.
Ist die Ersatzpflicht wegen nur leichter Fahrlässigkeit des Anwalts (Art. 43 Abs. 1 OR) oder wegen Mitverschuldens seiner Klienten (Art. 44 Abs. 1 OR) zu ermässigen?

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Referenzen

Artikel: Art. 398 OR, Art. 308 ZGB, Art. 43 Abs. 1 OR, Art. 44 Abs. 1 OR