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Regeste

Schiedsvertrag; kantonales Beschwerdeverfahren.
Die Gültigkeit des Schiedsvertrages ist Voraussetzung der Zuständigkeit des Schiedsrichters und wie diese von Amts wegen zu prüfen. Die Gültigkeit des Schiedsvertrages berührende Tatsachen, von denen das Gericht Kenntnis hat, sind in jedem Prozesstadium zu berücksichtigen. Eine erst im Beschwerdeverfahren nach § 278 ZPO-BL erhobene Einrede, mit der eine solche Tatsache geltend gemacht wird, ist zu hören.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: § 278 ZPO

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