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Regeste

Gesamtarbeitsverträge.
1. Art. 7 und 13 BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge enthalten auch für Aussenseiter Bundesprivatrecht, gleichviel ob die Allgemeinverbindlichkeit vom Bundesrat oder von der kantonalen Behörde angeordnet wird (Erw. 1).
2. Buffet- und Ladentöchter gehören nicht zu den bedienungsgeldberechtigten Arbeitnehmern im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe des Kantons Zürich (Erw. 2).

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