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Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand.
1. Voraussage über das künftige Verhalten im allgemeinen (Erw. 1).
2. Besondere Umstände, welche trotz kurzfristiger Rückfälligkeit die erneute Gewährung des bedingten Strafvollzuges rechtfertigen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB