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Regeste

Art. 9 BV, Art. 3 des Genfer Reglements vom 9. April 1997 über die Gerichtskosten in Zivilsachen; willkürliche Anwendung von kantonalem Recht.
Dem Gericht, welches den Betrag des Kostenvorschusses festsetzt und dem Kläger eine Frist zur Zahlung einräumt, obliegt der Beweis, dass die in Frage stehende Frist der Partei korrekt angesetzt wurde (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 BV