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Regeste

Haftgrund der Wiederholungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in der deutschen und der italienischen Fassung ist dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (E. 3.2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO