Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_323/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 19. April 2021 (810 21 37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat mit Entscheid vom 2. Februar 2021 auf die Beschwerde der Erbengemeinschaft A.________ zufolge Fristversäumnis nicht ein. Er erwog, dass die angefochtene Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen gemäss Track & Trace der Post am 10. Oktober 2020 zugestellt worden sei. Die vom 28. Dezember 2020 datierte Beschwerde sei demnach nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt. Die Erbengemeinschaft A.________ erhob gegen den regierungsrätlichen Entscheid am 20. Februar 2021 Beschwerde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Regierungsrat sei zu Recht auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Erbengemeinschaft A.________ führt mit Eingabe vom 27. Mai 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Das Kantonsgericht legte dar, weshalb der Regierungsrat zu Recht wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Sie vermag nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli