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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_316/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. März 2021 (UV.2020.15). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. April 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im Urteil vom 2. März 2021 eine gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2020 erhobene Beschwerde guthiess und die Angelegenheit an diese zur ergänzenden Abklärung (versicherungsexterne medizinische Begutachtung) zurückwies, 
dass damit der Leistungsstreit noch nicht abgeschlossen ist, sondern es nunmehr an der Suva liegt, weitere Abklärungen zu tätigen, ehe sie in der Angelegenheit neu verfügen kann, 
dass damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen), 
dass ein solcher hier nicht gegeben ist, weil der Beschwerdeführer nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f.), 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist, 
dass somit auf die auch den Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel