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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_525/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Kreis Emmen, Gersag-Park, 
Rüeggisingerstrasse 29, 
6021 Emmenbrücke 1. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. Juni 2021 (3H 21 46). 
 
 
Sachverhalt:  
Auf Antrag von A.________ hob die KESB Emmen mit Entscheid vom 23. März 2021 die bestehende Begleitbeistandschaft auf, nicht aber die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 
Am 7. Juni 2021 teilte A.________ dem Kantonsgericht Luzern mit, dass er "mit diesem Entscheid" nicht einverstanden sei und die Beistandschaft sofort aufgehoben haben möchte; indes legte er der Beschwerde den Entscheid der KESB Emmen vom 1. Juni 2021 betreffend Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung bei. Darauf teilte ihm das Kantonsgericht mit, dass auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. März 2021 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht eingetreten werden könnte und das Gericht mangels Gegenbericht davon ausgehe, dass er die Beschwerde zurückziehe; gleichzeitig wurde er um Mitteilung gebeten, falls sich seine Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juni 2021 richten sollte. 
Am 11. Juni 2021 teilte A.________ dem Kantonsgericht telefonisch mit, dass er mit einem weiteren Aufenthalt in der Klinik einverstanden sei; er brauche zuerst einen Ort, wohin er austreten könne. Sein Anliegen sei die Aufhebung der Beistandschaft. Unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage erklärte er sich anlässlich des Telefonats mit der Erledigterklärung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens einverstanden. 
Darauf schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Beistandschaft mit Verfügung vom 21. Juni 2021 als erledigt ab. 
Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Er erklärt, mit der kantonsgerichtlichen Verfügung nicht einverstanden zu sein und diese anfechten zu wollen. Die Beistandschaft sei per sofort aufzuheben. Er möchte alles Geld, das ihm gehöre, retour haben; er könne damit machen, was er wolle. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Eine solche Begründung findet sich in der Eingabe des Beschwerdeführers nicht, sondern der Beschwerdeführer äussert erneut seinen Wunsch auf Aufhebung seiner Beistandschaft, was indes ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes steht. Das Kantonsgericht hat das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, weil sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt hatte; einzig dies bildet den Anfechtungsgegenstand. Es wäre darzulegen, gegen welchen Rechtssatz und inwiefern das Kantonsgericht gegen diesen verstossen haben soll, wenn es das Beschwerdeverfahren gestützt auf die Erklärung des Beschwerdeführers als erledigt abgeschrieben hat. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli