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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_199/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 (IV.2020.32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1965 geborene A.________ meldete sich am 15. März 2001 unter dem Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Juni 2002 rückwirkend ab 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 70 %). Zwei in den Jahren 2005 und 2009 eingeleitete revisionsweise Überprüfungen der Invalidenrente zeigten keine Veränderung. 
Im März 2013 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente ein. Nach Abklärungen, insbesondere jeweils einer ersten psychiatrischen (Expertise der Universitären Psychiatrischen Kliniken, vom 1. September 2014) und neurologischen (Expertise von Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, vom 22. November 2014; ergänzende Stellungnahme vom 18. Juni 2015) Begutachtung sowie der Durchführung beruflicher Massnahmen, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 die Herabsetzung ihrer ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht. 
Die hiergegen erhobenen Einwände führten zu weiteren Abklärungen. Die IV-Stelle liess A.________ durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 21. September 2017), und B.________ (Expertise vom 8. November 2017) bidisziplinär (verlaufs-) begutachten. Am 28. März 2019 erstattete schliesslich Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten. Nach der Durchführung neuerlicher beruflicher Massnahmen sowie des Vorbescheidverfahrens setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar 2020 auf eine Viertelsrente herab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Januar 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente bestätigt hat.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
2.2.2. Zudem zu beachten gilt es, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit um Tatfragen handelt (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 und 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat den Gutachten der Dres. med. B.________ vom 22. November 2014 und 8. November 2017, C.________ vom 21. September 2017 und D.________ vom 28. März 2019 Beweiskraft zuerkannt. Aus somatischer Sicht hat es auf eine Verschlechterung, aus psychiatrischer Sicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Juni 2002 geschlossen. Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit hat es - unter hypothetischer Bejahung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % - den Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigt (Invaliditätsgrad: "mindestens 40 % und weniger als 50 %").  
 
3.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin lassen weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor).  
 
3.2.1. Auf rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) ist nicht weiter einzugehen. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Ausführungen in den Expertisen eine eigene, den Gutachtern widersprechende, Arbeitsfähigkeitsschätzung vornimmt.  
 
3.2.2. Allein der Umstand, dass die Expertisen der Dres. med. C.________ vom 21. September 2017 und B.________ vom 8. November 2017 vor längerer Zeit erstattet wurden, vermag deren Beweiskraft noch nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass es zwischenzeitlich bis zum Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2020 zu relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes gekommen sein soll.  
 
3.2.3. Die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, wonach sie nicht mehr alleine einkaufen gehen könne und beim Betreten eines Shopping-Centers unter Atemnot und Weinen leiden würde, wurden berücksichtigt. Gleiches gilt für die geklagte Nervosität. Dr. med. C.________ führte aus, die Atemnot und das Weinen beim Betreten eines Shopping-Centers mit vielen Leuten oder eines engen Liftes sei insgesamt als Ausdruck einer isolierten Phobie zu betrachten (Expertise S. 6 f., S. 9 ff., S. 15, S. 18). Die entsprechende Diagnose beurteilte er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Expertise S. 13).  
Eine - wie bei der Beschwerdeführerin offensichtlich - freiwillige Reduktion der Sitzungsfrequenz bei der behandelnden Psychiaterin spricht sodann gegen einen entsprechenden Leidensdruck. Dass der Experte dies in seine Würdigung mit einbezog (Expertise S. 15), ist nicht zu beanstanden. 
 
3.2.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Angaben im Gutachten von Dr. med. D.________ weiter nicht widersprüchlich. Als Mediziner hat er bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung (vorliegend 70 % aus rein rheumatologischer Sicht, Expertise S. 20) einzig die Folgen des von ihm festgestellten Gesundheitsschadens zu berücksichtigen. Davon unabhängig ist, ob die Wiedereingliederung aufgrund von invaliditätsfremden Aspekten (lange Erwerbsuntätigkeit, Schmerzfixation, Behinderungsüberzeugung, geringe Ressourcen [insbesondere fehlende Berufsausbildung]; vgl. Expertise S. 18 f.) gelingen wird oder nicht respektive ob berufliche Massnahmen mit Blick auf diese Umstände empfohlen werden können.  
 
3.2.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit beruft, ist nicht einzusehen, weshalb ein ausgeglichener Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1; 110 V 273 E. 4b; vgl. auch Urteil 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen) nicht auch in hinreichender Anzahl Stellen offenhalten sollte, die dem von den Gutachtern festgestellten, nicht (substanziiert) bestrittenen Zumutbarkeitsprofil (Expertise von Dr. med. B.________ vom 8. November 2017 S. 35 und 39; Expertise von Dr. med. D.________ vom 28. März 2019 S. 20 ff.) entsprechen.  
 
3.2.6. Eine Berücksichtigung des Misserfolgs beruflicher Massnahmen bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung fällt schliesslich von vornherein ausser Betracht. Dies bereits aufgrund der rein hypothetischen Möglichkeit, dass dieser in subjektiven Umständen begründet sein könnte. In Würdigung ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_758/2020 vom 14. April 2021 E. 5.2.3 mit Hinweisen) ändert daran nichts, dass die behandelnden (Fach-) Ärzte die Beschwerdeführerin vorliegend jeweils arbeitsunfähig geschrieben hatten.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Die Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist