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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_113/2021  
 
 
Urteil vom 1. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Michael Schumacher und Nils Grossenbacher, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli, 
 
Gemeinderat Horw, 
Gemeindehausplatz 1, Postfach, 6048 Horw. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2021 
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (7H 20 95). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der in der zweigeschossigen Wohnzone gelegenen Grundstücke Nrn. 52, 1975 und 1809 in Horw. Er plant auf seinen Grundstücken den Neubau von sieben Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 21 Wohnungen und einer Einstellhalle. In diesem Zusammenhang genehmigte der Gemeinderat Horw am 15. Dezember 2016 den Gestaltungsplan "D.________". 
Am 9. Mai 2018 erteilte der Gemeinderat A.________ und der E.________ AG für das Vorhaben eine Baubewilligung, wogegen C.________, Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 3086, Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern erhob. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde am 7. Juni 2019 gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Baubewilligung wieder auf. Auf eine von C.________ gegen das Urteil vom 7. Juni 2019 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein (Urteil 1C_423/2019 vom 27. August 2019). 
 
B.  
Am 26. Juli 2019 reichten A.________ und die B.________ AG ein neues, überarbeitetes Baugesuch betreffend die geplante Überbauung "D.________" ein. Der Gemeinderat Horw erteilte die ersuchte Baubewilligung am 9. April 2020 unter Bedingungen und Auflagen. Dagegen gelangte C.________, dessen Einsprache der Gemeinderat nur teilweise gutgeheissen hatte, erneut ans Kantonsgericht, welches die Beschwerde am 15. Januar 2021 im Sinne der Erwägungen guthiess und die Baubewilligung vom 9. April 2020 aufhob. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2021 haben A.________ und die B.________ AG am 22. Februar 2021 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Baubewilligungsentscheid vom 9. April 2020 zu bestätigen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Gemeinderat hat auf Stellungnahme verzichtet und beantragt die Gutheissung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der Baubewilligung vom 9. April 2020. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt Beschwerdeabweisung. Im weiteren Schriftenwechsel haben die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner an ihren Begehren festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz die Baubewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführer aufgehoben. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Baugesuchsteller und Grundeigentümer bzw. Bauherrin nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführer hätten das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2019 nicht angefochten und sich damit im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht auseinandergesetzt. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen das vorliegend angefochtene Urteil vom 15. Januar 2021 das im bundesgerichtlichen Verfahren geltende Rügeprinzip verletzt hätten, zumal die Vorinstanz darin teilweise ausdrücklich und pauschal auf das Urteil vom 7. Juni 2019 verwiesen habe. Zudem hätten die Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 bereits wieder ein neues Baugesuch eingereicht, womit ihre Berechtigung zur Anfechtung des Urteils vom 15. Januar 2021 dahingefallen sei.  
Das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2019 betraf ein früheres Baugesuch, welches im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 9. April 2020 nicht mehr hängig war. Dass die Beschwerdeführer das Urteil vom 7. Juni 2019 seinerzeit nicht angefochten haben, ändert nichts daran, dass sie berechtigt sind, das vorinstanzliche Urteil vom 15. Januar 2021, welches ein formell neues und materiell verändertes Baugesuch betrifft, beim Bundesgericht anzufechten. Auch dass die Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 wiederum ein noch einmal geändertes Baugesuch eingereicht haben, lässt die Berechtigung zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Januar 2021 nicht dahinfallen, zumal die Beschwerdeführer sinngemäss erklärt haben, trotz Einreichung des Baugesuchs vom 3. Februar 2021 an der Ausführung des vom Gemeinderat am 9. April 2020 bewilligten Projekts festhalten zu wollen (vgl. Urteil 1C_380/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1). 
 
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil vom 15. Januar 2021 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit einzutreten, soweit die erhobenen Rügen genügend begründet sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerdeführer bringen verschiedentlich vor, die Vorinstanz habe ihr Urteil in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV unzureichend begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, sodass diese das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnten. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist zu verneinen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 53 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40) festgestellt. 
 
3.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorinstanz habe den Grad und die Qualität der Erschliessung der Baugrundstücke mit dem öffentlichen Verkehr unzureichend abgeklärt. Dies hätte ihrer Meinung nach beispielsweise mittels Einholen eines gerichtlichen Gutachtens geschehen müssen. Die korrekte Ermittlung des entsprechenden Sachverhalts sei für den Ausgang des Verfahrens relevant, weil die Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr die umstrittene Frage nach der Anzahl der zu bewilligenden Parkplätze beeinflusse.  
Die Vorinstanz durfte auf die Abnahme weiterer Beweise ohne Willkür und ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV verzichten, weil sich der rechtlich relevante Sachverhalt in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten ergab. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt im genannten Zusammenhang willkürlich oder in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Auch eine willkürliche Anwendung (vgl. Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV) von § 53 VRG/LU, wonach die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, ist nicht zu sehen, zumal die Rechtsmittelbehörde gemäss § 139 Abs. 1 VRG/LU nur den erheblichen Sachverhalt und nur soweit erforderlich abzuklären hat. 
Weitere Ausführungen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung - namentlich hinsichtlich der Erschliessung der Baugrundstücke mit dem öffentlichen Verkehr - erübrigen sich, weil die entsprechenden tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführer für den Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht entscheidend sind (vgl. E. 4.3.5 hiernach). Die Beschwerdeführer dringen mit der Rüge, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, nicht durch. 
 
4.  
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, der Gemeinderat habe für das Bauvorhaben der Beschwerdeführer zu viele Abstellplätze für Fahrzeuge bewilligt. Statt der bewilligten 49 Abstellplätzen (davon 7 Besucherparkplätze) hätten in Anwendung von § 93 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Luzern vom 21. März 1995 (StrG/LU; SRL 755) sowie Art. 7 des Reglements vom 28. April 1988 der Gemeinde Horw über die Abstellflächen auf privatem Grund (Parkplatzreglement 1988; inzwischen aufgehoben und ersetzt durch das neue Parkplatzreglement vom 25. März 2021) maximal 35 Abstellflächen bewilligt werden dürfen. Der Normbedarf liege bei 24 Abstellflächen (davon 3 Besucherparkplätze) bzw. unter Berücksichtigung der bereits mit dem Gestaltungsplan "D.________" bewilligten zusätzlichen 4 Besucherparkplätzen bei 28 Abstellflächen. Darüber hinaus könnten gestützt auf Art. 7 Abs. 5 des Parkplatzreglements 1988 maximal 7 weitere Parkplätze bewilligt werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die Autonomie der Gemeinde verletzt. 
 
4.1. Parkplätze sind bewilligungspflichtig (vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG) und müssen von Bundesrechts wegen zonenkonform sein (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Dass die vom Gemeinderat bewilligte Anzahl von 49 Parkplätzen für 7 Wohnhäuser mit insgesamt 21 Wohnungen dem Nutzungszweck der Wohnzone nicht mehr entsprechen würde (vgl. Urteil 1C_548/2020 vom 15. November 2021 E. 3), wird von der Vorinstanz und vom Beschwerdegegner nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Auch wird von der Vorinstanz oder vom Beschwerdegegner nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die vom Gemeinderat bewilligte Anzahl von 49 Parkplätzen im Widerspruch zum Umweltschutzrecht des Bundes stünde.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet i.V.m. § 68 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SR 131.213) die Gemeindeautonomie. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; 142 I 177 E. 2 mit Hinweisen).  
Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung zu auferlegen, wenn sie nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüft. Gemäss Rechtsprechung und Lehre steht den kommunalen Behörden sodann bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Raumplanungs- und Baurechts ein durch die Gemeindeautonomie geschützter Ermessensspielraum zu, namentlich wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Dieser Spielraum wird gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6). 
 
4.2.2. Die Beschwerdeführer können sich auf die Gemeindeautonomie berufen, zumal die Gemeinde die Beschwerde unterstützt und die Garantie Auswirkungen auf die rechtliche bzw. tatsächliche Stellung der Beschwerdeführer als Grundeigentümer bzw. Bauherrin haben kann (vgl. BGE 143 II 120 E. 7.1; 141 I 36 E. 1.2.4 mit Hinweisen; Urteil 1C_188/2020 vom 22. November 2021 E. 2.1.1). Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss § 93 Abs. 1 Satz 1 StrG/LU hat der Bauherr bei der Errichtung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen bzw. Teilen davon sowie bei neubauähnlichen Umbauten auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Bewohner, Beschäftigten, Besucher und Kunden zu erstellen, soweit durch die Bauten und Anlagen bzw. Umbauten Verkehr verursacht oder vermehrt wird, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Das Gleiche gilt bei Zweckänderungen, die einen vermehrten Bedarf an Abstell- und Verkehrsflächen zur Folge haben (§ 93 Abs. 1 Satz 2 StrG/LU). Die Absätze 2, 3 und 5-7 von § 93 StrG/LU enthalten Regeln über Art und Lage der zu erstellenden Abstellflächen bzw. über den Erhalt von bestehenden Abstellflächen. Vorschriften über das Ausmass der Abstellflächen sind gemäss § 96 Abs. 1 StrG/LU von den Gemeinden zu erlassen und zwar im Bau- und Zonenreglement oder in einem besonderen Reglement. Das kantonale Recht bestimmt sodann, dass das Ausmass der erforderlichen Abstellflächen aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung festzusetzen ist, wobei in der Bewilligung vorgeschrieben werden kann, dass Abstellplätze für bestimmte Benützer (Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Kunden usw.) zu reservieren sind (§ 93 Abs. 4 StrG/LU). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gemeinden die Anzahl der zu errichtenden Abstellflächen in der Baubewilligung herabsetzen oder deren Erstellung ganz untersagen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 94 f. StrG/LU).  
Nach dem Ausgeführten überlässt das kantonale Recht die Regelung der Anzahl der im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben mindestens oder höchstens zu errichtenden Abstellflächen für Fahrzeuge ausdrücklich den Gemeinden. In diesem Bereich haben die Gemeinden im Kanton Luzern somit erhebliche Entscheidungsfreiheit und sind sie im Rahmen des Bundesrechts (vgl. E. 4.1 hiervor) autonom. Ob die Errichtung von insgesamt 49 Parkplätzen durch die Beschwerdeführer zulässig sei, hat die Vorinstanz denn auch anhand des kommunalen Rechts geprüft. Hingegen hat sie zu Recht nicht argumentiert, die Errichtung dieser Anzahl an Parkplätzen würde dem kantonalen Recht widersprechen. 
 
4.3.2. Das vorliegend anwendbare Parkplatzreglement 1988 regelt im Abschnitt II die Anzahl Abstellflächen. Art. 6 Abs. 1 des Reglements verweist für die Bemessung der Abstellflächen bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten auf Art. 7. Dieser trägt den Titel "Berechnung" und lautet wie folgt:  
 
" 1 Für die Festsetzung der Abstellflächen gelten folgende Werte: 
Nutzungsart Abstellfläche für Personenwagen 
- Wohnen 
Einfamilienhaus 1 P pro 100 m2 BGF, mind 1 P pro Haus 
Mehrfamilienhaus 1 P pro 100 m2 BGF, mind 1 P pro Wohnung, davon 10 % für Besucher 
- Alterssiedlung 1 P pro 150 m2 BGF, davon 50 % für Besucher 
- Industrie/Gewerbe 1 P pro 75 m2 BGF, davon 50 % für Besucher 
- Dienstleistungsbetrieb/  
Verkaufsgeschäfte 1 P pro 40 m2 BGF, davon 80 % für Besucher 
- Gastbetriebe  
Restaurants 1 P pro 8 Sitzplätze 
Hotels 1 P pro 3 Betten 
P = Abstellfläche für 1 Personenwagen 
2 Die massgebende Bruttogeschossfläche (BGF) berechnet sich nach der Vollzugsordnung zum kantonalen Baugesetz. 
3 Bei Gastbetrieben werden nur diejenigen Gartensitzplätze für die Berechnung der Pflichtparkplätze miteinberechnet, welche die Anzahl der Sitzplätze im Innern übersteigen. 
4 Bei den in der Tabelle nicht aufgeführten Bauten und Nutzungen und für Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder wird die Anzahl der Abstellplätze im Einzelfall unter der Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. 
5 Der Gemeinderat ist berechtigt, je nach Erschliessungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Nutzungsart und Lage der Baute oder bei Vorliegen besonderer Verhältnisse eine von den Werten gemäss Abs. 1 abweichende Anzahl Abstellflächen festzulegen." 
 
4.3.3. Die Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (PBV/LU; SRL 736), auf welche in Art. 7 Abs. 2 Parkplatzreglement 1988 verwiesen wird, kennt den Begriff der Bruttogeschossfläche nicht. Gemäss dem angefochtenen Urteil entspricht die für die Festsetzung der Abstellflächen massgebende Bruttogeschossfläche indessen der anrechenbaren Geschossfläche im Sinne von §§ A1-9 ff. PBV/LU. Die Beschwerdeführer erachten die entsprechende Auslegung von Art. 7 Parkplatzreglement 1988 als willkürlich und machen geltend, der Gemeinderat habe sich für die Berechnung der Bruttogeschossfläche in der Vergangenheit zulässigerweise auf die Norm "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm 40281) gestützt, wo die Bruttogeschossfläche definiert sei als die Summe aller der Nutzung (z.B. Wohnen, Arbeiten) dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Dieses Vorgehen habe zur Folge, dass der nach Art. 7 Parkplatzreglement 1988 berechnete Normbedarf höher ausfalle, als wenn man wie die Vorinstanz von der anrechenbaren Geschossfläche im Sinne von §§ A1-9 ff. PBV/LU ausgehe.  
Allerdings hat der Gemeinderat in der von der Vorinstanz aufgehobenen Baubewilligung vom 9. April 2020 den Begriff der Bruttogeschossfläche gemäss Parkplatzreglement 1988 genau wie die Vorinstanz mit dem Begriff der anrechenbaren Geschossfläche gemäss §§ A1-9 ff. PBV/LU gleichgesetzt und den Normbedarf an Abstellplätzen entsprechend berechnet (vgl. auch S. 2 f. der Stellungnahme des Gemeinderats vom 2. Juli 2020 an die Vorinstanz). Insoweit hat die Vorinstanz das kommunale Recht im vorliegenden Verfahren demnach nicht anders ausgelegt als der Gemeinderat, womit eine Verletzung der Gemeindeautonomie insoweit ausgeschlossen ist. 
 
4.3.4. Für die Erhöhung der Anzahl bewilligter Abstellflächen im Vergleich zum Normbedarf auf insgesamt 49 Parkplätze stützte sich der Gemeinderat in der Baubewilligung auf Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988. Er begründete die Abweichung vom Normbedarf an Abstellflächen zunächst damit, dass die sieben projektierten Mehrfamilienhäuser jeweils ein Untergeschoss aufweisen würden, welche im Umfang von 157.25 m² bis 204.00 m² als Wohnungen genutzt, aber gemäss § A1-10 PBV/LU i.V.m. § A1-138 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735) nicht zur anrechenbaren Geschossfläche zählen und damit bei der Berechnung des Normbedarfs nicht berücksichtigt würden. Hinzu komme, dass die geplante Überbauung sich ausserhalb des Zentrums von Horw auf der Horwer Halbinsel in peripherer Lage befände, grosszügige Wohnungen mit gehobenem Ausbaustandard vorsehe und erschliessungsmässig gut auf das übergeordnete Verkehrsnetz abgestimmt sei. Unter den gegebenen Umständen rechtfertige es sich, pro Wohnung 2 Parkplätze (plus insgesamt 7 Gästeparkplätze) zu bewilligen.  
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, aufgrund der besonderen Umstände sei gestützt auf Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988 zwar eine Erhöhung von 28 Parkplätzen auf maximal 35 Parkplätze möglich. Eine Erhöhung auf 49 Parkplätze sei mit dieser Bestimmung jedoch nicht vereinbar, weil sich unmittelbar neben den Baugrundstücken eine Bushaltestelle befinde, die Qualität der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr nicht gering sei und die vom Gemeinderat beschriebenen Gegebenheiten auf zahlreiche Grundstücke in der Gemeinde zuträfen. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe die Autonomie der Gemeinde verletzt, indem sie entschieden habe, der Gemeinderat habe Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988 im genannten Zusammenhang unzulässig ausgelegt. 
 
4.3.5. Der Gemeinderat hat sich in der Begründung für eine Erhöhung der Anzahl Abstellflächen auf insgesamt 49 Parkplätze mit den konkreten Umständen auseinandergesetzt und sich an den in Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988 genannten Kriterien orientiert. Dass die grosszügigen Wohnungen in den ersten Untergeschossen, welche für die Berechnung des Normbedarfs nicht berücksichtigt wurden, ebenfalls einen Bedarf an Parkplätzen generieren, ist nachvollziehbar und durfte vom Gemeinderat bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988 berücksichtigt werden. Die weiteren Überlegungen des Gemeinderats, wonach die geplante Überbauung sich in peripherer Lage befinde, grosszügige Wohnungen mit gehobenem Ausbaustandard vorsehe und erschliessungsmässig gut auf das übergeordnete Verkehrsnetz abgestimmt sei, erscheinen auch nicht unsachlich und durften in die Auslegung von Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988 ebenfalls einfliessen.  
Nach dem Ausgeführten hat sich der Gemeinderat bei der Erhöhung der Anzahl Abstellflächen im Vergleich zum Normbedarf nicht von unsachlichen, dem Zweck des Parkplatzreglements 1988 fremden Erwägungen leiten lassen. Auch ist nicht zu sehen, inwiefern er bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988 die Grundsätze der Rechtsgleichheit oder Verhältnismässigkeit verletzt hätte. Daran ändert der Hinweis der Vorinstanz nichts, wonach die vom Gemeinderat beschriebenen Gegebenheiten - insbesondere die periphere Lage, die Grosszügigkeit der Wohnungen sowie deren gehobener Ausbaustandard - auf zahlreiche Grundstücke der Gemeinde zutreffen würden, zumal jedenfalls nicht davon auszugehen ist, die genannten Gegebenheiten lägen praktisch immer vor. Dass die Gemeinde den in ihrem eigenen Recht vorgesehenen Ausnahmetatbestand eines gegenüber dem Normbedarf erhöhten Bedarfs an Abstellflächen relativ grosszügig anwendet, ist mit Blick auf die ihr in dieser Frage zukommenden Autonomie nicht zu beanstanden. Der Entscheid, im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben über den Normbedarf hinaus insgesamt 49 Parkplätze zu bewilligen, lag innerhalb des dem Gemeinderat in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums. Dies gilt unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn man mit der Vorinstanz von einer guten Erschliessung der Überbauung der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr ausgeht, zumal es sich beim Erschliessungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln - wie der Gemeinderat zu Recht ausgeführt hat - nur um eines von den bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988 zu berücksichtigenden Kriterien handelt. Indem die Vorinstanz entschied, die Bewilligung von insgesamt 49 Parkplätzen sei mit Art. 7 Abs. 5 Parkplatzreglement 1988 nicht vereinbar, hat sie demnach die Gemeindeautonomie verletzt. 
 
5.  
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil sodann zum Schluss, pro geplantes Mehrfamilienhaus würden jeweils zwei von drei Kaminen die Flachdächer nicht gemäss der entsprechenden Empfehlung des Bundesamts für Umwelt um mindestens 1,5 m überragen. Diejenigen Kamine, welche mit einer Höhe von 1,15 m bzw. 1,45 m projektiert seien, seien an die Kamin-Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt und damit an die Mindesthöhe von 1,5 m anzupassen. 
Die Beschwerdeführer rügen nicht substanziiert, die vorinstanzliche Anordnung zur Anpassung der Kamine an die vom Bundesamt für Umwelt empfohlene Mindesthöhe sei materiell rechtswidrig. Sie sind indessen der Auffassung, mit der Baubewilligung vom 9. April 2020 habe bereits der Gemeinderat sichergestellt, dass die Empfehlung des Bundesamts für Umwelt eingehalten werde, zumal die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen erteilt worden sei und in den Erwägungen der Baubewilligung die Einhaltung der Empfehlung verlangt werde. Aus diesem Grund sei das vorinstanzliche Urteil willkürlich. 
Dass die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, die projektierten Kamine seien an die Mindesthöhe von 1,5 m gemäss Empfehlung des Bundesamts für Umwelt anzupassen, hatte keinen Einfluss auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens, zumal die Vorinstanz die Baubewilligung nicht bzw. jedenfalls nicht in erster Linie aus diesem Grund, sondern wegen der ihrer Auffassung nach zu grossen Anzahl Abstellplätzen aufgehoben hat. Die Beschwerdeführer dringen mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrüge somit nicht durch. Immerhin ist ihnen mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz darin zuzustimmen, dass der von der Vorinstanz monierte Mangel betreffend die Kamine für sich alleine eine Aufhebung der Baubewilligung nicht rechtfertigen würde, zumal er nötigenfalls auch mittels Ergänzung der Baubewilligung durch eine entsprechende Auflage korrigiert werden könnte, wenn die Vorinstanz der Auffassung wäre, die Baubewilligung sei in diesem Punkt zu wenig klar. 
 
6.  
 
6.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Urteil die Gemeindeautonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. § 68 Abs. 2 KV/LU verletzt, als begründet. Die Beschwerde ist im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Der Antrag der Beschwerdeführer auf einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts und die direkte Bestätigung der Baubewilligung vom 9. April 2020 ist hingegen abzuweisen, zumal der im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführer aufgetretene Beschwerdegegner keine Veranlassung und keine Berechtigung hatte, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, weil die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zwar verschiedene vom ihm erhobene Rügen abgewiesen, er im Ergebnis jedoch vollständig obsiegt hat.  
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als obsiegend und der Beschwerdegegner als unterliegend. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- sind dem Beschwerdegegner zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle