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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_276/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Erik Wassmer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 29. März 2022 (400 22 18, (B6), 160 2021 2078). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. Dezember 2018 schlossen A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) sowie B.B.________ und C.B.________ (Beklagte) einen Mietvertrag über die Liegenschaft X.________ in U.________ ab. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2019 wurde der Kläger in der Betreibung Nr. xxx von den Beklagten für ausstehende Mietzinsausstände betrieben. 
 
B.  
 
B.a. Am 9. November 2021 machte der Kläger beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG anhängig. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er den Beklagten nichts schulde, und die gegen ihn eingeleitete Betreibung Nr. xxx sei aufzuheben. Er begehrte sodann unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und ersuchte um superprovisorische Einstellung der Betreibung.  
Das Zivilkreisgericht wies mit Verfügung vom 3. Januar 2022 den superprovisorischen Antrag auf eine vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. xxx ab, bewilligte dem Kläger aber die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
B.b. Gegen die Abweisung des Antrags auf vorsorgliche Einstellung der Betreibung erhob der Kläger am 14. Januar 2022 Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er ersuchte auch für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, begehrte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte darum, das Betreibungsamt sei sofort und superprovisorisch anzuweisen, mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses zuzuwarten.  
Das Kantonsgericht erteilte der Berufung mit Verfügung vom 18. Januar 2022 vorläufig die aufschiebende Wirkung und wies das Betreibungsamt Basel-Landschaft an, vorläufig bis zum kantonsgerichtlichen Widerruf, in der Betreibung Nr. xxx mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses an die Gläubigerschaft zuzuwarten. Den Parteien wurde sodann in Aussicht gestellt, dass über die definitive Erteilung der aufschiebenden Wirkung, über die Bestätigung der superprovisorischen Anweisung an das Betreibungsamt sowie über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der Berufungsantwort sowie der vorinstanzlichen Akten entschieden werde. 
Nach Eingang der Berufungsantwort und weiteren Eingaben wurde der Berufung mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. März 2002 die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung entzogen, die Anweisung an das Betreibungsamt widerrufen und der Antrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, definitiv abgewiesen. 
Mit Entscheid vom 29. März 2022 wies das Kantonsgericht die Berufung ab (Dispositivziffer 1). Das Kantonsgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Dispositivziffer 2) ab, weil es die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos qualifizierte, und auferlegte dem Kläger die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (Dispositivziffer 3). 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die entsprechende Kostenauflage. Er beantragt, die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts seien aufheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeiständung für das Berufungsverfahren zu bewilligen und der Honorarnote zulasten der Kantonsgerichtskasse sei zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Bezifferung des Armenrechtshonorars an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer reichte vor der Erstinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ein und stellte den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG. Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (BGE 136 III 587 E. 2 S. 590), deren Wirkung auf die Dauer des Hauptverfahrens auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld und auf Einstellung der Betreibung beschränkt ist. Der Entscheid der Erstinstanz, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, und der Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz betreffend diesen Entscheid, bilden demnach Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG und nicht Endentscheide, wie der Beschwerdeführer irrtümlich annimmt (Urteile 4A_552/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 1.1; 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 7; je mit weiteren Hinweisen). 
 
1.2. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, insbesondere wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ob die Verweigerung der vorsorglichen Massnahme unter den vorliegenden Umständen einen solchen Nachteil bewirkt, braucht nicht beurteilt zu werden, denn angefochten ist nicht die Verweigerung der vorsorglichen Massnahme, sondern einzig die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die entsprechenden Kostenfolgen. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewirkt in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1), sodass in casu von einem entsprechenden Nachteil ausgegangen werden kann.  
 
1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um einen Forderungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 39'000.--, der den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde (unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung, vgl. Erwägung 2) einzutreten.  
 
1.4. Da auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten wird, bleibt für die vom Beschwerdeführer erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Gegen einen Entscheid um vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in der nicht die Anordnung der vorsorglichen Massnahme, sondern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen angefochten wird. Ohnehin macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 9 BV geltend.  
 
2.2. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist, was von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Erstinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Das zeige, dass sein Begehren nicht aussichtslos sein könne. Die Erstinstanz habe die Erfolgsaussichten nicht bloss einer "oberflächlichen Würdigung" zu unterziehen, sondern sei verpflichtet, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege "umfassend zu prüfen", wozu auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gehörten. Die Erstinstanz habe mit der Gutheissung des Gesuchs auch die "intakten Erfolgsaussichten der Beschwerde" bestätigt. Das Rechtsbegehren in der Berufung sei auch mit dem Rechtsbegehren in der Klage identisch. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso dieselben Rechtsbegehren noch vor der ersten Instanz als nicht aussichtslos bezeichnet, dann aber bei der zweitinstanzlichen Beurteilung auf einmal als aussichtslos beurteilt werden.  
 
3.2. Diese Vorbringen sind unbegründet: Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 BGG, Art. 64 BGG) und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere die Erfolgsaussichten, werden vor jeder Instanz neu beurteilt. Dementsprechend braucht die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage vor der Erstinstanz und diejenige der Berufung vor der Zweitinstanz auch nicht übereinzustimmen. Indem die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Berufung anders als die Erstinstanz die Erfolgsaussichten der Klage beurteilte, handelte sie offensichtlich nicht willkürlich.  
Die Erstinstanz hat bei der Prüfung der Erfolgsaussichten gemäss Art. 117 lit. b ZPO auch nicht die Erfolgsaussichten eines allfälligen Rechtsmittels gegen ihren eigenen Entscheid zu beurteilen, sondern einzig die Erfolgsaussichten der Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges annimmt, kann ihm nicht gefolgt werden, geschweige denn liegt diesbezüglich Willkür vor. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Frage der Aussichtslosigkeit sei zu Beginn des Verfahrens aufgrund der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Fakten und Argumente zu beantworten. Es genüge bereits, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als genügend erachtet werden könnten. Dies sei in casu zweifelsohne der Fall. Die Vorinstanz habe diese Frage im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet, indem sie die aufschiebende Wirkung der Berufung bewilligt und das Betreibungsamt angewiesen habe, die Pfändung einzustellen und mit der Verteilung des Erlöses zuzuwarten. Die Vorinstanz hätte einem "offensichtlich aussichtslosen Begehren" niemals die aufschiebende Wirkung zuerkannt, zumal der Berufung nur in Ausnahmefällen die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Im Weiteren sei von der Vorinstanz die superprovisorisch beantragte Anweisung an das Betreibungsamt, vorläufig mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses zuzuwarten, gutgeheissen worden. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Argument zu verweigern, sein Begehren sei aussichtslos. Das sei willkürlich. Und es sei verfassungsrechtlich verboten, auf die Einschätzung über die Erfolgsaussichten bei der Abfassung des Urteils wieder zurückzukommen.  
 
4.2. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig. Entgegen dem was der Beschwerdeführer insinuiert, gewährte die Vorinstanz seiner Berufung nicht definitiv die aufschiebende Wirkung und traf abschliessend die genannte Anordnung gegenüber dem Betreibungsamt. Vielmehr wies die Vorinstanz aufgrund des superprovisorischen Antrags des Beschwerdeführers das Betreibungsamt "vorläufig bis zum Widerruf" an, mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses zuzuwarten und erteilte der Berufung gleichzeitig "vorläufig" die aufschiebende Wirkung. Diese beiden Anordnungen erfolgten ausdrücklich "vorläufig" und wurden explizit unter dem Vorbehalt getroffen, dass darüber nach Eingang der Berufungsantwort und der vorinstanzlichen Akten definitiv entschieden werde. Ohnehin beruhen solche vorläufigen, dringlichen Anordnungen nicht allein auf der Beurteilung der Erfolgsaussichten, sondern etwa auch auf Sicherungsüberlegungen.  
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei Fällung des Urteils auch nicht auf ihre vorher getroffene Einschätzung der Erfolgsaussichten zurück. Die Vorinstanz traf vielmehr aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vier Tage nach Eingang der Berufungsschrift in einem ersten Schritt die beiden genannten vorläufigen Anordnungen. Nach Eingang der erstinstanzlichen Akten und der Stellungnahme der Gegenpartei wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung entzogen, die Anweisung an das Betreibungsamt widerrufen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung definitiv abgewiesen. Unter diesen Umständen ist weder hinreichend dargetan, noch ersichtlich, inwiefern es offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinn wäre (Erwägung 2.2), wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Erfolgsaussichten der Berufungsschrift des Beschwerdeführers als aussichtslos einstufte. 
 
5.  
Im Weiteren bezeichnet der Beschwerdeführer "die Konsequenzen" des angefochtenen Entscheids als "absolut stossend" und er erklärt, der Entscheid würde "jegliches Rechtsempfinden" verletzen. Er erhebt damit jedoch keine hinreichende Verfassungsrüge (Erwägung 2.2), sodass darauf nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
7.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, B.B.________, U.________, und C.B.________, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger