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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_998/2020  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2020 (VWBES.2020.63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1974) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste 1990 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt am 2. Juni 2010 bis am 31. Mai 2015 verlängert worden war. A.________ heiratete am 9. August 1996 in Nordmazedonien eine Landsfrau. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor (geboren 1999), der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und an der Adresse von A.________ gemeldet ist. Die Ehe wurde im September 2002 in Nordmazedonien geschieden. Am 4. Dezember 2007 wurde ein weiterer Sohn geboren. Die jetzige Partnerin A.________s, B.________ (geboren 1985), ist die Mutter des Kindes. Sowohl sie als auch der gemeinsame Sohn besitzen das Schweizer Bürgerrecht. B.________ wurde in Serbien geboren und reiste im Alter von fünf Jahren in die Schweiz ein. A.________ lebt mit B.________ und den beiden Söhnen zusammen in C.________/SO.  
 
A.b. Seit seiner Einreise wurde A.________ wiederholt straffällig. So verurteilte ihn der Gerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern am 10. Juli 1998 wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 13. Dezember 2006 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ wegen der Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Schliesslich verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 13. März 2019 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen am 17. Oktober 2014) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.  
Im Weiteren ist A.________ im Betreibungsregister mit drei offenen Betreibungen über Fr. 3'209.75 verzeichnet und es liegen gegen ihn zehn offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 53'470.90 vor. Bis November 2019 bezog er Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 7'068.20. 
 
A.c. A.________ wurde am 27. Oktober 2014 verhaftet und befand sich ab dem 14. März 2016 bis am 31. Mai 2018 im vorzeitigen Strafvollzug. Zur Zeit befindet er sich zur Verbüssung der Reststrafe in Haft. Ein erster Antrag auf bedingte Entlassung wäre am 6. April 2020 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf den 6. März 2022.  
 
B.  
Bereits im Jahr 2008 wurde A.________ aufgrund seiner beiden bis dahin begangenen Straftaten migrationsrechtlich verwarnt. Infolge seiner qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gewährte ihm das Amt für Migration des Kantons Solothurn am 18. November 2019 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Am 16. Januar 2020 widerrief es diese und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (im Weiteren auch: Verwaltungsgericht) blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2020). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung sei abzusehen und es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [ e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, soweit damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten wird, einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei von der Wegweisung abzusehen, ist nicht einzutreten. Gegen Entscheide betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG); diesbezüglich stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Dabei müsste die weggewiesene Person qualifiziert darlegen, welches besondere verfassungsmässige Recht durch die Wegweisung verletzt worden ist (bspw. Art. 3 EMRK; BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteil 2C_434/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.2). Gegen die mit dem aufenthaltsbeendenden Widerrufsentscheid von Gesetzes wegen verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: AuG) erhebt der Beschwerdeführer jedoch keine eigenständigen Rügen, die nicht bereits Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung des Bewilligungswiderrufs bilden (vgl. das Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2, 8.2 und 8.3).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Rügen. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist somit der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1).  
Die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Verordnung/Bestätigung von Dr. med. D.________ vom 18. November 2020, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Krankheit auf ärztliche Behandlung angewiesen sei, und der Arztbericht von Dr. med. E.________ vom 25. November 2020 müssen als echte Noven im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Im Weiteren ging es bei allen Instanzen um die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der in diesem Zusammenhang verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Da sämtliche kantonalen Behörden den durch das Migrationsamt verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung basierend auf demselben Rechtstitel geschützt haben, sind keine Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich geworden. Der im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beigelegte Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 12. März 2019 kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb dieses Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen sein sollte. 
 
3.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Streitig ist indessen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. 
 
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 5 der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie; ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.).  
 
3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 der Rückführungsrichtlinie beruft, ist diese vorliegend nicht anwendbar, zumal seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde und es sich bei ihm nicht um einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie handelt (vgl. Art. 2 der Rückführungsrichtlinie).  
Hinsichtlich seines volljährigen Sohnes aus erster Ehe kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da er kein Abhängigkeitsverhältnis geltend macht. Indessen lebt der Beschwerdeführer mit seiner Konkubinatspartnerin und Mutter seines jüngeren (noch minderjährigen) Sohns sowie diesem selbst in einem Haushalt. Er beruft sich deshalb zu Recht auf Art. 8 EMRK (vgl. Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.1) und der Widerruf der Anwesenheitsberechtigung kommt einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gleich. 
 
3.3. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. Urteile des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 52; vom 8. November 2016 El Ghatet gegen die Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1).  
 
3.4. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5; 135 II 377 E. 4.3). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (vgl. Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 2.3).  
 
4.  
Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 
 
4.1. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt, Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
4.2. Aufgrund des Transports von rund 17.7 kg Heroingemischs bzw. 8.8 kg reinen Heroins in die Schweiz verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1). Die eingeführte Drogenmenge überschreitet den rechtlich relevanten Grenzwert massiv. Damit hat der Beschwerdeführer die öffentliche Gesundheit als hochwertiges Rechtsgut in einer qualifizierten Weise schwerwiegend gefährdet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die - unter Vorbehalt der Härtefallklausel - zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht rückwirkend anwendbar ist (Tat begangen am 17. Oktober 2014), unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Aus migrationsrechtlicher Sicht stellt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4). Ausländerrechtlich ist beim Beschwerdeführer von einem schweren Verschulden auszugehen.  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer sein Verschulden zu relativieren versucht, indem er vorbringt, die Vorinstanz gewichte die Straftat zu schwer, da er nur einmalig als Kurier tätig gewesen sei und lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Bei der Festsetzung des Strafmasses durch das Strafgericht werden sämtliche strafmildernde Umstände bereits mitberücksichtigt, weshalb im ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich kein Raum verbleibt, die strafrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden infrage zu stellen (vgl. Urteil 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 4.1). So berücksichtigte das Obergericht des Kantons Zürich bereits die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände: Zur Hierarchie hielt es indessen fest, dass aufgrund der dem Beschwerdeführer anvertrauten grossen Menge an Drogen davon auszugehen sei, dieser habe nicht auf der untersten Stufe der Drogenhandelshierarchie gestanden. Insgesamt ging das Strafgericht von einem erheblichen Verschulden aus.  
Im Übrigen verfolgen das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren ohnehin unterschiedliche Zwecke. Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA auch generalpräventiv wirken darf (Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 
 
4.4. Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann nicht ausgeblendet werden, wie sich die betroffene ausländische Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Der Migrationsbehörde ist es daher nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person einzubeziehen, wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (Urteil 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).  
Zwar wiegen die ersten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie der Entziehung von Minderjährigen weniger schwer als die verfahrensauslösende Betäubungsmitteldelinquenz, indessen legt sein Verhalten gleichwohl nahe, dass er Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten. Insbesondere bei der Entziehung von Minderjährigen handelt es sich denn auch nicht bloss um ein Bagatelldelikt, was die Verurteilung zu neun Monaten Freiheitsstrafe und die in der Folge ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung verdeutlichen. Die Vorinstanz hat, entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers, die vorangegangenen Straftaten bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung zu Recht berücksichtigt. 
 
4.5. Schliesslich kann dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nun seit einiger Zeit wohl verhalten habe, keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Er befand sich vom 14. März 2016 bis am 31. Mai 2018 im vorzeitigen Strafvollzug und auch momentan befindet sich der Beschwerdeführer zur Verbüssung der Reststrafe in Haft. Überdies steht er unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens, weshalb die von ihm vorgebrachte straffreie Zeit zu relativieren ist (vgl. Urteil 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.2). Ein Rückfallrisiko kann nach den bisherigen Vorkommnissen nicht ausgeschlossen werden und die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach von ihm kein Risiko (mehr) ausgehe, sind unbehelflich. Denn vorliegend muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. vorstehende E. 4.1). Insgesamt resultiert ein grosses öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.  
 
5.  
Den gewichtigen öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise im Jahr 1990 im Alter von 16 Jahren in der Schweiz. Er war in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig, indessen hat er Schulden über Fr. 53'470.90 und war auf Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 7'068.20 angewiesen. Insofern scheint es zutreffend, wenn die Vorinstanz seine wirtschaftliche Integration in Frage stellte. Selbst wenn von einer sprachlich und wirtschaftlich normalen Integration auszugehen wäre, ergeben sich Zweifel in Bezug auf seine soziale Integration. Der Beschwerdeführer hat durch die Art seiner Delikte, namentlich der qualifizierten Drogendelikte, erkennen lassen, dass er keine Hemmungen hat, die öffentliche Gesundheit in einer qualifizierten Weise schwerwiegend zu gefährden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer verbrachte in Nordmazedonien die prägende Kinder- und Jugendzeit, hat dort die Schule absolviert und spricht seine Muttersprache. Zwar leben seine Kernfamilie sowie seine Eltern und Brüder in der Schweiz. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verfügt er indessen in Nordmazedonien über Verwandte, die er regelmässig besuchte. Diese können ihm bei seiner Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Nicht zuletzt aufgrund seiner Tätigkeit als Autohändler, bei der er Autos von der Schweiz nach Nordmazedonien überstellte, darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen zu sein, da er an chronischen Schmerzen und an einer Persönlichkeitsstörung leide. Selbst wenn die von ihm im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Unterlagen berücksichtigt würden, vermag er in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Leiden nur in der Schweiz adäquat behandelt werden könnten respektive weshalb eine medizinische Weiterbehandlung der chronischen Schmerzen und der Persönlichkeitsstörung in Nordmazedonien unzureichend wäre.  
 
5.4. Im Rahmen der Interessenabwägung nimmt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug, wonach nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Beziehungen zur Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Da es vorliegend um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht, auf die an sich ein fortbestehender Anspruch besteht, ist die entsprechende Rechtsprechung zum Vornherein nicht einschlägig. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit findet auch im Rahmen des tangierten Rechts auf Familienleben (vgl. vorstehende E. 3.2 f.) Berücksichtigung.  
 
5.5. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht.  
 
5.5.1. Seine Lebenspartnerin und sein jüngerer Sohn sind Schweizer Bürger und haben somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Auch der volljährige Sohn des Beschwerdeführers verfügt über ein selbständiges Aufenthaltsrecht; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK wird nicht geltend gemacht. Eine Entfernungsmassnahme würde den Beschwerdeführer und seine Familie mit einer gewissen Härte treffen, zumal die Lebenspartnerin und der jüngere Sohn des Beschwerdeführers, der mit rund 14 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter ist, ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz haben und ihnen eine Ausreise nach Nordmazedonien nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Andererseits hat ihn auch seine familiäre Verantwortung nicht davon abgehalten, schwer zu delinquieren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers den Alltag bereits während dessen Gefängnisaufenthalt zwischen März 2016 und Mai 2018 alleine bewältigen musste und auch seit seiner momentanen Verbüssung der Reststrafe die Familie erneut auf sich alleine gestellt ist.  
 
5.5.2. Aus der KRK erfolgt kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz; sie verleiht keine über Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche und das Kindeswohl ist im Rahmen der Interessenabwägung ein Element unter anderen, wenn auch ein gewichtiges (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30; Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.5). Das Kindeswohl wird durch eine Ausreise des Beschwerdeführers zwar tangiert, doch kann der jüngere Sohn in seinem vertrauten Umfeld bei seiner Mutter unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen.  
 
5.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt bedeutend. Da sämtliche Familienmitglieder über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen, ist es ihnen unbenommen, in der Schweiz zu bleiben. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Aufgrund der qualifizierten Delinquenz im Betäubungsmittelbereich überwiegen somit die reduzierten privaten Interessen des Beschwerdeführers das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der schweren Delinquenz im Betäubungsmittelbereich von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer wird dementsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorweg behandelt wurde, was es dem Beschwerdeführer allenfalls noch ermöglicht hätte, seine Eingabe zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer