Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_257/2020  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 25. Februar 2020 (5V 19 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1986 geborene A.________ wurde im Dezember 1986 von seinem Vater wegen einer seit Geburt bestehenden Hörbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Luzern sprach dem Versicherten in den folgenden Jahren diverse medizinische Massnahmen sowie Hilfsmittel zu (unter anderem pädoaudiologische Kontrollen; pädagogisch-therapeutische Massnahmen; Hörgerät; Signalanlage; Sonderschulung; Mobiltelefon). Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 übernahm sie für den Zeitraum vom 16. August 2005 bis 15. August 2009 die Kosten zur erstmaligen beruflichen Ausbildung als Konstrukteur mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) an der interkantonalen Berufsschule für Hörgeschädigte. Zudem stellte sie dem Versicherten einen Gebärdensprachedolmetscher für die berufsnotwendig gebotene Teilnahme der im Rahmen der überbetrieblichen Kurse und die firmeninternen Ausbildungsangebote zur Verfügung. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (vgl. Fähigkeitszeugnis Konstrukteur vom 15. August 2009) und mit Blick auf die Weiterbeschäftigung zu einem Pensum von 50 % bei der B.________ AG schloss die Verwaltung die beruflichen Massnahmen ab (Mitteilung vom 7. Oktober 2009). Danach sprach sie dem Versicherten weiterhin Dienstleistungen Dritter in Form der Entschädigung eines Gebärdensprachedolmetschers zu (Mitteilungen vom 14. Oktober 2009 und 27. November 2014). Am 28. Mai 2014 teilte sie ihm mit, dass sie die anfallenden Mehrkosten eines Deutschkurses für gehörlose versicherte Personen übernehmen werde, und am 28. August 2014 eröffnete sie ihm, sie werde während der vom 18. August 2014 bis 31. Juli 2016 dauernden Berufsmaturitätsschule für die invaliditätsbedingten Aufwendungen aufkommen.  
 
A.b. Im Januar 2018 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Beilage von zwei Kostenvoranschlägen die Kosten des von ihm engagierten Gebärdensprachedolmetschers für interne Schulungen bei der B.________ AG (Fr. 1466.65 für das Jahr 2017 und von voraussichtlich Fr. 2892.25 für das Jahr 2018) als berufliche Massnahme gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG zu übernehmen. Nach zusätzlichen Abklärungen (vgl. Schreiben der B.________ AG vom 14. März 2018) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eröffnete die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2018, dass das Gesuch abgewiesen werde. Zur Begründung hielt sie fest, die von der B.________ AG angeordneten internen Schulungen beruhten auf den von dieser erarbeiteten Design- und Konstruktionsrichtlinien, weshalb sie keine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG, sondern spezifisch auf die Arbeitsplätze der Konstrukteure bezogene Seminare darstellten.  
 
B.   
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Kantonsgericht Luzern die Verfügung vom 14. Dezember 2018 auf und erkannte, die IV-Stelle habe die Kosten des Gebärdensprachedolmetschers für die internen Schulungen bei der B.________ AG im Jahr 2017 von Fr. 1466.65 zu übernehmen. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihre Verfügung vom 14. Dezember 2018 zu bestätigen. Zudem ersucht sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2014 aufgehoben und die Verwaltung verpflichtet hat, die Kosten des Gebärdensprachedolmetschers für die internen Schulungen bei der B.________ AG im Jahr 2017 von Fr. 1466.65 zu übernehmen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen beziehungsweise zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG unabhängig davon besteht, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. Laut Art. 16 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_510/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4 f. mit Hinweisen, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 17).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, der IV-Stelle sei beizupflichten, beim Seminar betreffend die Design- und Konstruktionsrichtlinien der B.________ AG handle es sich um eine arbeitsplatzspezifische, in Zusammenhang mit der Berufsausübung der Konstrukteure stehende interne Schulung. Allerdings gehe aus dem Schreiben der B.________ AG vom 23. September 2019 hervor, dass sie die sogenannten "Design Richtlinien" (DRL) einhalten müsse, um weiterhin als Entwicklungsbetrieb der europäischen Agentur C.________ gelten zu können. Aufgrund derer sei sie verpflichtet, ihre Konstrukteure bei jeglicher Änderung des Designprozesses im Rahmen von wiederkehrenden Kursen betriebsintern zu schulen. Diese trügen dazu bei, dass der Versicherte seine fachlichen Kompetenzen erweitern und neue Kenntnisse erwerben könne. Nachdem ein Anspruch gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG bereits dann bestehe, wenn die versicherte Person ihre Fachkenntnisse im angestammten Beruf auffrischen könne (vgl. Kreisschreiben des BSV über die Massnahmen beruflicher Art [KSBE; Stand 1.1.2018], Rz. 3019), handle es bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Schulungen erst recht um eine Weiterausbildung im Sinne der genannten Bestimmung. Zudem vermöge der Versicherte dadurch seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Verwaltung zeige der Umstand, dass sämtliche Konstrukteure, also auch diejenigen, die nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen litten, zwingend an den internen Kursen teilzunehmen hätten, wie relevant die Schulungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes seien. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer der internen Kurse keine Kosten hätten tragen müssen, weshalb der IV-Stelle einzig Aufwendungen im Umfange der Entschädigung für den angeforderten Gebärdensprachedolmetscher entstünden. Zusammenfassend hat die Vorinstanz festgehalten, der Anspruch auf Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 IVG sei auch dann gegeben, wenn - wie vorliegend - keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Durchführung der Massnahme bestehe. Würde der Argumentation der IV-Stelle gefolgt, müsste das Gesuch des Versicherten unter den Voraussetzungen von Art. 17 IVG (Umschulung) beurteilt werden, was offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entspreche.  
 
3.1.2. Die IV-Stelle macht im Wesentlichen in Wiederholung der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort geltend, die von der B.________ AG angeordnete arbeitsplatzspezifische Instruktion stelle eine arbeitsvertragliche Verpflichtung "on the job" dar, weshalb sie von vornherein nicht in den sachlichen Geltungsbereich von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG fallen könne. Vielmehr seien arbeitsplatzbezogene Dienstleistungen nach Art. 21 IVG in Verbindung mit Art. 9 HVI (Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976; SR 831.232.51) bis zum vorgesehenen Maximalbetrag abzugelten.  
 
3.2. Aus dem von der IV-Stelle zitierten Urteil 9C_786/2007 vom 22. Juli 2008 kann nichts gewonnen werden, das ihre Rechtsauffassung bestätigen würde. Vielmehr hat das Bundesgericht in E. 5.2.2 Abs. 2 in fine dieses Urteils einzig festgehalten, dass die versicherte Person nur bezüglich der in Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG genannten Tätigkeiten Anspruch auf Hilfsmittel haben kann. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die HVI im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass diese Verwaltungsverordnung gestützt auf Art. 14 f. IVV erlassen worden ist, in welchen die Hilfsmittel im Rahmen von Art. 21 IVG aufgelistet und deren Beschaffung und Vergütung geregelt werden. In Beachtung der Delegation gemäss den Art. 14 Abs. 2 und 14bis IVV hat das EDI den Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen einzig bezogen auf die Hilfsmittelversorgung geregelt. Darum geht es hier offensichtlich nicht, weshalb der Argumentation der IV-Stelle der Boden von vornherein entzogen ist. Diese Schlussfolgerung ist dem kantonalen Gericht nicht entgangen. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.  
 
4.   
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegenstandslos. 
 
5.  
 
5.1. Der IV-Stelle werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
5.2. Gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG hat das Bundesgericht im Urteil zu bestimmen, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Poststempel: 5. Juni 2020) hat der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners mitgeteilt, er müsse seine Anwaltstätigkeit aus beruflichen Gründen per sofort beenden, weshalb er das Mandat nicht weiterführen könne. Der von ihm bezeichnete Anwalt, der das Mandat übernehmen werde, hat sich zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Nachdem weder der ursprüngliche Anwalt noch der bezeichnete im bundesgerichtlichen Verfahren eine Eingabe zur Sache gemacht hat, ist dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihm offensichtlich dazu auch keine Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder