Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_135/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Prüfung Schlussbericht und Schlussrechnung; Entschädigung Beistand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Januar 2022 (PQ21008-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Aufgrund von Ausständen bei Heimrechnungen und der damit verbundenen Gefahr des Verlusts des Heimplatzes von C.A.________ (geb. 1923; Betroffener) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) mit Beschluss vom 20. März 2018 für diesen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Zum (Berufs-) Beistand ernannte die KESB D.________. C.A.________ wurde mit Ausnahme eines Kontos in eigener Verwaltung der Zugriff auf sämtliche Einkommens- und allfällige Vermögenswerte entzogen. Mit Bezug auf das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, sich mit der Ehefrau des Betroffenen, A.A.________, und dessen Sohn, B.A.________, zu beraten und diese zu begleiten. Die hiergegen von B.A.________ erhobene Beschwerde blieb erfolglos.  
 
A.b. C.A.________ verstarb am 2. April 2020. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 genehmigte die KESB unter Vorbehalt der Bestimmungen zur Verantwortlichkeit die Rechnung und den Bericht des Beistands vom 20. März 2018 bis 29. Februar 2020 sowie die Schlussrechnung und den Schlussbericht für die Zeit vom 1. März bis 2. April 2020 und entlastete den Beistand. Die Erwachsenenschutzmassnahme wurde "abgeschrieben". Darüber hinaus stellte die KESB das verwaltete Vermögen fest und nannte als mutmassliche Erben A.A.________ und B.A.________. Für die Führung der Beistandschaft sprach die KESB dem Beistand eine Entschädigung (inkl. Spesen) von insgesamt Fr. 5'800.-- zu und ermächtigte die betreffende Berufsbeistandschaft, diesen Betrag bei den mutmasslichen Erben zulasten des Nachlassvermögens in Rechnung zu stellen. Die Verfahrensgebühr wurde auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und B.A.________ zulasten des Nachlassvermögens in Rechnung gestellt.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 trat der Bezirksrat Winterthur auf die hiergegen von B.A.________ erhobene Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtete der Bezirksrat. 
 
C.  
Gegen diese Verfügung erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2022 (eröffnet am 24. Januar 2022) ab, soweit es darauf eintrat. Dabei verneinte es die Berechtigung von A.A.________ und B.A.________ zur Beschwerdeführung. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegte es A.A.________ und B.A.________ unter solidarischer Haftung. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. 
 
D.  
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 gelangen A.A.________ und B.A.________ ans Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Urteils vom 20. Januar 2022, die Neubeurteilung der Sache sowie die vorläufige Sistierung des Verfahrens zum Zweck aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mit der KESB. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in der Hauptsache als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) auf eine Beschwerde betreffend die Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung eines Berufsbeistands sowie dessen Entschädigung nicht eingetreten ist. Strittig ist damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), die zumindest teilweise nicht vermögensrechtlicher Natur ist (Urteile 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 1; 5A_482/2020 vom 14. September 2020 E. 1.1; 5A_409/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2, betreffend Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung). Die Beschwerdeführer sind im Streit um ihre Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (BGE 135 II 145 E. 3.2). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen vor Bundesgericht, es sei "die Sache neu zu beurteilen". Damit missachten sie ihre aus der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) fliessende Pflicht, einen Antrag in der Sache zu stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), d.h. anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anfechten und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteile 5A_1038/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.1; 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.2). Aus der Begründung der Beschwerde sowie dem angefochtenen Entscheid, die zur Auslegung der gestellten Begehren beizuziehen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2), ergibt sich jedoch, was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht erreichen möchten; namentlich das Eintreten auf ihre Beschwerde und alsdann die Neuformulierung der Berichte des Beistands sowie eine Reduktion der diesem zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen (vgl. etwa Urteil 5A_868/2019 vom 23. November 2020 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte als verletzt gerügt werden; hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu sogleich E. 2.2). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; zum Willkürbegriff vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Neue Begehren sind ebenfalls unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Weiter sind sämtliche rechterheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz und nicht erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorzubringen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3). Damit blieben sämtliche neuen Behauptungen und Vorbringen der Beschwerdeführer unbeachtlich.  
 
3.  
 
3.1. Das Obergericht trat auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. vorne E. 1.1), weil die Beschwerdeführer nach Art. 450 Abs. 2 ZGB nicht beschwerdeberechtigt seien. Sie würden einzig eigene Interessen an der Beschwerdeführung und keine Interessen des verstorbenen Verbeiständeten geltend machen. Dabei hielt die Vorinstanz fest, "dass es sich beim (ideellen) Interesse [...] sich gegen [den Beschwerdeführer] betreffende, seines Erachtens unrichtige bzw. unangebrachte Passagen im Bericht des Beistands zu wehren, nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB handelt". Die Beschwerdeführer halten dem zusammengefasst entgegen, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen sehr wohl schutzwürdig seien. Insoweit verweisen sie auf das Interesse am Schutz der Personendaten, wie es sich aus der (kantonalen) Datenschutzgesetzgebung ergebe. Auch wenn in der "erstinstanzlichen Beschwerde" ein Hinweis auf das Datenschutzgesetz noch gefehlt habe, sei das Ausgeführte offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Begründung.  
Es erscheint fraglich, kann aber offen bleiben, ob die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen mit Blick auf das vorne in E. 2.3 Ausgeführte überhaupt zu hören sind. Jedenfalls ist aber festzuhalten, was folgt: Die Geltendmachung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2.; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3.; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2, in: FamPra.ch 2014 S. 767; zu aArt. 420 ZGB vgl. BGE 137 III 67 E. 3.1; 121 III 1 E. 2b). Das Interesse am Schutz der eigenen Daten stellt kein solches Interesse dar, das direkt (und nicht etwa indirekt) mit der Massnahme zusammenhängt bzw. mit ihr geschützt werden soll. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu beanstanden. 
 
3.2. Die Beschwerdeführer weisen weiter darauf hin, dass die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage (Art. 454 ZGB) nach wie vor denkbar sei. Dazu führen sie aus: "Für einen Entscheid über einen solchen Schritt und namentlich auch für vorgängige aussergerlichtliche Einigungsversuche wäre es aber sehr hilfreich, sich auf einen aussagekräftigen, vollständigen sowie wahrheitsgetreuen Schlussbericht stützten zu können". Ein Interesse an der Beschwerdeführung lässt sich indes nicht mit dem Argument begründen, ein anderes Verfahren vorbereiten zu wollen (vgl. BGE 120 III 107 E. 2; 90 III 58 E. 2; Urteil 5A_805/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2.3; vgl. auch BGE 140 III 92 E. 2).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin hat es nach Darstellung des Obergerichts sodann unterlassen, den Entscheid der KESB vom 20. Oktober 2020 beim Bezirksrat anzufechten. Unter diesen Umständen sei sie zur Beschwerde ans Obergericht von vornherein nicht legitimiert. Zwar seien die Beschwerdeführer als Mitglieder der Erbengemeinschaft (betreffend die Erbschaft des Betroffenen) notwendige Streitgenossen. Die Erhebung eines Rechtsmittels durch einen Streitgenossen - hier den Beschwerdeführer - wirke aber nicht für die übrigen Streitgenossen - hier die Beschwerdeführerin. An dieser Ausgangslage änderten auch eine nachträgliche Genehmigung der Handlungen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin oder die behauptete vorbestehende stillschweigende Vollmacht nicht.  
Die Beschwerdeführer anerkennen, dass diese Ausführungen des Obergerichts "formal wohl korrekt" seien. Die Argumentation der Vorinstanz erscheine aber "nicht zwingend". In sachlicher Hinsicht und unter Verzicht auf überspitzte Anforderungen bei Laieneingaben erscheine ein Eintreten auf die Beschwerde vertretbar. Damit zeigen sich die Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid zwar nicht zufrieden. Ihre Ausführungen lassen aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem vermissen (vgl. vorne E. 2.1), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Anzumerken bliebt, dass die Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht vergebens auf ihre fehlenden juristischen Kenntnisse berufen: Es ist auch die anwaltlich nicht vertretene Partei für ihre Eingaben und deren hinreichende Begründung selbst verantwortlich (Urteil 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
3.4. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und erweist die Beschwerde sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Auf die Rügen der Beschwerdeführer zur materiellen Beurteilung der Streitsache ist daher nicht mehr einzugehen. Hieran ändern auch ihre allgemeinen Ausführungen zum Verhalten der Behörden bzw. von einzelnen Behördenmitgliedern und ihr Wunsch nichts, diese Verhalten "klären" zu lassen.  
 
4.  
Ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 BGG) an der Beurteilung der Beschwerde haben die Beschwerdeführer freilich insoweit noch, als sie der Vorinstanz in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwerfen, weil diese die Rüge unbehandelt gelassen habe, ihnen sei im erstinstanzlichen Verfahren die Beschwerdeantwort nicht zur Kenntnis gebracht worden (Urteil 5A_744/2020 vom 27. September 2021 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; zum Gehörsanspruch vgl. BGE 144 III 117 E. 2.1; 143 III 65 E. 3.2). Indes unterlassen sie es, ihre Beschwerde diesbezüglich hinreichend genau zu begründen (vgl. vorne E. 2.1), was insbesondere vorausgesetzt hätte, dass sie die Erheblichkeit der (angeblichen) Verfassungsverletzung aufzeigen (Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ohnehin gehen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang teilweise von einem von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts abweichenden Sachverhalt aus, ohne der Vorinstanz eine offensichtlich unzutreffende oder sonstwie Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung auch nur vorzuwerfen (vgl. vorne E. 2.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zum Zweck aussergerichtlicher Vergleichsgespräche gegenstandslos, zumal sie solche Gespräche laut Beschwerde lediglich anregen und diese aktuell nicht im Gang sind. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei sie untereinander solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hätte, sind sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber