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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_966/2021  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Abächerli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 
21. September 2021 (ZOR.2021.20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. D.A.________ (Erblasserin) verstarb am 28. Juli 2015. Sie war die Ehefrau des am 2. Februar 2001 vorverstorbenen E.A.________. Aus der Ehe sind die drei Kinder A.A.________, B.A.________und F.A.________ hervorgegangen. F.A.________ verstarb am 27. Januar 2013 und hinterliess die beiden Kinder G.A.________ und C.A.________. Weil die Erbschaft von F.A.________ überschuldet war und seine Kinder sie ausschlugen, wurde sie konkursamtlich liquidiert.  
 
A.b. Am 26. Januar 1971 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag abgeschlossen. Zudem errichtete D.A.________ am 7. April 2015 ein eigenhändig verfasstes und unterschriebenes Testament.  
 
A.c. Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft D.A.________ schlossen mit G.A.________ während des Schlichtungsverfahrens betreffend Erbteilung einen Teil-Erbteilungsvertrag. Danach schied G.A.________ gegen eine Abfindungszahlung von Fr. 100'000.-- aus der Erbengemeinschaft aus, während sämtliche Aktiven und Passiven in der Nachlassangelegenheit auf die übrigen Erben übergingen.  
 
B.  
 
B.a. Mit beim Bezirksgericht V.________ eingereichter Klage vom 4. April 2019 verlangten B.A.________ und A.A.________ von C.A.________ zusammengefasst Auskunft zu Erbvorbezügen, Schenkungen, Geldübergaben, Darlehen etc., die F.A.________ von seiner Mutter erhalten hatte. Ausserdem ersuchten sie um Feststellung des Nachlasses der Erblasserin und der Erbquoten, unter Berücksichtigung der ausgleichungs- bzw. herabsetzungspflichtigen Zuwendungen.  
 
B.b. Am 13. August 2020 entschied das Bezirksgericht soweit hier interessierend wie folgt:  
 
"1. 
Es wird festgestellt, dass sich der Nettonachlass der am 28. Juli 2015 verstorbenen D.A.________ [...] auf CHF 570'904.51 beläuft und sich wie folgt zusammensetzt: 
 
- Guthaben [...] Privatkonto [...] CHF 276'124.71 
- Guthaben [...] Sparkonto [...] CHF 28'442.30 
- Erbvorbezug [A.A.________] CHF 84'665.00 
- Erbvorbezug [F.A.________] CHF 120'000.00 
- Erbvorbezug E.A.________ sel. CHF 61'672.50 
- zzgl. Nettoerlös aus der öffentlich zu versteigernden Liegenschaft Nr. xxx, GB U.________. 
2. 
Es wird festgestellt, dass [A.A.________] zu 43.8%, [B.A.________] zu 34.3% und [C.A.________] zu 21.9% am Nettonachlass der Erblasserin berechtigt sind. 
3. 
Die Hypothekarbank V._______ [...] wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gerichtlich angewiesen, die folgenden Überweisungen vorzunehmen: 
a. [A.A.________] ist vom Privatkonto [...] der Betrag von CHF 165'391.17 auf ein noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen; 
b. [B.A.________] ist vom Privatkonto [...] der Betrag von CHF 75'820.25 auf ein noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen; 
c. [C.A.________] ist der Restsaldo des Privatkontos [...] von CHF 34'913.29 sowie das Guthaben des Sparkontos [...] von CHF 28'442.30 auf ein noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Die beiden Konti sind anschliessend zu saldieren. 
4. 
Das Konkursamt Oberentfelden wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gerichtlich angewiesen, die Liegenschaft Nr. xxx, GB U.________, öffentlich zu versteigern und den Nettoerlös zu 43.8% an [A.A.________], zu 34.3% an [B.A.________] und zu 21.9 an [C.A.________] auszuzahlen." 
 
C.  
Sowohl A.A.________ und B.A.________ als auch C.A.________ reichten hiergegen beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung ein. Mit Entscheid vom 21. September 2021 (eröffnet am 26. Oktober 2021) hiess das Obergericht die Berufung von C.A.________ teilweise gut und traf folgende Anordnung: 
 
"3.1 
Die Hypothekarbank V._______ [...] wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gerichtlich angewiesen, das Privatkonto [...] und das Sparkonto [...] zu saldieren. 
3.2 
Die Hypothekarbank V.______ [...] wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gerichtlich angewiesen, aus dem Erlös der Saldierungen gemäss Ziff. 3.1 den Parteien folgende Beträge auf ein jeweils von ihnen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen: 
 
- [A.A.________] Fr. 144'948.62 
- [B.A.________] Fr. 59'881.58 
- [C.A.________] Fr. 99'806.81 
3.3 
Ein allfälliger nach diesen Überweisungen resultierender Überschuss ist von der Hypothekarbank V._______ [...] im Verhältnis von 43.8 % zugunsten [von A.A.________], von 34.3 % zugunsten [von B.A.________] und von 21.9 % zugunsten [von C.A.________] zu verteilen. Im selben Verhältnis ist auch ein allfälliger Fehlbetrag von den Überweisungen an die Parteien in Abzug zu bringen." 
 
Weiter regelte das Obergericht die Prozesskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Obergericht. Im Übrigen wies es die Berufungen ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. November 2021 wenden sich A.A.________und B.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie schliessen auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und stellen die folgenden Anträge: 
 
"2. Der Zeuge H._______ sei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht zur Beweissicherung einzuvernehmen. 
3. Die Erbquoten der Prozessparteien seien wie folgt festzusetzen: 
A.A.________ 45.0 / 87.5 51.43% 
B.A.________ 30.0 / 87.5 34.28% 
C.A.________ 12,5 / 87.5 14.29%  
Total 87.5 / 87.5 100.00% 
4. Das Nachlassnetto [sic] sei wie folgt festzustellen: 
 
4.1. 
- Konto Hypothekarbank V._______ 
Privatkonto [...] CHF 276'124.71 
- Konto Hypothekarbank V._______ 
Sparkonto [...] CHF 28'442.30 
Total CHF 304'567.01 
4.2. 
Liegenschaft U.________ Nr. xxx (Schätzung 580'000.--), gemäss Verwertungsergebnis. 
4.3. 
Ausgleichungsbeträge (vorbehältlich Beweisergebnis Ausgleichungsbetrag C.A.________) 
A.A.________ CHF 84'665.-- 
B.A.________ CHF 120'000.-- 
C.A.________ CHF 162'900.60  
Total CHF 367'565.60 
Die Ausgleichungsbeträge B.A.________ und A.A.________ seien im Verhältnis zum Beweisergebnis betr. Ausgleichsbetrag C.A.________ zu kürzen. 
5. Der Nachlass sei gemäss Prozessergebnis zu liquidieren. 
6. Der Nachlass sei gemäss Prozessergebnis zu teilen. 
7. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten C.A.________ für das erst- und zweitinstanzliche sowie das bundesgerichtliche Verfahren." 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und 90 BGG). Die Vorinstanz hat den Streitwert für das kantonale Verfahren unwidersprochen mit Fr. 174'346.45 angegeben. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist damit erreicht. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, womit die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht unterliegt (Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
Umstritten ist, in welchem Umfang die Liegenschaft in U.________ zum Nachlass von D.A.________ gehört. 
 
3.1. Die Vorinstanz verweist auf den Entscheid des Bezirksgerichts, wonach die Erblasserin beim Tod ihres damaligen Ehemanns Alleineigentum an der Liegenschaft erworben habe, da dessen Miteigentumsanteil Teil des ehelichen Vorschlags gewesen sei, den sich die Eheleute mit Erbvertrag vom 26. Januar 1971 gegenseitig zugeteilt hätten. Die Liegenschaft falle damit vollumfänglich in den Nachlass. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführer sodann nie behauptet, es falle nur ein Anteil der fraglichen Liegenschaft in die Erbmasse. Eine entsprechende schlüssige Behauptung lasse sich den Akten nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil hätten die Beschwerdeführer vorbehaltlos ausgeführt, die "Liegenschaft" und nicht nur ein Anteil derselben sei im Nachlass als Vermögenswert vorhanden. Auch hätten sie im erstinstanzlichen Verfahren den vollen Wert der Liegenschaft berücksichtigt. Bei der Behauptung, nur ein Anteil von 394/575 an der Liegenschaft befinde sich im Nachlass, handle es sich folglich um ein nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum. Es sei daher gestützt auf die rechtskonform vorgebrachten und nicht bestrittenen Behauptungen vor der ersten Instanz davon auszugehen, dass sich die Liegenschaft als Ganzes in der Erbmasse befindet.  
Im Übrigen sollte gemäss Ziffer I des Erbvertrags vom 26. Januar 1971 bei einer Auflösung der Ehe durch Todesfall der gesamte eherechtliche Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zufallen. Zum Vorschlag gehörten gemäss Ziffer IV des Vertrags insbesondere der Miteigentumsanteil von E.A.________ am fraglichen Grundstück. Ausserdem sollte im (eingetretenen) Fall des Vorversterbens von E.A.________ die Liegenschaft im Grundbuch auf die Erblasserin übertragen werden. Mit Blick auf diese Regelung sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft nach dem Dahinscheiden ihres Ehemannes im Alleineigentum der Erblasserin gestanden habe und als Ganzes Teil ihres Nachlasses geworden sei. 
 
3.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 215, 216 und Art. 473 Abs. 2 ZGB sowie Art. 152 Abs. 1 ZPO, indem die Vorinstanz die streitbetroffene Liegenschaft vollumfänglich dem Nachlass der Erblasserin und nicht je zur Hälfte diesem Nachlass und dem noch ungeteilten Nachlass von E.A.________ zugewiesen hat.  
Vorliegend seien keine güterrechtliche Zuweisungen zwischen E.A.________ und D.A.________ nachgewiesen oder zu berücksichtigen. Entsprechend stehe in der güterrechtlichen Auseinandersetzung jedem Ehegatten eine hälftiger Anteil am Vorschlag zu. Bei der Liegenschaft sei mangels Behauptung und Nachweises von Eigengut von Errungenschaft auszugehen, womit die Erblasserin aus Güterrecht deren Hälfte erhalte. Von der anderen Hälfte erhalte sie gemäss Erbvertrag 3/16 zu Eigentum und 13/16 zur Nutzniessung. Entsprechend sei denn auch die Erbengemeinschaft des E.A.________ im Grundbuch eingetragen worden. Das Obergericht übergehe die entsprechenden Einträge ohne nähere Begründung. 
Im Weiteren weisen die Beschwerdeführer den Vorwurf zurück, ihre Erbquoten an der Liegenschaft im Nachlass ihres Vaters nicht rechtsgenüglich behauptet zu haben. In ihrer Klage hätten sie den Inhalt eines vorprozessualen Briefverkehrs wiedergegeben, der eine entsprechende Behauptung enthalte. Entgegen der Vorinstanz sei daher nicht ein blosser Verweis auf die entsprechende Stelle erfolgt. Dies sei zwar eine spezielle Art, eine Parteibehauptung vorzutragen, genüge aber den Anforderungen an eine solche ohne Weiteres. Das Obergericht habe sodann die Eingabe der Beschwerdeführer vom 3. Mai 2020 nicht berücksichtigt, obgleich es dem Berufungsverfahren bezüglich der fälschlichen Nichtberücksichtigung dieser Eingabe durch die Erstinstanz heilende Wirkung zugebilligt habe. In der fraglichen Eingabe hätten die Beschwerdeführer die Verhältnisse um die Liegenschaft unzweideutig dargetan. Unzutreffend verweise die Vorinstanz sodann zum Nachteil der Beschwerdeführer auf eine Stelle der Klage und weitere Eingaben, wo diese den gesamten Wert der Liegenschaft ihren Berechnungen zugrunde gelegt hätten. Das dortige Vorgehen sei richtig gewesen, weil die Nachlässe von E.A.________ und F.A.________ noch ungeteilt und die Erbquoten an diesen vor der Teilung des Nachlasses der Erblasserin erst noch festzulegen seien. In so komplexen Verhältnissen wie den vorliegenden (zwei vorangehende Nachlässe, konkursamtliche Liquidation sowie Ausschlagung eines Nachlasses) sei "die Pflicht des Gerichts zur korrekten Feststellung des Nachlasses" gegeben. 
 
3.3. Zum Sachverhalt zählt auch der sog. Prozesssachverhalt, mithin die Feststellung über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen und die vorgetragenen rechtlichen Erörterungen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführer bestreiten zwar die diesen Prozesssachverhalt betreffenden Feststellungen des Obergerichts zu ihren im kantonalen Verfahren vorgetragenen Behauptungen betreffend den Umfang, in dem die streitbetroffene Liegenschaft in den Nachlass der Erblasserin fällt. Sie beschränken sich indes darauf, dem Bundesgericht ihre eigene Darstellung des (angeblich) Vorgefallenen zu unterbreiten, ohne dem Obergericht hinreichend genau eine offensichtlich unrichtige oder sonst Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung vorzuhalten. Hierzu reicht es mit Blick auf das strenge Rügeprinzip nicht aus, dem Obergericht in appellatorischer Art und Weise die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung vorzuwerfen (vgl. vorne E. 2.2).  
Damit vermögen die Beschwerdeführer die Überlegung des Obergerichts, sie hätten ihre Kritik zur Feststellung des Nachlasses der Erblasserin zu spät formuliert, nicht umzustossen. Folglich erweist sich bereits diese Begründung des angefochtenen Entscheids und damit auch dieser selbst als bundesrechtskonform. Auf die weiteren Ausführungen des Obergerichts ist damit nicht mehr einzugehen (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6). 
 
4.  
Weiter ist umstritten, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer, H._______ als Zeugen einzuvernehmen, abweisen durfte. Hintergrund dieses Antrags bildet die Frage, in welchem Umfang das Geld, das die Erblasserin ihrem Sohn F.A.________ lebzeitig zukommen liess, als Darlehen oder als nunmehr der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegende Schenkung übergeben wurde (vgl. näher dazu hinten E. 5). 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdeführer die Beweislast dafür tragen, dass die Darlehensverträge zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn nur simuliert (und eigentlich Schenkungen gemeint) seien. Sodann reiche für die Bejahung von Schenkungen bzw. unentgeltlichen Zuwendungen nicht aus, dass der als Zeuge angerufene Bankmitarbeiter H._______ allenfalls in der Lage wäre, über einen ihm seinerzeit von der Erblasserin mitgeteilten Verwendungszweck Auskunft zu geben. Selbst wenn die Erblasserin beim Bezug der Gelder der Bank mitgeteilt hätte, dass sie das Geld ihrem Sohn übergeben werde und nicht beabsichtige, die als "Darlehen" bezeichneten Beträge zurückzufordern, wäre damit nichts zugunsten des Standpunkts der Beschwerdeführer gewonnen. Denn für die Bejahung einer Schenkung oder eines Vorbezugs wäre zusätzlich erforderlich, dass die Erblasserin ihre Schenkungsabsicht ihrem Sohn gegenüber eröffnet hätte. Entsprechendes hätten die Beschwerdeführer vor erster Instanz nicht behauptet; auch diese Behauptung erfolge im Berufungsverfahren verspätet. Ohne entsprechende Behauptung falle eine Beweisabnahme im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von vornherein ausser Betracht.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer räumen ein, dass der Zeuge H._______ wahrscheinlich nicht den Nachweis für eine Schenkungsabsicht der Erblasserin erbringen könne. Es sei zwischen H._______ und der Erblasserin wahrscheinlich auch nicht über die Ausgleichungspflicht ihres Sohnes gegenüber seinen Geschwistern gesprochen worden. H._______ werde aber jedenfalls bezeugen können, dass die Erblasserin alle Bezüge für F.A.________ getätigt habe. Das werde von der Beschwerdegegnerin bestritten. Der Beweis sei daher abzunehmen, auch wenn eine Gerichtsinstanz der Auffassung sei, Konkursverlustscheinsforderungen oder untergegangene Forderungen infolge Erbausschlagungen seien nicht ausgleichspflichtig. Es sei die Pflicht eines Gerichts, alle Beweise abzunehmen, die entscheidrelevant sein könnten, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Berufungsinstanz die rechtlich nicht klare Ausgangslage anders beurteilen könnte. Die Beweisverweigerung beider Vorinstanzen verletze daher den Anspruch der Beschwerdeführer auf Beweisabnahme nach Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) in gravierender Art und Weise.  
 
4.3. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden: Das Obergericht sah von einer Einvernahme von H._______ ab, weil diese zur Klärung der strittigen Tatsache, mithin der Frage, ob ein Darlehen oder eine Schenkung vorliegt, ungeeignet sei. Damit ist die Vorinstanz zu einer antizipierten Beweiswürdigung geschritten (vgl. Urteil 4A_297/2019 vom 29. Mai 2020 E. 4.3.1.2, mit zahlreichen Hinweisen). Weder der von den Beschwerdeführern angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV noch das Recht auf Beweis nach Art. 152 ZPO stehen einer derartigen antizipierten Beweiswürdigung entgegen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 143 III 297 E. 9.3.2). Sie kann vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür geprüft werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Urteil 5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 7.2). Die Beschwerdeführer bestreiten letztlich nicht, dass der von ihnen beantragte Beweis nicht geeignet ist, die streitbetroffene Frage zu klären. Entsprechend werfen sie dem Obergericht nicht vor, in diesem Zusammenhang in Willkür verfallen zu sein. Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzugehen ist, erweist sie sich daher als unbegründet und das Vorgehen der Vorinstanz ist in keiner Weise zu beanstanden.  
Damit besteht auch kein Anlass dazu, H._______ zwecks Beweissicherung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Zeugen einzuvernehmen, zumal das Bundesgericht in der Regel keine Beweise abnimmt (Urteil 5A_193/2021 vom 1. April 2022 E. 1.3). 
 
5.  
 
5.1. Zur Ausgleichungspflicht der Beschwerdegegnerin erwägt die Vorinstanz, dass sich in den Akten auch nach Darstellung der Bechwerdeführer keine Indizien dafür fänden, dass die Erblasserin F.A.________ (maximal) habe begünstigen wollen. Die Beschwerdeführer vermöchten daher nicht nachzuweisen, dass der Ausgleichung unterliegende Rechtsgeschäfte, namentlich Schenkungen, vorlägen (vgl. auch vorne E. 4). Eine Begünstigung liege bei Gewährung von (rückzahlungspflichtigen) Darlehen nicht vor, weil so das Vermögen der Erblasserin anders als bei einer Schenkung (Erbvorbezug) unverändert bleibe. Die ausbezahlten Geldbeträge fielen daher als Darlehensforderungen in ihre Erbmasse. Daran vermöge weder der Umstand, dass F.A.________ später in Konkurs fiel (vgl. Art. 265 f. SchKG, wonach nach der Verwertung der Konkursmasse und der Verteilung des Erlöses Verlustscheine ausgestellt werden), noch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen habe, etwas zu ändern. Daraus lasse sich insbesondere keine vom Parteiwillen losgelöste Umwandlung von Darlehen in Schenkungen ableiten.  
 
5.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass es für die Frage der Ausgleichungspflicht darauf ankomme, ob eine Schenkung oder ein Darlehen vorliegt, das zufolge Konkurses zu Verlust kam oder aufgrund der Ausschlagung des Nachlasses als Forderung erloschen ist. Als Schulderlass einzustufen und zur Ausgleichung zu bringen seien auch "faktische Schulderlässe über Konkursverfahren mit Ausstellung von Verlustscheinen, die anschliessend unter dem Vorbehalt des neuen Vermögens stehen bzw. die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses, was zum vollständigen Untergang des Anspruchs führt". Ausgleichungsrechtlich seien - abweichende Verfügungen des Erblassers vorbehalten - alle Varianten des Forderungsuntergangs als Vorempfang zu qualifizieren.  
Sofern dennoch entscheidend sei, ob eine Schenkung (bzw. ein Schuldenerlass) oder ein Darlehen vorliege, sei festzuhalten, dass Indizien für beide Varianten gegeben seien. Unumstössliche Beweise (zum Beispiel schriftliche Verträge) seien nicht vorhanden. Die Erblasserin habe ihrem Sohn einfach helfen wollen, ohne dass sie sich Gedanken zur rechtlichen Qualifikation der fraglichen Rechtsgeschäfte gemacht habe. Dies sei das typische Verhalten einer Mutter, die ihrem Sohn helfen wolle, der sein Leben nicht im Griff habe und hilfsbedürftig sei. Eine Benachteiligung der anderen Kinder habe die Erblassein nicht gewollt. Andernfalls hätte sie die Nachkommen von F.A.________ nicht testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt. Die Vorinstanz vernachlässige die aufgezeigten Indizien und argumentiere formaljuristisch, indem sie den Beschwerdeführern den in der gegebenen Situation unmöglichen Nachweis einer Schenkungsabsicht auferlege. Aufgrund der Aktenlage liege "auf den heutigen Zeitpunkt" ein Schulderlass ebenso nahe wie ein Darlehen. Es sei auch wahrscheinlich, dass die Mutter die Beträge zuerst als Darlehen ausgerichtet habe, sich beim Konkurs von F.A.________ dann aber entschlossen habe, ihm diese Beträge nachträglich zu erlassen. Damit läge ein Schulderlass gemäss der Art. 626 ZGB vor. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Hinweis der Beschwerdeführer, es komme nicht darauf an, ob eine Schenkung vorliege, vermag in dieser Allgemeinheit den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen: Von der Ausgleichung sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst, wobei Unentgeltlichkeit grundsätzlich vorliegt, wenn die Zuwendung im Zuwendungszeitpunkt objektiv ganz oder zumindest teilweise ohne Gegenleistung und subjektiv mit Schenkungswille erfolgte (Urteile 5D_22/2015 vom 17. März 2015 E. 3.1; 5A_338/2010 und 5A_341/2010 vom 4. Oktober 2019 E. 8.1, in: SJ 2011 I S. 185; je mit Hinweis auf BGE 120 II 417 E. 3a; BURCHKARDT BERTOSSA, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 f. zu Art. 626 ZGB). Die Vorinstanz hat demnach korrekt danach gefragt, ob von einer Schenkung und damit einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen ist oder nicht. Zwar kann nach der Rechtsprechung weiter auch im Verjährenlassen eines Darlehens eine ausgleichungspflichtige Zuwendung liegen (vgl. BGE 70 II 21 E. 1). Soweit die Beschwerdeführer überhaupt auf diese oder eine vergleichbare Konstellation (Schulderlass) ansprechen, bleiben die Ausführungen in der Beschwerde indes spekulativ, alles in allem appellatorisch sowie ohne Bezug zur gegebenen Problematik. Dies genügt den an eine Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.1). Ohnehin ist in tatsächlicher Hinsicht nicht vom Vorliegen eines nachträglichen Schulderlasses auszugehen (vgl. sogleich E. 5.3.2), womit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer die Grundlage entzogen ist.  
 
5.3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten sodann nicht, dass sie die Beweislast für das Vorliegen einer ausgleichungspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwendung trifft (Art. 8 ZGB). Sie machen aber zumindest sinngemäss geltend, dass sie sich in einer Beweisnot befinden, nachdem ihre Mutter und ihr Bruder verstorben sind und keine "unumstösslichen" Beweise für ihre Vorbringen vorhanden seien. Ausgehend davon möchten sie, dass die Vorinstanz jene Indizien stärker gewichtet, die für das Vorliegen einer solchen Zuwendung sprechen. Dem ist nicht zu folgen: Eine "Beweisnot", die eine Herabsetzung des Beweismasses erlauben würde und wie die Beschwerdeführer sie anzunehmen scheinen, liegt nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, S. 145 E. 3.4.1; 144 III 264 E. 5.3).  
Es bleibt damit beim Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Dass die Vorinstanz bei dessen Anwendung in Willkür verfallen wäre, tun die Beschwerdeführer nicht dar. Dafür genügt es nicht, in appellatorischer Art und Weise die vorhandenen Beweise in eigener Weise und anders als die Vorinstanz zu würdigen. Die Vorinstanz trifft damit kein Vorwurf, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass die Erblasserin ihrem Sohn F.A.________ ein Darlehen gewährt hat und nicht von einem späteren Schuldenerlass auszugehen ist. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Was die Ausgleichungspflicht der Beschwerdeführer angeht, führt das Obergericht aus, diese hätten ausgleichungspflichtige Erbvorbezüge von Fr. 84'665.-- (Beschwerdeführer 1) und Fr. 120'000.-- (Beschwerdeführer 2) unter dem Vorbehalt anerkannt, dass der Beschwerdegegnerin Fr. 325'801.-- als Vorbezüge angerechnet würden.  
Im Erbteilungsverfahren finde die Dispositionsmaxime Anwendung, weshalb das Gericht an übereinstimmende Parteianträge gebunden sei. Indem die Beschwerdeführer zu ihren eigenen Lasten ausgleichungspflichtige Erbvorbezüge anführten, liege eine Klageanerkennung vor. Diese habe - die Klageanerkennung sei bedingungsfeindlich - nicht mit der Bedingung versehen werden können, dass auch Betreffnisse der Beschwerdegegnerin der Ausgleichung zu unterwerfen seien. Entsprechend seien die Gerichte an die Anerkennung gebunden und hätten diesbezüglich keine Beweise abnehmen müssen. 
 
5.4.2. Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, eine Klageanerkennung durch sie selbst als Kläger sei bereits begriffslogisch ausgeschlossen. Eine solche liege ohnehin nicht vor: Die Beschwerdeführer hätten in aller Klarheit ausgeführt, die empfangenen Zahlungen würden nicht der Ausgleichungspflicht unterliegen, wenn nicht auch die an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Betreffnisse der Ausgleichungspflicht unterstellt werden. Dies sei nicht geschehen, womit die Annahme einer Klageanerkennung aktenwidrig und damit willkürlich sei. Das Obergericht habe in der Folge Art. 29 BV, Art. 8 ZGB und Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt, indem es trotz ungenügender Behauptungen der Beschwerdegegnerin und ohne Beweisabnahme eine Ausgleichungspflicht der Beschwerdeführer in der vollen Höhe bejaht habe.  
 
5.4.3. Was den Vorwurf angeht, eine Klageanerkennung durch die Kläger sei ausgeschlossen, übersehen die Beschwerdeführer - die Vorinstanz hat hierauf hingewiesen -, dass es sich bei der Erbteilungsklage um eine sog. doppelseitige Klage ( actio duplex) handelt (Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1). Bei Vorliegen einer solchen Klage kann jede Partei Anträge stellen, ohne formell Widerklage erheben zu müssen. An übereinstimmende Anträge ist das Gericht gebunden (Urteil 5A_174/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 6.2, in: ZBGR 97/2016, S. 206; vgl. auch Urteil 5A_197/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2). Unbesehen um die Terminologie ist der Standpunkt der Vorinstanz damit nicht zu beanstanden, die Gerichte seien an übereinstimmende Parteibegehren gebunden.  
Was sodann die Frage betrifft, ob die Beschwerdeführer den Erhalt ausgleichungspflichtiger Zuwendungen zugestanden haben, gehen diese von denselben tatsächlichen Grundlagen wie die Vorinstanz aus. Es bleibt mithin unbestritten, dass die Beschwerdeführer für sich eine Ausgleichungspflicht angenommen haben, falls auch die von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Geldbeträge der Ausgleichung unterstehen. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit erweist sich damit als unbegründet. Anders als die Beschwerdeführer hat die Vorinstanz diesen Vorbehalt aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit der Klageanerkennung aber nicht weiter beachtet und im Ergebnis eine unbedingte Parteierklärung angenommen. Mit dieser Überlegung setzen die Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht nicht auseinander, womit die Beschwerde insoweit ungenügend begründet und auf die Problematik nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.1). 
 
6.  
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Erbquoten ist schliesslich umstritten, ob das von der Erblasserin am 7. April 2015 aufgesetzte Testament (vgl. vorne Bst. A.b) gültig ist, in dem diese unter anderem die Beschwerdegegnerin auf den Pflichtteil setzte. 
 
6.1. Nach Dafürhalten der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer vorab im kantonalen Verfahren weder den Umstand hinreichend bestritten, dass die Beschwerdegegnerin sich rechtzeitig auf die Ungültigkeit des Testaments berufen habe, noch das Vorbringen, wonach eine nachträgliche Änderung der im Erbvertrag vorgesehenen Gleichbehandlung der Erben nicht zulässig sei. Damit sei der Schluss der Erstinstanz, wonach das Testament hinsichtlich der Erbquoten ungültig und unbeachtlich sei, nicht zu beanstanden.  
Auch eine materielle Prüfung der Angelegenheit führe zu keinem anderen Ergebnis: Die Abmachung im Erbvertrag, dass die Kinder "grundsätzlich zu gleichen Teilen"erben sollen, sei verbindlich. Der Erblasserin sei deshalb ein testamentarisches Abweichen von den gesetzlichen Erbquoten der gemeinsamen Nachkommen verboten gewesen und das Bezirksgericht habe zu Recht auf die Ungültigkeit des Testaments erkannt. 
 
6.2. Zu den materiellen Überlegungen der Vorinstanz machen die Beschwerdeführer geltend, dass der auf Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten zielende Erbvertrag bereits im Jahr 1971 abgeschlossen worden sei. Damals seien die Kinder, um deren Gleichbehandlung es hier gehe, drei, sechs und acht Jahre alt gewesen. Einen solchen Fall habe das Bundesgericht noch nie entschieden. Insbesondere aus BGE 133 III 406 E. 3.4 werde aber klar, dass das Bundesgericht die Kompetenz des zweitversterbenden Ehegatten anders auslege als die Vorinstanz. Das weiter von der Vorinstanz angerufene Urteil 5A_121/2019 sei nicht einschlägig, da die dort beurteilte Konstellation mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei.  
Mit dem Erbvertrag sei nur eine Gleichbehandlung der Kinder im Grundsatz statuiert worden. E.A.________ sei 2001 gestorben; die Erblasserin habe nicht wieder geheiratet, keine weiteren Nachkommen gezeugt oder zugunsten von Dritten verfügt. Sie habe mit dem späteren Testament lediglich ihre Erfahrungen mit den Kindern während der 44 Jahre seit Abschluss des Erbvertrags zum Ausdruck gebracht und dabei berücksichtigt, was im Leben der Familie in dieser Zeit geschehen sei. Die Pflichtteile der Nachkommen habe sie respektiert, im Rahmen der verfügbaren Quote aber den Sohn A.A.________ meistbegünstigt (45 %), den Erbteil des Sohns B.A.________ geringfügig reduziert (30 %) und den Sohn F.A.________ bzw. dessen Nachkommen auf den Pflichtteil (25 %) gesetzt. 
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass es sich beim Versprechen, die Kinder gleich zu behandeln, mehr um eine notarielle Standardklausel handle, als um den abschliessenden Ausdruck des wirklichen Willens der meist jungen Ehegatten mit kleinen Kindern. Wäre den Ehegatten erklärt worden, dass sie auf spätere familienwidrige Verhaltensweisen eines Kindes nach dem Tod eines Elternteils nicht mehr reagieren könnten, hätten sie "selbstverständlich" von einer solchen Klausel abgesehen. Das sei vom damaligen Notar mit der Einfügung des Worts "grundsätzlich" auch berücksichtigt worden. In BGE 133 III 406 sei ein Testament zugunsten einer Drittperson geschützt und eine Bindung an den Erbvertrag nur für die "Verwandten des verstorbenen Ehegatten" anerkannt worden. Bei den gemeinsamen Kindern handle es sich um Verwandte beider Ehegatten. Das Urteil könne daher in beide Richtungen interpretiert werden. Nach Auffassung der Beschwerdeführer habe der überlebende Ehegatte generell in einer solchen Situation das Recht, nach dem Vorversterben des Ehepartners mittels Testament gegenüber den eigenen Kindern anders zu verfügen. 
 
6.3.  
 
6.3.1. Nach Art. 494 ZGB kann sich der Erblasser durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Abs. 1). Er kann über sein Vermögen frei verfügen (Abs. 2). Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen im Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Abs. 3). Neben vertraglichen Bestimmungen, die beide Parteien binden, kann das in der Form eines Erbvertrags abgefasste Rechtsgeschäft auch einseitige, testamentarische Klauseln enthalten, die im Sinne von Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufen werden können. Spätere Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen können deshalb gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB nicht angefochten werden, wenn der streitige Teil des Erbvertrags keine vertraglichen Bestimmungen enthält, sondern einseitige, testamentarische Klauseln (BGE 133 III 406 E. 2.1; Urteile 5A_121/2019 vom 25. November 2020 E. 5.2.2; 5A_172/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).  
 
6.3.2. Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge (BGE 133 III 406 E. 2.2; Urteil 5A_84/2017 vom 7. November 2017 E. 3.1). Massgebend ist in erster Linie daher der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien, dessen Feststellung Tatfrage ist (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 4.1; 133 III 406 E. 2.2; Urteile 5A_121/2019 vom 25. November 2019 E. 5.2.2; 5A_172/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). Die Vorinstanz kam unter Würdigung der Umstände zum Schluss, dass die Vertragsparteien den tatsächlichen Willen hatten, im Erbvertrag eine durch den überlebenden Ehegatten nicht widerrufbare Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Erben vorzusehen. Die Beschwerdeführer erheben nicht die notwendigen Rügen, damit das Bundesgericht von dieser den Sachverhalt betreffenden Feststellung abweichen könnte. Ohnehin genügen die letztlich spekulativen und appellatorischen Ausführungen den Anforderungen nicht, die in diesem Bereich an eine Beschwerde in Zivilsachen zu stellen sind (vgl. vorne E. 2.2). Es bleibt deshalb dabei, dass die Erblasserin über den Tod ihres Ehemanns hinaus zur Gleichbehandlung ihres Sohns F.A.________ und seiner Nachkommen verpflichtet blieb. Die Beschwerdeführer vermögen den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen.  
 
6.3.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Auslegung des Erbvertrags vermögen den angefochtenen Entscheid für sich allein zu stützen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt damit als unbegründet, ohne dass auf die weiteren (formellen) Überlegungen der Vorinstanz einzugehen wäre (vgl. vorne E. 3.3).  
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Kostenregelung des kantonalen Verfahrens zurückzukommen. Weder stellen die Beschwerdeführer diesbezüglich bezifferte Anträge noch begründen sie, weshalb die Kostenregelung losgelöst vom Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Bundesrecht verletzt (vgl. Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 1.3). 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen. Es ist daher keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber