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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_589/2021  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 31. August 2021 (60/2020/18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. November 2019 wurde A.________ wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, gestützt auf Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01) sowie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: 
Am 18. September 2019 fuhr der Beschuldigte mit dem Lieferwagen Fiat in Mumpf auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Basel. Als die zivile Polizeipatrouille den Lieferwagen überholen wollte, überfuhr der Beschuldigte ab km 28.800 auf gleicher Höhe die Mittellinie, so dass der Patrouillenwagen abbremsen musste. Der Beschuldigte befuhr sodann mit seinem Lieferwagen mehrmals die Randleitlinie und einmal den Pannenstreifen und schwankte innerhalb der Spur hin und her. Im Bereich, wo die Fahrbahn 3-spurig ist, wechselte der Beschuldigte von der Normalspur auf die mittlere Fahrspur, ohne den Blinker zu betätigen. Die Patrouille konnte zwei Mal anlässlich der Vorbeifahrt beobachten, dass der Beschuldigte Papiere (Ordner) auf seinen Knien hatte und darin blätterte. Kurz vor der Anhaltung befuhr der Beschuldigte erneut den Pannenstreifen. Weiter hielt der Beschuldigte aufgrund der Ablenkung auch nicht die optimale Geschwindigkeit von 120 km/h ein, sondern war zeitweise mit ca. 90 - 95 km/h unterwegs. 
 
Beweismässig stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. September 2019 und auf das von den Polizisten zur Dokumentation des Fahrverhaltens von A.________ aufgezeichnete Video ab. Der Strafbefehl vom 12. November 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
Gestützt auf den Strafbefehl vom 12. November 2019 entzog die Staatsanwaltschaft Schaffhausen, Verkehrsabteilung, A.________ nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 6. März 2020 den Führerausweis für einen Monat. Dagegen erhob A.________ Rekurs, den der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 23. Juni 2020 abwies. Gegen diesen Beschluss reichte A.________ eine Beschwerde ein, die das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 31. August 2021 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 30. September 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts vom 31. August 2021 und den damit bestätigten einmonatigen Führerausweisentzug aufzuheben. Eventuell sei ihm der Führerausweis nur für private Fahrten zu entziehen. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG offen, zumal kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Sie erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, sodass sie im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen, unter denen die Administrativbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden sind, hat die Vorinstanz in Erwägung 2.1 des angefochten Urteils zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Namentlich erwog sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Administrativbehörde auch an einen nur auf Polizeiberichten beruhenden Sachverhalt eines Strafbefehls gebunden sein kann, wenn der Betroffene wusste oder voraussehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. In diesem Fall muss der Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3; 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben, weil er den Vorfall vom 18. September 2019 bloss als geringfügige Verkehrsregelverletzung eingestuft und nicht mit einem Führerausweisentzug gerechnet habe.  
Dem ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis in der Vergangenheit nach eigenen Angaben bereits drei Mal entzogen wurde. Zudem erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl und leitete nicht etwa ein Verfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) ein. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG ist die Anordnung von Administrativmassnahmen nur bei Verkehrsregelverletzungen ausgeschlossen, die nach dem Ordnungsbussengesetz beurteilt werden können (vgl. Urteile 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1; 1C_406/2010 vom 29. November 2020 E. 1). Da keine solche Beurteilung vorlag, musste der Beschwerdeführer mit der Eröffnung eines Administrativverfahrens rechnen. Entsprechend war er nach Treu und Glauben gehalten, mit allfälligen Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren vorzugehen. Dass sich die kantonalen Instanzen grundsätzlich an den von den Strafbehörden ermittelten Sachverhalt hielten, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. 
 
3.  
 
3.1. Liegen klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sachverhaltsfest-stellungen eines Strafurteils unzutreffend sind, kann die Administrativbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4 und E. 4.4; 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei willkürlich (Art. 9 BV). Er macht geltend, die kantonalen Instanzen seien auf seine Erläuterungen zur Situation nicht eingegangen und hätten es unterlassen, ihn einzuvernehmen. Zudem sei das von der Polizei angefertigte Video des Vorfalls vom 18. September 2019 nicht angefordert worden. Entgegen der Darstellung des Obergerichts habe er auch keine Ordner auf den Knien gehabt, in denen er hätte blättern können. Der Umstand, dass die Motorlampen zum Kontrollzeitpunkt gelb zu leuchten begonnen hätten und der Motor einen Leistungsabfall zu verzeichnen gehabt habe, sei ebenfalls nicht gewürdigt worden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme an Ort und Stelle habe er sich nicht geäussert, weil er sich nicht habe belasten wollen; vor allem aber habe er in der Werkstatt möglichst schnell den Notlauf des Fahrzeugs beheben wollen.  
 
3.3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die kantonalen Administrativbehörden hinreichenden Anlass gehabt hätten, von den Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl abzuweichen. Er nennt keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beobachtung der Polizeipatrouille, wonach er am 18. September 2019 bei einer Geschwindigkeit von zeitweise ca. 90-95 km/h Papiere (Ordner) auf seinen Knien gehabt und darin geblättert habe, unzutreffend sein soll. Dasselbe trifft in Bezug auf die schwankende Fahrweise und das Überfahren der Randleitlinie bzw. das Befahren des Pannenstreifens zu. So gibt der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf Probleme mit dem Antrieb seines Lieferwagens oder eine entsprechende Kontrolle im Nachgang zum Vorfall vom 18. September 2019. Dass er die Randleitlinie passiert und den Pannenstreifen befahren hat, streitet er nicht ab. Er legt ferner auch nicht dar, inwieweit er im kantonalen Administrativverfahren klare Anhaltspunkte eingebracht hätte, wonach die Darstellung der für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbaren Fahrmanöver (Überfahren der Mittellinie auf gleicher Höhe wie der Patrouillenwagen; Wechsel von der Normalspur auf die mittlere Fahrspur ohne Betätigung des Blinkers) im Strafbefehl unzutreffend sein soll. Damit ist auch eine offensichtlich unrichtige d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zu verneinen, die dem Bundesgericht erlaubt hätte, davon abzuweichen (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 1C_381/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3, zur Publ. vorgesehen).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.2; 135 II 138 E. 2.2.2; Urteile 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.3; 1C_334/2019 vom 1. Februar 2020 E. 3.1).  
 
4.2. Gestützt auf den auch für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt (vgl. E. 3 hievor) ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe, indem er auf einer Autobahn bei einem Tempo von über 90 km/h "Schlangenlinien" gefahren sei, bzw. die Mittel- und Randlinie überfahren habe, weil er seine Aufmerksamkeit einem sich auf den Knien befindlichen Ordner gewidmet habe, zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Die Vorinstanz qualifizierte daher den Vorfall vom 18. September 2019 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer äussert sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich zur von ihm geschaffenen Gefahrensituation. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) schreitet das Bundesgericht nur ein, sofern rechtliche Mängel geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 187; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 140 II 509). Solche Mängel sind vorliegend bezüglich der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation der durch den Beschwerdeführer geschaffenen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erkennbar. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer in mittelschwerer Weise (vgl. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) gegen die Strassenverkehrsvorschriften zuwidergehandelt hat.  
 
5.  
Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen. Diese gesetzliche Mindestentzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unter Vorbehalt einer hier nicht einschlägigen Ausnahme nicht unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die berufliche Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs, können daher gemäss der Rechtsprechung nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihn der Entzug des Führerausweises für einen Monat schwer treffe. Als Inhaber einer Firma, die Waren ausliefere, könne er während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen. Zudem würden sich der Wert seiner Firma und deren Umsatz langfristig reduzieren. Schliesslich könne er in der abgelegenen Region U.________ ohne Führerausweis auch seinen privaten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. 
Das Bundesgericht verkennt nicht, dass der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer in mehrerer Hinsicht vor Schwierigkeiten stellen mag. Diesen ist gegebenenfalls im Rahmen des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen, z.B. indem der Zeitpunkt des Entzugs nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer festgelegt wird. Indessen besteht aufgrund der zwingenden Regelung in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG kein Raum, die Mindestentzugsdauer gestützt auf die Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu unterschreiten. 
 
6.  
Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil sodann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, die Handels- und Gewerbefreiheit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung anficht, genügen seine Ausführungen der qualifizierten Begründungspflicht für Rügen von Grundrechtsverletzungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweis). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Daran ändern die Verweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren nichts, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen muss (vgl. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 8C_466/2021 vom 1. März 2021 E. 1.2). Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass mit Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG eine klare, formell-gesetzliche Bestimmung für den Entzug des Führerausweises vorliegt, die als Grundlage für den gerügten Eingriff in Grundrechtspositionen dienen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Hinzu kommt, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres mit jener eines in der Stadt wohnhaften "Nicht-Berufsfahrer[s]," verglichen werden kann, zumal seine berufsbedingt häufige Teilnahme am Strassenverkehr auch häufiger Ursache für die Schaffung von Gefahrensituationen bilden kann. Dass eine in der Stadt wohnhafte Person durch einen Führerausweisentzug gegebenenfalls weniger hart getroffen wird als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV dar. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Motion 17.3520 von Nationalrätin Graf-Litscher ausser Acht gelassen. Die Umsetzung dieser Motion in geltendes Recht steht noch aus. 
 
7.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer