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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_736/2021  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Mai 2021 (2N 21 68). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin beanzeigte geringfügige Diebstähle im Zeitraum vom 3. August bis 21. November 2017. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte das Strafverfahren am 11. Februar 2021 ein. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 6. Mai 2021 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich am 18. Juni 2021 mit einer "Notfall-Version-Eingabe" an das Bundesgericht. In einer separaten Eingabe gleichen Datums formuliert sie 16 verschiedene "dringende" Anträge "zwecks der logischen Form einer superprovisorischen Sofortmassnahme bei einer aktuen Notsituation". 
 
2.  
Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerdeeingaben am letzten Tag der Frist ein. Deren Ergänzung oder Nachbesserung ist folglich nicht mehr möglich. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine Einsicht in die kantonalen Akten im Hinblick auf die Beschwerdebegründung erforderlich (gewesen) wäre. Der vorliegende Entscheid kann daher ohne vorgängige Einsicht in die kantonalen Akten ergehen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten im Kanton zu stellen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss eine Fristerstreckung. Eine solche kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Eingaben ans Bundesgericht mit einer Begründung versehen, sodass auch kein Fall von Art. 50 BGG (Wiederherstellung der Frist) vorliegt. 
 
4.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur hinreichenden Beschwerdebegründung und Verjährung nicht auseinander. Ihre Eingabe enthält vielmehr eine blosse Aneinanderreihung kaum verständlicher Darlegungen und zahlreiche, zum Teil unzulässige und nicht nachvollziehbare Anträge sowie Gesuche um vorsorgliche Massnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die vorinstanzliche Kostenregelung anficht, vermag sie nicht zu sagen, inwiefern Art. 428 StPO oder eine andere Norm unrichtig angewandt worden sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtsverletzend sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill