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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_498/2020  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________-Schule, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtspflichtverletzung usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. April 2020 (BEK 2019 194). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kantonsgericht Schwyz trat am 9. April 2020 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 30. April 2020an das Bundesgericht. 
 
2.   
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die als Aktenergänzung bezeichnete Eingabe vom 29. Mai 2020ist unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht damit befasst, sondern in langen Ausführungen zu andern Verfahren und Entscheiden Stellung nimmt und in diesem Zusammenhang angebliche Verfassungs- und Rechtsverletzungen beanstandet, ist auf seine Kritik zum vornherein nicht einzutreten. 
 
4.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Die Vorinstanz ist auf die kantonale Beschwerde wegen ungenügender Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO nicht eingetreten. Streitgegenstand ist nur der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Vor Bundesgericht kann es deshalb nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allerdings nicht substanziiert auseinander. Soweit überhaupt sachbezogen und nachvollziehbar, begnügt er sich im Wesentlichen damit, abstrakt zu behaupten, die Begründungsanforderungen eingehalten zu haben. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, sich angesichts "der längst ausreichenden beweiskräftigen Akten und Fakten" "unzumutbarer, rein formaler Spitzfindigkeiten" zu bedienen, um "materielle Behandlungen zu umgehen". "Aus hoher Warte" vermerke sie "einzig höhnisch", was die "Laien-Beschwerde rein juristisch alles nicht enthalten, eingehalten oder zu erwähnen unberücksichtigt gelassen haben soll, einzig zum Zweck, den Skandal nicht auffliegen zu lassen [...]". Daraus ergibt sich allerdings nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Weshalb sie die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und der angesetzten Nachfrist unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 24. Februar 2020 hätte berücksichtigen müssen, geht aus der Beschwerde ebenfalls nicht hervor. Auch der Vorwurf der "vorinstanzlichen Befangenheit" ist nicht bzw. nicht hinreichend substanziiert. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill