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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_375/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 22. November 2021 (SV 21 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1974, war seit Dezember 2019 im Teilpensum bei der B.________ AG beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. April 2020 zog sie sich bei einer Heckauffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu und klagte in der Folge über anhaltende Nackenbeschwerden. Gestützt auf den Bericht ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie vom 6. Januar 2021 ging die Mobiliar von einer unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Beschwerden an der Halswirbelsäule aus. Sie stellte ihre Leistungen per 15. Oktober 2020 ein und schloss den Fall mit Verfügung vom 29. September 2020 und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 auf diesen Zeitpunkt hin folgenlos ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 22. November 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr auch über den 15. Oktober 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Des Weiteren sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei. Schliesslich seien ihr die Kosten für die von ihr in Auftrag gegebenen Abklärungen durch PD Dr. med. E.________ zu erstatten. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine über den 15. Oktober 2020 hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers verneinte. Zur Frage steht insbesondere, ob das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 22. November 2021, versendet am 18. Mai 2022, einen von der Beschwerdeführerin am 22. April 2022 eingereichten Arztbericht beziehungsweise den weiteren medizinischen Verlauf mit Operation am 18. Mai 2022 zu Unrecht unberücksichtigt liess. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) und insbesondere zur Haftung für die Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes beziehungsweise zum Entfallen der vom Unfallversicherer einmal anerkannten Leistungspflicht bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des für die Leistungspflicht weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.2) und bei organisch objektiv nicht ausgewiesenen Unfallfolgen nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis im Besonderen (BGE 138 V 248 E. 4; 134 V 109; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2), ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien (BGE 134 V 109 E. 2.1). Richtig wiedergegeben werden auch die Grundsätze zum Fallabschluss unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1; RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2). Zutreffend dargestellt werden schliesslich die hinsichtlich des Beweiswerts von Arztberichten zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere von versicherungsinternen beziehungsweise von vertrauensärztlichen Feststellungen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d; Urteile 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3; 9C_634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.3; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2). Es wird darauf verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass nach dem 15. Oktober 2020 von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen und der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin daher nicht zu beanstanden sei. Gestützt auf den aufgrund der Akten ergangenen Bericht des Dr. med. C.________ seien die zu diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden nicht auf eine unfallbedingte strukturelle Schädigung zurückzuführen gewesen. Eine unfallbedingte Aktivierung der vorbestehenden Facettengelenksarthrose sei auszuschliessen. Im Übrigen verneinte das kantonale Gericht auch einen adäquaten Kausalzusammenhang dieser Beschwerden mit dem am 15. April 2020 erlittenen Unfall.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass unfallbedingt auch nach dem 15. Oktober 2020 eine Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe und noch während des laufenden Verfahrens vor der Vorinstanz im Mai 2022 eine Operation im Zentrum D.________ erforderlich gewesen sei. Die entsprechenden ärztlichen Berichte habe die Vorinstanz zu Unrecht, unter unrichtiger Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, unberücksichtigt gelassen, zumal sie ihren Entscheid erst im Mai 2022 versendet habe.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz fällte ihren Entscheid in Abwesenheit der Parteien am 22. November 2021. Weshalb sie damit, nach Abschluss des Schriftenwechsels am 3. Mai 2021, noch hätte zuwarten sollen, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Dass das kantonale Gericht die im April/Mai 2022 eingereichten neuen Beweismittel nicht nachträglich, nach seiner Entscheidfindung, noch berücksichtigte, vermag keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu begründen. Daran kann nichts ändern, dass der begründete Entscheid damals noch nicht eröffnet worden war (Urteil 1C_119/2020 vom 9. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen gestützt auf die Einschätzungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.________, wonach die nach dem 15. Oktober 2020, also mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfall, noch geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis stünden, sondern vielmehr auf den Vorzustand mit Operation an der Halswirbelsäule im Jahr 2011 zurückgingen. Es wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Nichtberücksichtigung des vor dem Versand des Entscheids am 21. April 2022 eingereichten Berichts des Zentrums D.________ vom gleichen Tag die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt worden wären. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die im Frühjahr 2022 in die Wege geleiteten Abklärungen im Zentrum D.________, die schliesslich zur Operation am 18. Mai 2022 führten, seien unfallbedingt erforderlich gewesen. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern die Stellungnahmen der dort behandelnden Ärzte die praxisgemäss verlangten geringen Zweifel an den Berichten des Dr. med. C.________ hätten erwecken können, um von dessen Beurteilung der Unfallkausalität abzuweichen. Dass die behandelnden Ärzte des Zentrums D.________ eine Triggerung der Situation durch den Auffahrunfall vom April 2020 wegen der vorherigen angeblichen Beschwerdefreiheit als gut nachvollziehbar erachteten, kann dafür jedenfalls nicht genügen, zumal sie den Zustand unmittelbar zuvor mangels bildgebender Dokumentation nicht zu beurteilen vermochten. Die Frage, ob die Vorinstanz unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, die nach der Urteilsfällung noch eingegangen Arztberichte in ihre Beweiswürdigung miteinzubeziehen, kann damit offen bleiben.  
 
Soweit sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich darauf beruft, die Berichte des Zentrums D.________ bestätigten die Einschätzung des von ihr beauftragen PD Dr. E.________, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere zur dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 27. März 2021, zu verweisen. Das kantonale Gericht stellte auf die Letztere ab unter Hinweis auf die eingehenden Erörterungen des Dr. med. C.________ mit dem Schluss auf eine unfallfremde Beschwerdeursache. Inwiefern es diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die massgeblichen Beweiswürdigungsregeln verletzt hätte, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Berichte des Zentrums D.________ vom 21. April, 18. Mai und 23. Mai 2022 seien letztinstanzlich zu berücksichtigen. Da diese Stellungnahmen indessen nach dem vorinstanzlichen Entscheiddatum erstattet wurden, sind sie als echte Noven zu qualifizieren, die für das Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich bleiben (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin stellt Antrag auf Vergütung der Kosten für die von ihr in Auftrag gegebenen Abklärungen durch PD Dr. med. E.________. Das Begehren wird indessen nicht begründet. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt. 
 
 
8.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo