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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_68/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Versicherter Verdienst; Leistungskürzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2021 (UV.2020.00175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Schadenmeldung der B.________ AG vom 20. Februar 2017 zog sich der bei ihr seit dem 1. Januar 2016 als Geschäftsführer in einem Vollzeitpensum angestellte A.________, geb. 1965, am 19. Februar 2017 bei einem Sturz von einer Wendeltreppe eine Verletzung am rechten Unterschenkel (komplette Achillessehnenruptur) zu. Die Suva tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen zur Bestimmung des versicherten Verdienstes. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 forderte sie die B.________ AG unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen auf, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Eine von ihr veranlasste Buchprüfung konnte nicht durchgeführt werden. Am xxx 2017 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am xxx 2019 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am xxx 2020 im Handelsregister gelöscht. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 lehnte die Suva einen Anspruch des A.________ auf Taggelder der Unfallversicherung ab, da nicht erstellt sei, dass er im Zeitpunkt des Unfalls bei der B.________ AG zu den in der Schadenmeldung angegebenen Konditionen angestellt gewesen sei. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 kam sie darauf zurück; sie bejahte nunmehr einen Taggeldanspruch, wobei sie diesen wegen absichtlich falscher Unfallmeldung um 75 % auf Fr. 22.90 kürzte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 ab. 
 
B.  
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das angefochtene Urteil und der Einspracheentscheid der Suva vom 12. Juni 2020 aufzuheben und ihm für die Folgen des Unfalls vom 19. Februar 2017 Taggelder auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 110'496.60 auszurichten. Eventualiter sei ihm das ungekürzte Taggeld von Fr. 91.60 auszurichten. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den von der Suva festgelegten Taggeldansatz von Fr. 22.90 bestätigte. Umstritten ist dabei zum einen die Höhe des versicherten Verdienstes und zum anderen die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG vorgenommene Kürzung des Taggeldes um 75 %.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die zur Bemessung des versicherten Verdienstes massgebenden Grundlagen zutreffend dargelegt (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 22 Abs. 2 und 3 UVV). Richtig wiedergegeben hat es auch die Bestimmungen zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und - als Korrelat dazu - zur Mitwirkungspflicht der versicherten Personen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Korrekt ist ferner der Hinweis auf Art. 46 Abs. 2 UVG, der dem Versicherer die Leistungskürzung oder -verweigerung als Sanktionierung absichtlicher Falschmeldungen erlaubt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem nachweislich tatsächlich ausbezahlten Lohn. Zudem seien unterschiedliche Angaben gegenüber der Unfallversicherung gemacht worden: So sei bei der Neuerfassung des Betriebs per 1. Januar 2015 ein Jahreslohn des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.- gemeldet worden, während nach dem Unfall vom 19. Februar 2017 ein Monatslohn von Fr. 8500.- gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 angegeben worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Pfändungsvollzugs am 9. November 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3000.- und im Rahmen eines Strafverfahrens am 14. November 2016 ein solches von ca. Fr. 3200.- genannt. Die nicht datierten Lohnabrechnungen für Januar bis Dezember 2016, denen zufolge der monatliche Bruttolohn Fr. 8500.- betragen haben soll, würden vor diesem Hintergrund fiktiv erscheinen. Lohnausweise seien keine eingereicht worden und im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 4. April 2017 für die Jahre 2014 bis 2016 seien keine Buchungen vorhanden. Weiter lägen keine Arbeitsrapporte vor, die Aufschluss über die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die B.________ AG geben würden.  
Aus dem Bericht der C.________ AG vom 20. März 2018, welche von der Suva am 21. November 2017 mit der Prüfung der Buchhaltung der B.________ AG und der Erwerbssituation des Beschwerdeführers beauftragt wurde, ergebe sich ferner, dass eine Terminvereinbarung zur Buchprüfung trotz mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahmeversuche nicht möglich gewesen sei. Die Auszahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers gemäss den Lohnabrechnungen hätten nicht verifiziert werden können. Eine Überprüfung, ob es sich bei den Geldflüssen gemäss dem vorliegenden Lohnzusammenzug um Lohnzahlungen aus einem Angestelltenverhältnis handle, könne ohne Detailinformationen nicht beurteilt werden. Auf der Lohndeklaration 2015 für die SVA Zürich sei der Beschwerdeführer nicht angegeben, auf derjenigen für das Jahr 2016 vom 23. Februar 2017 dagegen schon. Die undatierte BVG-Anmeldung sei im Juni 2016 erfasst worden. 
 
3.2. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Aktenlage der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bruttolohn von Fr. 110'496.60 zuzüglich Mittagszulagen von Fr. 3000.- nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt sei. Es könne zwar angenommen werden - oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden -, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich bei der B.________ AG angestellt gewesen sei, jedoch mit einem deutlich tieferen Gehaltsanspruch. Die Vorinstanz bejahte ferner eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht, weshalb die Suva berechtigt gewesen sei, aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Es sei somit nicht zu beanstanden, dass sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3200.- ausgegangen sei.  
 
4.  
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, lässt diese nicht als bundesrechtwidrig erscheinen: 
 
4.1.  
 
4.1.1. Zunächst bringt er vor, der Buchhalter seiner Arbeitgeberin habe belegt, dass im Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 ein Bruttolohn von total Fr. 110'496.60 zuzüglich Mittagszulagen von Fr. 3000.- ausgerichtet worden sei. Für den Zeitraum vom 13. Januar 2016 bis 13. Februar 2017 würden die Auszüge aus dem Firmenkonto zudem einen Geldfluss von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer in der Höhe von total Fr. 127'845.- (Banküberweisungen von Fr. 49'995.- und Bar-/Maestrokartenbezüge von Fr. 77'850.-) belegen.  
 
4.1.2. Gemäss den vom Buchhalter erstellten Lohnabrechnungen und dem Zusammenzug des Jahres 2016 wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 Fr. 37'500.- auf sein Bankkonto überwiesen. Dazu habe er Fr. 40'531.- in bar bezogen und Fr. 20'263.35 seien ins Kontokorrent gebucht worden. Diese Dokumente wurden erst Monate nach dem Unfall vom Februar 2017 erstellt. Die Angaben des Buchhalters sind demnach kritisch zu würdigen, zumal sie auch in Widerspruch stehen zu den anfänglich eingereichten (nicht datierten) Lohnabrechnungen des Jahres 2016, wonach der (gesamte) Lohn auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen wurde. Zwischen den früher eingereichten und den nach dem Unfall erstellten Lohnabrechnungen besteht auch eine Diskrepanz hinsichtlich der Höhe des Nettolohnes, was ebenfalls Fragen aufwirft. Die Angaben des Buchhalters decken sich im Übrigen auch nicht mit den vom Beschwerdeführer gestützt auf den Auszug aus dem Bankkonto der Arbeitgeberin geltend gemachten Lohnbezügen. Weder ist erkennbar, wem das via Maestrokarte bezogene Geld tatsächlich zugeflossen ist noch ist der Rechtsgrund der Barbezüge bekannt, so dass mit diesem Beweismittel der Nachweis von Lohnbezug nicht gelingt. Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnüberweisungen fällt sodann auf, dass der Bankauszug zahlreiche geschwärzte Stellen enthält, so dass sich der Grund der Überweisungen teilweise nicht eruieren lässt. Dies schmälert den Beweiswert dieses Dokuments erheblich. Zur Gutschrift eines Teils des Lohnes auf dem Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers ist ferner festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die B.________ AG je Einblick in das entsprechende Buchhaltungskonto gewährten, weshalb eine Überprüfung auch nicht möglich war. Abgesehen davon könnte eine solche Buchung auf ein internes (Aktionärs) konto jedenfalls nur dann beachtet werden, wenn jeder Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohnes objektiv betrachtet praktisch auszuschliessen wäre (vgl. Urteil 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), was nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hier gerade nicht der Fall ist.  
 
4.1.3. Sodann ergibt sich aus dem Bericht der C.________ AG vom 20. März 2018, dass eine Prüfung der Buchhaltung der B.________ AG nicht möglich war. Entsprechend konnte auch nicht verifiziert werden, ob es sich bei den Geldflüssen gemäss dem Lohnzusammenzug des Buchhalters um Lohnzahlungen aus einem Angestelltenverhältnis handelt. Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - vorbringt, die C.________ AG hätte die Geschäftsbücher beim Konkursamt einsehen müssen, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Suva bereits vor Konkurseröffnung im November 2017 die Buchhaltungsunterlagen der B.________ AG sowie weitere Belege (so etwa einen Lohnausweis oder Buchhaltungsdetails, welche die geltend gemachten Verbuchungen beweisen) mehrfach einverlangt hatte. Diese wurden aber nie eingereicht. Abgesehen davon wurden gemäss Auskunft des Konkursamtes gegenüber der C.________ AG vom 5. Dezember 2017 und 9. Januar 2018 von der B.________ AG keine Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht damit entschuldigen, dass er nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr über die Geschäftsakten habe verfügen können. Ausserdem hat sich der nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat am 27. Juli 2017 als einziger verbliebener Verwaltungsrat D.________ am letzten Wohnort abgemeldet und er war nur schwer erreichbar. Insoweit muss bezweifelt werden, dass nach der letzten Auskunft des Konkursamtes tatsächlich noch Unterlagen eingegangen sind. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat insoweit zu Recht einerseits eine Verletzung der Abklärungspflicht der Suva verneint und andererseits eine unentschuldbare Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers bejaht, der bis zu seinem Austritt am 27. Juli 2017 Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer und damit Organ der Arbeitgeberin war.  
 
4.2. Aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers und der mehrfach angedrohten Säumnisfolgen durfte die Suva aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren betreffend Pfändungsvollzug am 9. November 2016 wie auch im Rahmen eines Strafverfahrens am 16. November 2016 angegeben hatte, er verdiene monatlich netto ca. Fr. 3000.- resp. Fr. 3200.-. Dass in den jeweiligen Verfahren die Gesamteinkünfte offen zu legen waren, liegt auf der Hand. Dies ergibt sich aber auch aus der Pfändungsurkunde vom 9. November 2016. Danach werden die Fr. 2700.- übersteigenden Einkünfte gepfändet. Der Beschwerdeführer wird darin zudem aufgefordert, einen allfälligen Stellenwechsel oder sonstige Veränderungen in seinen Einkommensverhältnissen sofort dem Betreibungsamt zu melden. Weiter wurde auf die Strafandrohung bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung sowie bei widerrechtlichem Bezug gepfändeter Einkommensbeträge hingewiesen. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er oder die B.________ AG hätten einen Teil seines Lohnes an das Betreibungsamt überwiesen, noch bringt er vor, er habe dem Betreibungsamt in der Folge ein höheres Einkommen gemeldet. Er hat sich demnach zumindest die Angaben im Pfändungsvollzugsverfahren auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren entgegenhalten zu lassen.  
Der angegebene Nettolohn liegt deutlich unter dem in der Unfallmeldung geltend gemachten Bruttolohn von Fr. 8500.- zuzüglich 13. Monatslohn. Er stimmt hingegen ungefähr überein mit den vom Buchhalter ermittelten Banküberweisungen von Fr. 37'500.- im Jahr 2016 und den im Geschäftskonto verbuchten Banküberweisungen zu Gunsten des Beschwerdeführers mit dem Vermerk "Salär" resp. "Akonto Salär" sowie mit dem bei der Neuerfassung des Betriebs per 1. Januar 2015 deklarierten Jahreslohn von Fr. 36'000.-. Letzterer wurde zwar als "provisorisch" bezeichnet. Dass der Beschwerdeführer in der Folge der Suva vor dem streitbetroffenen Unfall am 19. Februar 2017 einen höheren Lohn gemeldet hätte, macht er aber nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Erst am 23. Februar 2017, mithin wenige Tage nach dem Unfall, meldete die B.________ AG der Suva und der zuständigen Ausgleichskasse für das Jahr 2016 ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 119'704.65. Dieser Umstand ist kritisch zu würdigen, zumal für das Jahr 2015 bei der Ausgleichskasse - und im Übrigen auch bei der Suva - überhaupt kein Lohn des Beschwerdeführers deklariert wurde, obwohl dieser nach eigenen Angaben bereits damals für die B.________ AG tätig gewesen war. Richtig ist zwar, dass die Arbeitgeberin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bereits im Jahr 2016 einen Jahreslohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 120'000.- gemeldet hatte. Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Pfändungsvollzugs- und im Strafverfahren sowie die nachgewiesenen Lohnüberweisungen kommt dieser Meldung aber kein entscheidendes Gewicht zu. Gleiches gilt in Bezug auf den Arbeitsvertrag vom Dezember 2015, gemäss welchem ein Bruttolohn von Fr. 8500.- vereinbart wurde, und die (undatierten) Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2016. 
 
4.3. Aus der Konkursrevision der Suva vom 29. März 2018 vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wird doch im Bericht explizit festgehalten, dass von den benötigten Revisionsakten nur sehr wenige vorhanden gewesen seien. Die Jahre 2016 und 2017 waren offenbar noch nicht abgeschlossen und unvollständig.  
 
4.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen, dass er vor dem Unfall zuletzt einen höheren als den von der Suva berechneten und von der Vorinstanz bestätigten Bruttolohn von Fr. 3499.70 pro Monat (entspricht einem Jahresverdienst von Fr. 41'996.40) bezogen hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV und macht gestützt darauf einen berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 110'340.- gemäss den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik geltend.  
 
5.2. Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 AHVG) dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel - Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können - ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (SVR 2007 UV Nr. 39 S. 131, 8C_88/2007 E. 2; RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35, U 48/02 E. 2c; 2001 Nr. U 420 S. 104, U 120/00 E. 3a; Urteil 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.2).  
 
5.3. Bereits im kantonalen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, der von ihm bezogene Lohn liege im Rahmen des berufsüblichen Lohnes eines Geschäftsführers in einem baugewerblichen Betrieb. Die Suva hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, ein berufs- und ortsüblicher Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV könne vorliegend nicht erhoben werden, da konkrete Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die B.________ AG nicht oder höchstens punktuell nachweisbar seien. Folglich könnten Funktion, Leistung und Arbeitszeit nicht bestimmt werden, mithin bestünden keine Grundlagen für eine Bemessung des versicherten Verdienstes im Rahmen des berufs- und ortsüblichen.  
 
5.4. Die Vorinstanz äusserte sich mit keinem Wort zur Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV. Dazu wäre sie aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften aber gehalten gewesen, zumal die Suva von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auszugehen scheint. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich erstmals zur Frage der Funktion, Leistung und Arbeitszeit des Beschwerdeführers innerhalb der B.________ AG zu äussern und die Akten nach entsprechenden Hinweisen zu durchforsten. Dies gilt umso mehr, als unklar ist, ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um einen mitarbeitenden Aktionär im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV handelt. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer strafrechtlichen Einvernahme am 14. November 2016 an, das Unternehmen B.________ AG gehöre den Aktionären; er selber sei kein "Mitaktionär". Bei der UVG-Anmeldung vom 11. Dezember 2014 wurde die Frage, ob das Unternehmen Personen mit besonderen Lohn- oder Anstellungsbedingungen (Aktionäre, Gesellschafter, Familienangehörige, Heimarbeiter, Entsandte, Lehrlinge, Rentner) beschäftige, verneint. In der Schadenmeldung UVG wurde zudem unter der Ziffer 13 "Sonderfälle" das Feld "Familienmitglied, Gesellschafter" nicht angekreuzt. Hingegen wird der Beschwerdeführer im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der B.________ AG vom 21. Juli 2017 als Aktionär bezeichnet. Es drängen sich diesbezüglich weitere Abklärungen auf.  
 
5.5. Sollte es sich beim Beschwerdeführer um einen mitarbeitenden Aktionär handeln, so gilt es Folgendes zu berücksichtigen:  
Dem Begriff "berufs- und ortsüblicher Lohn" ist die Frage nach dem mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ordentlicherweise erzielbaren Verdienst eigen. Darunter fallen auch (und in erster Linie) die Löhne von in vergleichbarer Funktion tätigen Angestellten ohne besondere Beziehung zum Arbeitgeber. Es soll damit sichergestellt werden, dass Personen mit persönlicher oder gesellschaftsrechtlicher Verflechtung mit dem Arbeitgeber mindestens einem marktkonformen Lohn entsprechend versichert sind. Der berufs- und ortsübliche Lohn ist daher nach seinem Sinn und Zweck ein hypothetisches Erwerbseinkommen, das die versicherte Person bei entsprechender Funktion, Leistung und Arbeitszeit in einem anderen Betrieb erzielen könnte. Hingegen geht es nicht darum, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse (AHV-pflichtiger Lohn, zuzüglich verdeckte Gewinnausschüttung, nicht deklarierte Naturaleinkommen, in der Arbeitgeberfirma belassene Gewinne etc.) zu erfassen. Er kann daher nötigenfalls auf einfache Weise und ohne Mitwirkung der versicherten Person und/oder deren Arbeitgeber bestimmt werden (Befragung ortsnaher Firmen, die eine vergleichbare Stelle anbieten, Tabellenlöhne, etc.; RKUV 2002 U 450 S. 57, U 282/99 E. 5c; vgl. auch Urteile 8C_893/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.3; 8C_230/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3). Nicht relevant ist die Frage des wirtschaftlichen Erfolgs des Betriebes. Denn der Schutzzweck von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV verlangt gerade, dass ein Versicherter nicht zu jenem niedrigeren Lohn versichert ist, den der Betrieb, an den er verwandtschaftlich, familiär oder aus anderen persönlichen Gründen gebunden ist, zu erwirtschaften und zu bezahlen in der Lage ist (SVR 2007 UV Nr. 39 S. 131, 8C_88/2007 E. 3.2.3). 
 
5.6. Die Sache ist nach dem Gesagten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV prüfe und die hierfür erforderlichen Abklärungen und Sachverhaltsfeststellungen treffe. Insoweit ist die Beschwerde begründet.  
 
6.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 UVG
 
6.1. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der in der Unfallmeldung angegebene Lohn nicht der Realität entsprochen habe und es sei ihm bewusst gewesen, dass er aufgrund dieser Angabe höhere Taggelder zugesprochen erhalten würde. Die Angabe eines zu hohen Lohnes sei demnach mit seinem Wissen und Willen erfolgt, womit eine absichtliche Falschmeldung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG gegeben sei (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.4). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Lohn als den tatsächlich bezogenen angegeben habe, sei die Kürzung um 75 % verhältnismässig, zumal die Gesetzesbestimmung auch eine Leistungsverweigerung zulasse.  
 
6.2. Mit seinen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Soweit er vorbringt, es sei nicht erstellt, dass er tatsächlich ein tieferes Erwerbseinkommen erzielt habe, kann ihm nach dem Gesagten (vgl. E. 4.4 hiervor) nicht gefolgt werden. Sodann trifft zwar zu, dass sich aufgrund der erforderlichen weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ein versicherter Verdienst in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe ergeben könnte. Dabei würde es sich allerdings um ein hypothetisches Einkommen handeln, das ihm angerechnet würde. Dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des tatsächlich erzielten Verdienstes falsche Angaben machte, wobei mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass dies absichtlich geschehen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kürzung um 75 % sei unverhältnismässig, fehlt es an einer sachbezüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als die Sache hinsichtlich der Berechnung des versicherten Verdienstes und der Taggeldhöhe an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. E. 5.6 hiervor). Er unterliegt aber in Bezug auf die Leistungskürzung um 75 % (vgl. E. 6.2 hiervor). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung hinsichtlich des versicherten Verdienstes und der Taggeldhöhe an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2022 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest