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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_156/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2022 (ZL.2020.00061damit vereinigt ZL.2020.00078 und ZL.2020.00098). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Dem 1964 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Februar 2018 rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Stadt Zürich, welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte, meldete ihn am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum: 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an. 
Am 7. Juni 2019 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten einstweilen ab Februar 2019 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistung, Beihilfe, Gemeindezuschuss, inkl. Prämienverbilligung) zu. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 Einsprache. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abgewiesen und ein Betrag von Fr. 552.50 zurückgefordert. Gegen die Rückforderung erhob der Versicherte am 29. Juni 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 - soweit darauf eingetreten - abgewiesen wurde. 
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen aufgrund veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 (lite pendente) neu. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 teilweise gut und erliess gleichentags eine angepasste Umsetzungsverfügung. 
 
B.  
Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 5. Juni und 14. Juli 2020 hatte der Versicherte am 6. Juli und 14. September 2020 Beschwerde erhoben. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2020 erhob der Versicherte am 14. Dezember 2020 Beschwerde. Nach Vereinigung der Verfahren sowie Durchführung einer Instruktionsverhandlung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerden mit Urteil vom 11. Januar 2022 ab, soweit es sie nicht als gegendstandslos geworden abschrieb. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes: 
 
"1. Es sei die Nichtigkeit des Urteils wegen schwerer Verfahrensmängel infolge fehlender Verfügung, eventualiter wegen nicht eröffneter Verfügung der zuständigen Behörde, festzustellen. 
2. Es sei die Nichtigkeit des Urteils wegen rechtswidriger Besetzung mit der Ersatzrichterin B.________ anstelle einer der beiden ordentlichen Richterinnen (C.________ oder D.________) festzustellen. 
3. Es sei die Nichtigkeit des Urteils wegen fehlender Unabhängigkeit der auch als Gerichtsschreiberin tätigen und damit der Vorsitzenden E.________ unterstellten Ersatzrichterin B.________, ergo einer rechtswidrigen de facto Zweier-Besetzung, festzustellen. 
4. Es sei das Urteil infolge des Anscheins der Befangenheit der Gerichtspersonen E.________ und B.________ eventualiter auch des Gerichtsschreibers F.________, insofern er das Urteil in dieser Form vorgeschlagen und/oder mit seiner beratenden Stimme dem Urteil zugestimmt hat (sic!). 
5. Es sei die Nichtigkeit des Urteils infolge fehlender Beschlussfähigkeit festzustellen. 
6. Es sei die Nichtigkeit des Urteils infolge der nichtigen Verfügung von Herrn H.________ festzustellen. 
7. Es sei das Urteil wegen rechtswidriger Nötigung des BF als auch Frau G.________ aufzuheben und an eine unbefangene Durchführungsstelle zur neuen Beurteilung und Erlass einer Verfügung zurückzuweisen. Eventualiter an eine mit unbefangenen Gerichtspersonen besetzte Vorinstanz. 
8. Es sei das Urteil wegen Befangenheit von Herrn H.________, G.________ und v.a. I.________ aufzuheben und festzustellen, dass die Ausstandsbegehren zu Unrecht abgewiesen wurden. 
9. Es sei die Rechtsverzögerung, die Verletzung des Beschleunigungs-/ Raschheitsgebots festzustellen. Eventualiter, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolgen für die Verursacherinnen zu Unrecht festgestellt hat. 
10. Es sei das Urteil wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben und an ein unabhängig und unbefangen rechtsprechendes Richterkollegium zurückzuweisen. 
11. Es sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz in Erw. 1.3 zu Unrecht ihrer Zuständigkeit entledigt und zu Unrecht "die formellen Begehren des Beschwerdeführers" als gegenstandslos abgeschrieben hat, und es sei die Sache an eine unbefangene, zuständige Vorinstanz zur Beurteilung der Anträge und der Prüfung der Sache im Rahmen ihrer Zuständigkeit zurückzuweisen. 
12. Es sei dem BF für die rückwirkenden Ergänzungsleistungen der gesetzlich geschuldete Verzugszins auszurichten. 
13. Es seien dem BF die verweigerten kantonalen Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen, rückwirkend auf den Rentenzeitpunkt oder ab einem anderen nicht willkürlichen, aller Umstände des vorliegenden Falles Rechnung tragenden, nach Ermessen des Bundesgerichts festzusetzenden Zeitpunkt (inklusive Verzugszinsen), auszurichten. 
14. Es seien dem BF angemessene familienrechtliche Unterhaltsbeträge als anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG in die ZL-Berechnung aufzunehmen und ihm rückwirkend per Rentenbeginn inklusive Verzugszinsen auszurichten. 
15. Es seien die EL-Nachzahlungen inkl. Verzugszinsen an den BF auszubezahlen. 
Eventualiter zu Ziff. 12-15 sei die Sache an eine unbefangene Vorinstanz zur Neubeurteilung und Neuberechnung der gesetzlich geschuldeten Zusatzleistungen zurückzuweisen. Subeventualiter an eine unbefangene Durchführungsstelle. 
16. Eventualiter [zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege] sei ihm der Nachteilsausgleich auf eine andere angemessene Weise zu gewährleisten. Subeventualiter sei auf die Kostenerhebung zu verzichten oder diese gemäss dem Verursacherprinzip der Vorinstanz und/oder der BG aufzuerlegen. 
17. Es seien die Gerichtspersonen Glanzmann, Parrino und die Gerichtsschreiberin Keel Baumann infolge früherer Amtspflichtverletzungen, insbesondere Falschbeurkundungen im Amt und übler Nachrede in den Ausstand zu treten. 
18. [...] 
19. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die BG zum wiederholten Male weigert, den BF als ehemaligen Arbeitnehmer wohlwollend im Sinne der nachwirkenden Fürsorgepflicht zu behandeln, insbesondere ihm eine Kostengutsprache für den vorliegenden Rechtsstreit zu gewähren und ihm Akteneinsicht verweigert." 
Zudem stellt er folgende "Prozessanträge": 
 
"Es sei der Entscheid gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG wegen ungenügenden Anforderungen sowohl tatsächlicher wie rechtlicher Art an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen oder aufzuheben. Ebenso gestützt auf Art. 111 Abs. 1 BGG
Es sei das Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens 8C_36/2022 bzw. VB.2021.00786 zu sistieren. Eventualiter bloss in Bezug auf Ziff. 15 der Anträge. 
Ebenso bis zur erfolgten Akteneinsicht und der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Ansprüche aus der nachwirkenden Fürsorgepflicht der BG als ehemalige Arbeitgeberin des BF." 
 
Weitere Eingaben erfolgten am 22. März, 30. Mai, 15. Juni, 7. Juli und 15. August 2022, wobei der Kostenvorschuss derweil in Raten bezahlt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nachdem der Kostenvorschuss vorliegend geleistet wurde, kann die Sache einem Endentscheid zugeführt werden. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen sowie diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 144 V 97 E. 1; 144 V 138 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
Verfahrensrechtliche Einwendungen sind so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. So sind etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Ausstand der Bundesrichter/-innen Parrino, Glanzmann, Stadelmann und Moser-Szeless sowie der Gerichtsschreiberinnen Keel Baumann und Nünlist. Unter Bezugnahme auf die Befangenheit der besagten Gerichtsmitglieder und die Besetzung der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Allgemeinen beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2022.  
Soweit seine Vorbringen angesichts der konkreten Umstände nicht obsolet geworden sind oder verspätet geltend gemacht wurden (vgl. E. 2 hiervor), ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Hinweis auf vom Beschwerdeführer behauptete frühere oder bevorstehende Verfehlungen respektive Rechtsverletzungen genügt nicht beziehungsweise ist untauglich, um einen Ausstand zu begründen, weshalb darauf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2022 wegen Befangenheit der besagten Gerichtsmitglieder fällt daher ebenfalls ausser Betracht. Auf die weiteren Beanstandungen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 4. Mai 2022 ist nicht einzugehen, nachdem der Kostenvorschuss bezahlt wurde und die Sache entschieden werden kann (vgl. E. 1 hiervor). 
 
2.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht als Rechtsmittelinstanz im Rahmen der vom Beschwerdeführer angehobenen kantonalen Beschwerdeverfahren sehr wohl zuständig war, über die von ihm geltend gemachten Ausstandsgründe gegenüber der bei der Beschwerdegegnerin tätigen Personen zu entscheiden. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 ATSG bezieht sich auf das Verwaltungsverfahren, weshalb der Hinweis darauf verfehlt ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 24 f. zu Art. 36).  
 
3.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht das Ausstandsbegehren gegen die bei der Beschwerdegegnerin tätigen Personen abgewiesen und im Übrigen die Beschwerdegegnerin in ihren Leistungsentscheiden bestätigt hat.  
 
4.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Auch unter Berücksichtigung des mit Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Zeugnisses vom 5. August 2020 besteht kein Anlass für die Einräumung einer Frist zur Verbesserung resp. Ergänzung der 24-seitigen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 6 resp. Art. 43 lit. b BGG).  
 
5.2. Soweit es der Beschwerdeführer vermissen lässt, seine Anträge und Vorbringen bezugnehmend auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu substanziieren, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Gleiches gilt für Vorbringen unzulässiger, rein appellatorischer Natur (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen), sofern sich diese nicht ohnehin im Wesentlichen in Wiederholungen von im kantonalen Beschwerdeverfahren bereits Vorgebrachtem sowie nicht Entscheidrelevantem erschöpfen oder verspätet sind (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt die Befangenheit der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder. Für ihn war mit Zustellung der Verfügungen vom 13. Juli, 17. September und 16. Dezember 2020 erkennbar, dass seine Beschwerden von der II. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich beurteilt würden. Die Gerichtsorganisation ist sodann online abrufbar und damit öffentlich zugänglich, ebenso die Interessenbindung der vorsitzenden Richterin (vgl. https://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/ueber-das-gericht/, zuletzt besucht am 31. August 2022). Der Beschwerdeführer hätte allfällige Ausstandsgründe gegen die Richterinnen E.________ und B.________ sowie den Gerichtsschreiber F.________ daher bereits vor der Vorinstanz geltend machen können. Soweit er dies erst im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens tut, ist er verspätet (vgl. E. 2 hiervor). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dem nicht seinen Erwartungen entsprechenden, behauptetermassen unrichtigen vorinstanzlichen Entscheid auf eine Befangenheit der Gerichtsmitglieder geschlossen werden müsste.  
 
5.4. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung (Erwägung 1.1.3 S. 5 des angefochtenen Urteils) wurden die Entscheide von Herrn H.________ zwischenzeitlich aufgehoben. Die Rügen betreffend seine Voreingenommenheit sowie die Nichtigkeit seiner Verfügungen zielen daher ins Leere. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die neuen Verfügungen, welche an die Stelle derjenigen von Herrn H.________ getreten sind, nichtig sein sollen. Die in diesem Zusammenhang gerügten Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz sind verfehlt.  
 
5.5. Das kantonale Gericht hat die Drittauszahlung der Beschwerdegegnerin an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Umfang der zwischen 2013 und 2018 gewährten wirtschaftlichen Hilfe bestätigt. Konkrete Anhaltspunkte, an der Vorschussleistung (insbesondere in betraglicher Hinsicht) zu zweifeln, bestanden für die Vorinstanz keine. Dass sie mangels sachlicher Zuständigkeit die Rechtmässigkeit der erbrachten Leistungen nicht selbst überprüft hat, stellt keinen Widerspruch dar. Hieraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Revision des angefochtenen Urteils wäre sodann beim kantonalen Gericht zu beantragen. Auf die im Übrigen unzulässige rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) ist - soweit überhaupt entscheidrelevant und nicht verspätet - nicht weiter einzugehen.  
 
 
6.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist