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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1056/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 24. November 2021 (VG.2021.140/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1991) wurde am 24. November 2014 sowie am 6. März 2015 als kosovarische Staatsangehörige je eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Einreise in die Schweiz erteilt. Am 8. Oktober 2015 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und ersuchte mit einem slowenischen Reisepass um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 16. Oktober 2015 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis zum 7. Oktober 2020 erteilt. Am 5. August 2016 heiratete A.________ einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen (geb. 1976). Am 4. Oktober 2016 ersuchte sie um Erteilung eines neuen Ausländerausweises als kosovarische Staatsangehörige mit dem Zweck "Verbleib beim Ehemann". Das Migrationsamt des Kantons Thurgau teilte ihr mit, hierfür sei ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Daraufhin ersuchten die beiden Ehegatten am 19. Oktober 2016 um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für A.________ als kosovarische Staatsangehörige zwecks Verbleib beim Ehegatten. Das Migrationsamt kam diesem Ersuchen am 16. November 2016 nach. 
Mit E-Mail vom 18. Juli 2018 teilte die Schweizer Vertretung in Slowenien dem Migrationsamt auf dessen Nachfrage hin mit, das Aussenministerium der Republik Slowenien habe bestätigt, dass der slowenische Reisepass von A.________ eine Fälschung sei. A.________ sei keine slowenische Staatsangehörige. Am 20. Juli 2018 reichte das Migrationsamt gegen A.________ Strafanzeige ein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 5. August 2020 wurde der Ehemann von A.________ wegen Eingehen einer Scheinehe mit ihr zwecks Umgehung der Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern schuldig gesprochen. A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 5. August 2020 unter anderem wegen rechtswidriger Einreise und Eingehen einer Scheinehe zwecks Umgehung der Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern für schuldig erkannt. Dieser Strafbefehl ist nicht rechtskräftig. 
Am 10. Juni 2020 ersuchte A.________ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 14. Oktober 2020 teilten die Einwohnerdienste Amriswil dem Migrationsamt mit, dass sich der ungarische Ehemann von A.________ per 19. Oktober 2020 ins Ausland abgemeldet habe. Mit Entscheid vom 9. Juni 2021 des Bezirksgerichts Arbon wurde die Ehe von A.________ und ihrem ungarischen Ehemann geschieden. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 6. Januar 2021 lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies A.________ an, die Schweiz bis spätestens am 10. Februar 2021 zu verlassen. Dagegen erhob A.________ am 22. Januar 2021 Rekurs. Mit Rekursentscheid vom 8. Juli 2021 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau den Rekurs ab. Ebenso blieb die von A.________ gegen den Rekursentscheid vom 8. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde ohne Erfolg (Entscheid vom 24. November 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Dezember 2021 und ergänzender Eingabe vom 14. Januar 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 24. November 2021. Es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Januar 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Von weiteren Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - ist abgesehen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre vormalige Ehe mit einem aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats gerade noch in vertretbarer Weise auf einen in Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) geregelten nachehelichen Bewilligungsanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. 
 
3.1. Vorab ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen: Nach den Angaben des Aussenministeriums der Republik Slowenien sei der slowenische Reisepass der Beschwerdeführerin eine Fälschung. Die Beschwerdeführerin sei keine slowenische Staatsangehörige. Gestützt auf diese Angaben kam die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eine kosovarische Staatsangehörige (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Entscheids).  
Diese Annahme wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Während sie vor der Vorinstanz noch geltend gemacht hat, es befinde sich kein gefälschter Reisepass in den Akten, stellt sie sich vor Bundesgericht bloss auf den Standpunkt, es liege diesbezüglich kein Beweis für eine strafbare Handlung vor. Mit diesem Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin indes nicht die vorinstanzliche Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Vorinstanz folgend demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine kosovarische Staatsangehörige ist. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Staatsanwaltschaft Bischofszell habe dem Migrationsamt Protokolle von polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zur Verfügung gestellt. Die Staatsanwaltschaft sei aufgrund des Bundesgerichtsurteils 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 gezwungen gewesen, im Lichte des strafprozessualen Verwertungsverbots im Nachhinein gewisse Stellen im Protokoll zu schwärzen. Der Sachverhalt des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens sei entsprechend anzupassen.  
Die Beschwerdeführerin zeigt zunächst nicht auf, welche Sachverhaltselemente konkret zu korrigieren wären. Sodann ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, dass die aus den Protokollen zu entnehmenden Sachverhaltsfeststellungen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend sein sollten. Folglich sind die Sachverhaltsrügen - soweit hinreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - nicht für den Ausgang dieses Verfahrens entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
3.3. Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin weiter, sei davon ausgegangen, dass der Strafbefehl vom 5. August 2020 gegen ihren damaligen Ehemann wegen Eingehen einer Scheinehe in Rechtskraft erwachsen sei. Dies trifft nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu. Da die beiden Strafbefehle vom 5. August 2020 gegen sie und ihren ungarischen Ehemann nicht rechtskräftig seien, sei in tatsächlicher Hinsicht bewiesen, dass sie keine Scheinehe hätten eingehen wollen.  
Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung von Art. 118 Abs. 2 AIG vorliegen muss, damit die Migrationsbehörde im ausländerrechtlichen Verfahren auf eine Scheinehe schliessen darf. Selbst ein strafrechtlicher Freispruch vom Vorwurf der Scheinehe ist im ausländerrechtlichen Verfahren nur bindend, soweit die Migrationsbehörde ihr Abweichen davon nicht ausführlich und nachvollziehbar begründet (vgl. Urteile 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 3.3; 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.3.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3). Die Frage der Rechtskraft des Strafbefehls vom 5. August 2020 ist für den Ausgang des Verfahrens demnach nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
3.4. Insofern die Beschwerdeführerin sinngemäss dartut, es lägen keine Indizien für eine Scheinehe vor, wird vor Bundesgericht weder eine (vormals) effektiv gelebte Ehegemeinschaft behauptet noch die ermittelten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe substanziiert bestritten. Zwar verwies die Vorinstanz mit Blick auf die festgestellten Indizien weitestgehend auf den Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf E. 4 des Rekursentscheids vom 8. Juli 2021). Das Departement für Justiz und Sicherheit legte dort indes ausführlich dar, weshalb vorliegend gewichtige Indizien für eine Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ungarischen Ehemann sprächen (vgl. E. 4d-4h des Rekursentscheids vom 8. Juli 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Juli 2021 setzte sich die Beschwerdeführerin mit diesen Feststellungen nicht auseinander, sondern bestritt pauschal das Vorliegen einer "Ausländerrechtsehe" (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund unter Verweisung auf den Rekursentscheid den festgestellten Sachverhalt bestätigen. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt und den Sachverhalt nicht frei geprüft hätte (vgl. Art. 110 BGG).  
 
3.5. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt.  
 
4.  
In rechtlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht bestätigte. 
 
4.1. Zunächst hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführerin kein originärer Aufenthaltsanspruch zukommt (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Als kosovarische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen (vgl. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Damit wurde die der Beschwerdeführerin gestützt auf den slowenischen Reisepass erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 16. Oktober 2015zu Unrecht erteilt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) und eine Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, fällt mangels freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs ohnehin ausser Betracht (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nur auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch berufen. Ein solcher freizügigkeitsrechtlicher Anspruch ergibt sich unter anderem aufgrund einer Ehegemeinschaft mit einer in der Schweiz wohnhaften Bürgerin oder einem in der Schweiz wohnhaften Bürger eines EU-Mitgliedstaats (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Gestützt darauf erteilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 16. November 2016. Indessen erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG mit der Abmeldung ins Ausland eine Bewilligung, womit auch der von ihr abgeleitete Rechtsanspruch auf eine (weitere) Bewilligung verloren geht (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4; Urteil 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.4.2; vgl. auch Art. 61a AIG). Der abgeleitete freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin bedingt daher die Anwesenheit ihres originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten in der Schweiz. Am 19. Oktober 2020 meldete sich der ungarische Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch ins Ausland ab. Damit erlosch seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Beschwerdeführerin verlor den abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4 i.f.). Der Beschwerdeführerin kommt daher kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu.  
 
 
4.3. Am 9. Juni 2021 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ungarischen Ehemann geschieden. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 AIG und Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.  
 
4.3.1. Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass der ehemalige Ehegatte der ausländischen Person, die den abgeleiteten nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend macht, das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Art. 42 AIG) oder eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 43 AIG) besitzt. Dagegen genügt eine Aufenthaltsbewilligung hierzu nicht (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3). Allerdings gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 2 FZA, dass die Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats in Bezug auf den Nachzug ihrer Ehegatten nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger. Die ehemaligen Ehegatten von Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats sind daher gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Deshalb ist Art. 50 AIG auch dann anzuwenden, wenn der ehemalige, EU-angehörige Ehegatte lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.1). Weil es aber auch dann um die Nachwirkungen des Familiennachzugsanspruchs des EU-Angehörigen geht, gilt dies bloss, solange dieser selber noch freizügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7 f.; Urteil 2C_1007/2020 vom 14. Januar 2021 E. 2.4).  
 
4.3.2. Vorliegend meldete sich der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2020 ins Ausland ab. Ab diesem Zeitpunkt war er selber nicht mehr freizügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigt (vgl. auch E. 4.2 hiervor). Somit entfiel auch ein allfälliger aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA abgeleiteter nachehelicher Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin. Für die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verbleibt im Lichte des Dargelegten kein Raum. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die vorinstanzlich angenommene Scheinehe dem Erfordernis einer effektiv gelebten dreijährigen Ehegemeinschaft entgegensteht und der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs greift (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; Urteil 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2) oder ob die Integrationskriterien im Sinne von Art. 58a AIG erfüllt sind.  
 
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zu Recht nicht verlängerte. Für die Erteilung der ersuchten Niederlassungsbewilligung bestand unter diesen Umständen keine Veranlassung. Das vorinstanzliche Urteil, das die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bestätigte, ist demnach nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger