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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2G_3/2021  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Wangen-Brüttisellen, 
vertreten durch den Gemeinderat, 
Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Vorinstanz. 
 
Gegenstand 
Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils 
(Art. 129 Abs. 1 BGG), 
 
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. April 2021 (2C_913/2020 (SB.2020.00045)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 14. April 2021 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der B.________ AG hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich (Steuerperiode 2016) ab (Urteil 2C_913/2020).  
 
1.2. Mit Eingabe vom 4. August 2021 ersucht die A.________ AG gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG um Berichtigung des Urteils 2C_913/2020: Der Begriff "Partner-Gesellschaft" in E. 3.1.1. sei falsch und frei erfunden; er sei zu berichtigen. Dasselbe gelte für die Passage in E. 3.1.2, in welcher der Hauptaktionär der A.________ AG als Geschäftsführer der B.________ AG bezeichnet werde; die Behauptung sei unzutreffend und zu korrigieren, was sich aus den Akten ergebe.  
 
2.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
2.1. Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist.  
 
2.1.1. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2).  
 
2.1.2. Unzulässig sind dagegen Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebensowenig geht es an, auf dem Weg eines solchen Gesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat (vgl. BGE 110 V 222 E. 1).  
 
2.2. Legitimiert zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs sind nach Art. 129 Abs. 1 BGG die Parteien des früheren Verfahrens. Die Vorinstanz ist nicht Partei.  
 
3.  
 
3.1. Vorliegend war die Gesuchstellerin nicht Partei (oder sonstige Verfahrensbeteiligte) im Verfahren 2C_913/2020. Sie war dort auch nicht zur Vernehmlassung eingeladen, erschien aber - ohne namentlich genannt zu werden - als "Generalunternehmung" im Urteil. Ob auf ihr jetziges Gesuch eingetreten werden kann, ist zwar höchst zweifelhaft, kann jedoch offenbleiben, da es sich vom Ansatz her als unbegründet erweist.  
 
3.2. Ein Berichtigungsgesuch kann gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 129 Abs. 1 BGG nur auf die Korrektur des Urteilsdispositivs ausgerichtet sein. Hier wird jedoch um die Abänderung von zwei Passagen aus der Begründung bzw. den Erwägungen des Urteils 2C_ 913/2020 ersucht, was ohne weiteres zur Abweisung führen muss.  
Inhaltlich wäre eine Berichtigung ohnehin in keiner Weise gerechtfertigt. Beide Passagen beruhen auf vorinstanzlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts-Feststellungen. Dagegen hätte die Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_913/2020 aufzeigen müssen, dass die genannten Feststellungen als geradezu offensichtlich unzutreffend zu qualifizieren gewesen wären. Das gelang ihr jedoch klarerweise nicht, weshalb das Bundesgericht sich - im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 BGG - auf die genannten Feststellungen stützen konnte. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Berichtigung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter