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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1014/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Siebeneck, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. November 2017 (810 16 279). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Am 31. Mai 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung der 1992 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 6. September 2016 ab. Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft; unter anderem beantragte sie, es sei ihr für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Kantonsgericht lehnte das Begehren mit Verfügung der Präsidentin vom 11. November 2017 ab und setzte der Betroffenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.--. Die dagegen erhobene Einsprache an das Kantonsgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 7. Dezember 2016). Die gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 ab; es wertete sie als von Anfang aussichtslos (E. 4.2).  
In der Folge erklärte sich das Kantonsgericht mit Verfügung vom 28. Juni 2017 bereit, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- in drei Raten entgegenzunehmen (Fr. 500.-- bis 28. Juli 2017, Fr. 500.-- bis 28. August 2017 sowie Fr. 400.-- bis 28. September 2017). Es wies darauf hin, dass die Raten jeweils pünktlich bis zum betreffenden Datum zugunsten des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein müssten; sollte eine Zahlungsrate nicht innerhalb der obgenannten Nachfristen geleistet werden, würde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 
A.________ bezahlte zwei Raten nicht innert den angesetzten Fristen, nämlich die erste Rate um einen Tag verspätet am 29. Juli 2017 sowie die dritte und letzte Rate um zwei Tage verspätet am 30. September 2017. Das Kantonsgericht schrieb das Verfahren mit Verfügung der Präsidentin vom 6. November 2017 ab. 
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das Verfahren betreffend der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei wieder an die Hand zu nehmen.  
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
1.3. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Gemäss § 20 Abs. 5 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) verfügt die präsidierende Person (der zuständigen Abteilung) des Kantonsgerichts, ob und in welchem Umfange die beschwerdeführende oder klagende Partei Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden diese Vorschüsse nicht binnen der ursprünglichen Frist geleistet, wird eine kurze Nachfrist angesetzt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.  
Der Beschwerdeführerin war am 11. November 2016, bei gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, erstmals Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'400.-- angesetzt worden. Nachdem sie sich erfolglos gegen die Kostenvorschusspflicht gewehrt hatte, wurden ihr am 28. Juni 2017 drei Fristen für die Leistung des Vorschusses in drei Raten angesetzt. Sie führt aus, "bei wohlwollender Betrachtung" könnte man argumentieren, dass erst nach (erfolgloser) Ausschöpfung des Instanzenzugs definitiv feststehe, dass ein Kostenvorschuss effektiv bezahlt werden müsse, und dass es sich beim Schreiben (Verfügung) vom 28. Juni 2017 um eine präsidiale Verfügung im Sinne von § 20 Abs. 5 (gemeint ist: erster Satz) VPO handle, bei der nach ergebnislosem Verstreichen eine kurze Nachfrist anzusetzen sei. Dass das Kantonsgericht diesbezüglich nicht von einer weiteren ordentlichen Frist-, sondern von einer Nachfristansetzung im Sinne von § 20 Abs. 5 zweiter Satz VPO ausgeht, wird nicht als willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig gerügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); ein derartiger Mangel wäre auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss, trotz gehöriger Belehrung über die Säumnisfolgen, erst zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist für die letzte Rate bezahlt und damit den gesetzlichen Nichteintretensgrund gesetzt. Es kann auf E. 2 - 5 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV; sie wirft dem Kantonsgericht überspitzten Formalismus vor, indem es das Verfahrensrecht in ihrem Fall strikt nach seinem Wortlaut angewendet habe.  
 
2.2.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für das Verfahren rigorose Vorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; mit Hinweisen).  
Die Erhebung eines Kostenvorschusses zur Sicherstellung der voraussichtlichen Verfahrenskosten bei demjenigen, der Rechtsschutz beanspruchen will, entspricht allgemeiner Praxis der Kantone wie des Bundes. Soweit das Bundesrecht nicht die Unentgeltlichkeit eines bestimmten Verfahrens vorschreibt oder das Verfassungs- oder Verfahrensrecht es im Einzelfall nicht gebietet, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, dürfen die Prozessordnungen die Erhebung von Kostenvorschüssen vorsehen. Nach feststehender Rechtsprechung ist das Nichteintreten auf eine Rechtsvorkehr wegen verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht überspitzt formalistisch oder rechtsverweigernd, wenn die betroffene Partei in geeigneter Weise über den zu leistenden Betrag, die Zahlungsfrist und die Folgen der Säumnis in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 133 V 402 E. 3.3 S. 405 mit Hinweisen; Urteile 2C_550/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2 und 2D_32/2015 vom 24. September 2015 E. 4.1). Es bedarf mithin ganz besonderer Umstände, damit ein Nichteintretensentscheid wegen Säumnis bei der Vorschusszahlung überspitzt formalistisch bzw. rechtsverweigernd ist. 
 
2.2.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 11. November 2016 erstmals zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.-- aufgefordert. Die Zahlungspflicht wurde schon allein durch das diesbezüglich eingeleitete Rechtsmittelverfahren um über ein halbes Jahr aufgeschoben. In der Folge wurden ihr am 28. Juni 2017 drei Fristen zur Bezahlung des Vorschusses in Raten angesetzt, wobei ihr insgesamt drei weitere Monate zur Bezahlung des Gesamtvorschusses zur Verfügung standen. Sie wurde gehörig und unmissverständlich auf die Konsequenzen der Nichteinhaltung der unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse grosszügig angesetzten Zahlungsfrist (en) aufmerksam gemacht. Dennoch bezahlte sie die letzte Rate erst zwei Tage nach Ablauf der diesbezüglichen Frist. Unerfindlich bleibt, was sich aus dem von ihr betonten Umstand ableiten liesse, dass sie den Vorschuss am Postschalter einzahlte, statt eine Überweisung via ein Post- oder Bankkonto zu veranlassen. Ebenso wird nicht klar, inwiefern die ihr gewährte Möglichkeit, den Vorschuss über einen längeren Zeitraum hinweg in Raten zu zahlen, sich zu ihren Gunsten auswirken sollte; sie bezahlte namentlich die letzte Rate verspätet, was offensichtlich keine Besserstellung gegenüber einer Partei rechtfertigt, der bloss eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschuss angesetzt wurde. Es sind keine Umstände erkennbar, die für eine ausnahmsweise Nichtanwendung der das Nichteintreten gebietenden gesetzlichen Regelung sprechen würden.  
 
2.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller