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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_353/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision eines kantonalen Entscheids, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. April 2021 (ZVR.2020.3, ZVR.2020.4). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 wurde die Ehe von A.________ und B.________ geschieden. Im Zug des Rechtsmittelverfahrens hob das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. April 2019 das Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft Nr. xxx an der C.________strasse yyy in U.________ auf und ordnete die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an. In der Folge reichte A.________ immer wieder Revisionsgesuche ein. Mit Entscheid vom 12. April 2021 beurteilte das Obergericht diejenigen vom 12. Februar 2020 und 6. Juli 2020 und wies diese ab, soweit auf sie einzutreten war. 
Dagegen hat A.________ am 6. Mai 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, wobei sie auf S. 6 folgende Begehren stellt: Das Bundesgericht ist gebeten, diese vom 3. Juli geforderte Neubeurteilung genau zu definieren. D.h. aktuelle Daten sind zu behandeln ohne Altlasten wie Scheidung, Polizeieinsätze für Möbel und anderes sei auszuklammern. Insbesondere ist die aktuelle Vermögenssituation real zu berücksichtigen unter Schutz der Eigentumsgarantie. Die Bemühungen einer erneuten Versteigerung sind somit ausgeschlossen. Ebenso fordere ich den Revisionsgrund "Bambus-Problem". Ferner ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Eine dahingehende Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht. Soweit diese dem Sinn nach überhaupt nachvollziehbar ist, äussert sich die Beschwerdeführerin zum angeblichen Charakter ihres geschiedenen Ehemannes sowie zu ihren Bedürfnissen bzw. den Bedürfnissen von Verwandten an der zu versteigernden Wohnung, zu den erfolgten bzw. angeblich nicht erfolgten Investitionen des geschiedenen Ehemannes in die Wohnung, zu angeblichen Finanzierungsangeboten der Bank D.________ u.a.m. Eine konkrete Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, erfolgt nicht, sondern einzig die abstrakte Aussage, dass die Rechtsbeugung laut gesundem Menschenverstand nicht zu akzeptieren sei und mit ihrem Schutz auf die Eigentumsgarantie nichts zu tun habe. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der Stadt V.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli