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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_469/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, 
Zivilabteilung, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Unterhaltsklage). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ gelangt regelmässig an das Bundesgericht, u.a. an die II. zivilrechtlichen Abteilung im Zusammenhang mit ihrem Anliegen um Zuspruch von nachehelichem Unterhalt und Vorsorgeausgleich in Ergänzung des rechtskräftigen Scheidungsurteils des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg (Berlin). 
Vorliegend wendet sie sich in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 1. Juni 2021 erneut an das Bundesgericht wegen angeblicher Verletzung fundamentaler Grundrechte, Diskriminierung, Rechtsverweigerung und Verstosses des Justizgewährungsanspruches. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Betreffend Zivilsachen kann beim Bundesgericht in erster Linie gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen Beschwerde geführt werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), ferner aber auch jederzeit, wenn ein solcher Entscheid verweigert oder verzögert wird (Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beklagt sich allgemein über die Schweizer Justiz und besonders darüber, dass das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt den Zugang zur Justiz verweigere, indem es die Unterhaltsklage und den Vorsorgeausgleich nicht behandle. Indes ist das Richteramt keine Vorinstanz des Bundesgerichtes und es fehlt an der Letztinstanzlichkeit im Zusammenhang mit der angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, zumal vor dem Obergericht Solothurn gemäss Rückfrage zur Zeit kein Verfahren hängig ist. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli