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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_120/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2021 (200 20 582 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1974 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2010 (Eingang) wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge nahm die IV-Stelle Bern verschiedene Abklärungen vor, u.a. holte sie die Expertise des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2017 ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 14. November 2017). Diese Verfügung bestätigten das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. August 2018 und das Bundesgericht mit Urteil 9C_681/2018 vom 23. November 2018. 
 
A.a. Nachdem sich der Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht stationär und teilstationär hatte behandeln lassen, veranlasste die Verwaltung eine neue Begutachtung, welche Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Oktober 2019 erstattete. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst stellte die IV-Stelle fest, A.________ habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Verfügung vom 17. Juni 2020).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 13. Januar 2021). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm ab 1. November 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2020 bestätigte, mit der eine Erhöhung der Rente abgelehnt wurde.  
 
2.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung, insbesondere zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, es sei einzig zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Eine Anpassung mittels substituierter Begründung könne nicht erfolgen, da die Verfügung vom 14. November 2017 durch das Verwaltungsgericht geschützt worden sei, was das Bundesgericht anschliessend bestätigt habe.  
Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung von Art. 53 ATSG, er setzt sich entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aber nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass dem Verwaltungsträger ein Zurückkommen auf den damaligen Entscheid nicht möglich sein soll. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung gegen Bundesrecht verstösst, erübrigen sich Weiterungen dazu. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Das kantonale Gericht erwog, Dr. med. C.________ habe eine mittel- bis schwergradige depressive Störung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2009 attestiert. Für eine Veränderung reiche dies jedoch nicht aus, gehe Dr. med. C.________ doch in Übereinstimmung mit Dr. med. B.________ von einer (gegenwärtig) mittelgradigen depressiven Symptomatik aus. Ferner habe Dr. med. C.________ selbst ergänzt, es habe weniger eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden, sondern dieser sei seinerzeit unvollständig erfasst worden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das aktuelle Gutachten stelle eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich sei.  
 
3.2.2. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, werden mit dem neuen Gutachten vom 17. Oktober 2019 (lediglich) "Korrekturen" an der Expertise von 2017 vorgenommen. An anderer Stelle macht er in diesem Sinne auch geltend, es habe von Anfang an eine unrichtige Beurteilung bestanden. Eine Veränderung auf der Befundebene wird mit der Beschwerde somit nicht aufgezeigt. Daran ändert auch nichts, dass im aktuellen Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 0 % im Vergleich zur bisherigen Einschätzung von 50 % festgehalten wurde. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz hinsichtlich der verneinten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 14. November 2017 ist somit nicht ausgewiesen und das kantonale Gericht hat zu Recht eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG abgelehnt.  
 
3.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK). Mit seiner Begründung, die auf eine vorbehaltlose revisionsweise neue Prüfung des Rentenanspruchs aufgrund besserer Erkenntnis hinausläuft, verkennt er grundlegende prozessrechtliche Prinzipien und das Wesen eines Revisionsverfahrens. Auf dieses pauschale und unsubstanziierte (Art. 106 Abs. 2 BGG) Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juni 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli